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BMWK
11. GWB-Novelle
12. GWB-Novelle
Nachhaltigkeit
Verbraucherschutz
Fusionskontrolle
Ministererlaubnis
Kartellschadensersatz

Konsultation (12. GWB-Novelle): https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20231004-konsultation-reform-kartellrecht.html 

Am 6. November 2023 ist die 11. GWB-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl.2023 /Nr. 294). (Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze – Bundesgesetzblatt). Die Novelle trat damit am einen Tag später am 7. November 2023 in Kraft (vgl. dazu insbesondere die letzten FIW-Artikel vom 09.10.23 und 02.07.22). 

Ebenfalls am 6. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Online-Konsultation zur weiteren Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda gestartet. Diese wird Eingang in die bereits angekündigte 12. GWB-Novelle finden. Bis zum 4. Dezember 2023 können die Interessenten an einer Online-Befragung zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nehmen und Vorschläge zur Anpassung des deutschen Kartellrechts einbringen. Das BMWK möchte dadurch ein breites Meinungsbild erhalten, das es bei der weiteren Umsetzung der wettbewerbspolitischen Agenda berücksichtigen wird. 

Die Online-Konsultation enthält viele allgemeine und spezifische Fragen zur weiteren Entwicklung des nationalen Wettbewerbsrechts. Die Novelle legt einen Fokus auf Entbürokratisierung, insbesondere auf die Herstellung von Rechtssicherheit und auf die Beschleunigung der Verfahren. 

Die wichtigsten Inhalte der Konsultation: 

  • Zunächst wird abgefragt, ob es zusätzlich zu den 10 Punkten der Wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK aufgrund der Krisen und des Ukrainekrieg noch grundsätzliche weitere Petita gibt (vgl. zu den 10 Punkten FIW-Bericht vom 03.03.22). 
  • · Zur Fusionskontrolle und Ministererlaubnis 

Bei der Fusionskontrolle habe man versucht, mit der 10. Novelle die Zahl der Anmeldungen zu senken. Es wird gefragt, ob bei der formellen Fusionskontrolle weitere Schritte von Nöten seien, um die Zahl der Fälle weiter zu begrenzen. Wenn ja, stellt sich die Frage, wie eine Anpassung, z. B. an die Inflation (über eine Indexierung), gelingen kann. So gibt es in den USA mit dem Hard Scott Rodino Act bereits eine Indexierung der Schwellenwerte. 

Diskutiert wird auch eine Anpassung der Transaktionswertschwelle, die an einigen Stellen ggf. zu Rechtsunsicherheit geführt habe. Gefragt wird nach etwaigen Anpassungen/Klarstellungen bei den Tatbestandsmerkmalen. 

Es wird auch gefragt, ob mit Blick auf „Killer Acquisitions“ in Abweichung zum EU-Recht ein veränderter materieller Test angezeigt wäre, z. B. ob der SIEC-Test noch einmal ergänzt werden sollte. 

Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Ministererlaubnis kritisch auf den Prüfstand zu stellen. Es werden in der Konsultation verschiedene Optionen genannt und abgefragt bis hin zur Beibehaltung der jetzigen Regelung: Bei Beibehaltung stellt sich die Frage nach etwaigem Änderungsbedarf (z. B. Klage Dritter, Streichung der TB-Merkmale „gesamtwirtschaftliche Vorteile“ oder „überragendes Interesse der Allgemeinheit“, komplett neue Voraussetzungen, Streichung der Möglichkeit von Nebenbestimmungen, Bundestagsbeteiligung). 

  • Nachhaltigkeit: Das BMWK teilt mit, dass die Herausforderungen der sozial-ökologischen Transformation zudem die Problematik aufwerfen, ob für Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ausreichende Rechtssicherheit besteht. Die Fragen beziehen sich darauf, ob es Änderungsbedarf gibt, ob Out-of-market-efficiencies berücksichtigt werden sollen und wie eine Freistellung am effektivsten erfolgen kann (welche Quantifizierbarkeit wird vorausgesetzt). 
  • Verbraucherschutz/Fairer Wettbewerb: Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes zu stärken. Es wird gefragt, ob eine solche Kompetenz im Verbraucherschutz benötigt wird, in welchen Fällen diese benötigt wird (z. B. bei Beweisschwierigkeiten, Marktmachtschwelle, Schädigung einer Vielzahl von Verbrauchern, etc.) und welche Voraussetzungen für ein Tätigwerden des BKartA erfüllt sein müssen sowie welche Befugnisse das Amt bei Verstößen haben soll. 
  • Kartellschadensersatz: Das BMWK teilt mit, dass von der Anwaltschaft und Wissenschaft vermehrt die Forderung erhoben werde, gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung privater Kartellschadensersatzklagen zu effektivieren. Das BMWK möchte hier anscheinend zu vereinfachten prozessualen Verfahren kommen, da Kartellschadensersatzprozesse in Deutschland sehr lange dauerten. Es wird gefragt, welche Verfahrensregeln überarbeitet werden sollen (z. B. Schadenshöhe, Einbindung des BKartA, Regelungen zum Gerichtsstandort, Herausgabe von Beweismitteln, Bündelung von Ansprüchen, Kronzeugenanträge). Darauf beziehen sich weitere Folgefragen nach der Zuständigkeit, der Konzentration bei den Gerichten und der Bündelung von Streuschäden. 
  • Zuletzt wird nach weiterem sonstigen Reformbedarf gefragt. Wie kann bürokratischer Aufwand bei behördlicher Durchsetzung der Wettbewerbsregeln reduziert werden? Wird bei § 19 a GWB schon Änderungsbedarf gesehen? Diskutiert werden können die Beratungsfunktion des BKartA und § 32 c GWB sowie die Wiedereinführung der kartellrechtlichen Aufsicht über Gebühren und Beiträge von öffentlichen Unternehmen.
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