Bundestag
9. GWB-Novelle
2./3. Lesung
https://www.bundestag.de/blob/473452/5b9b451ea1cad27fdd93fee55a9fa731/tagesordnung-komplett-data.pdf
Gesetzentwurf der Bundesregierung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810207.pdf
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810650.pdf
Anträge der Fraktionen:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810240.pdf
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/048/1804817.pdf
Die Umsetzung der 9. GWB-Novelle neigt sich ihrem Ende zu. Für den 9. März 2017 ist die 2. und 3. Lesung der Novelle für die 221. Sitzung des Bundestags als TOP 5 um 12:10 Uhr angekündigt worden. Demnach soll über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in Ansehung der dann vorliegenden Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) abgestimmt werden.
Des Weiteren wird über die dann vorliegende Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE – Parlaments- statt Ministererlaubnis im Kartellrecht – und zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bußgeldumgehung bei Kartellstrafen verhindern -Gesetzeslücke schließen – beraten werden.
Hintergrund:
Am 10. November 2016 fand die erste Lesung im Bundestag zur 9. GWB-Novelle (BT-Drucksache 18/10207) statt. Am 28. September 2016 hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle) veröffentlicht. Der Referentenentwurf war am 1. Juli 2016 veröffentlicht worden (vgl. FIW-Berichte vom 14.07.16, 29.09.16 und 10.11.16). Am 25. November 2016 hatte der Bundesrat zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Stellung genommen (vgl. FIW-Bericht vom 29.11.16). Am 23. Januar 2017 fand die öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf statt (vgl. FIW-Bericht vom 27.01.17).
Der Zeitplan hatte sich in den letzten Wochen weiter nach hinten verschoben, was zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäischen Kommission geführt hatte (vgl. FIW-Bericht vom 17.02.17). Die mit der Novelle umzusetzende Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union hätte bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Zu den Themen der Richtlinie waren weitere Themen hinzugekommen.
- Einführung einer verschuldensunabhängigen Konzernmutterhaftung nach europäischem Muster sowie Regelungen zur Haftung des Rechtsnachfolgers und des wirtschaftlichen Nachfolgers
- Zum anderen sollte auf die Digitalisierung der Wirtschaft reagiert werden und hier entstehendes Innovationspotential strukturell abgesichert werden. Dazu soll die Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Unternehmen ausgeweitet, die zwar noch keine hohen Umsätze, aber bereits einen hohen Marktwert haben (exemplarisch der Übernahmefall von Whats App durch Facebook).
- Zusätzlich soll das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen, auch im digitalen Bereich, ausgeweitet werden.
- Der Regierungsentwurf enthält zusätzliche Vorschläge zur Entfristung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis, eine Definition des Einstandspreises und eine Verschärfung des so genannten „Anzapfverbots“.
Auf den letzten Metern der Novelle waren noch weitere Themen hinzugekommen, die ebenfalls mit der Novelle verabschiedet werden sollen. Dazu zählen die avisierten Änderungen bei der Ministererlaubnis, um das Verfahren nach den Erfahrungen im Fall Edeka/Tengelmann handhabhafter machen, und die geplante Installierung des Bundeskartellamts als Verbraucherschutzbehörde, um zunächst die Aufsicht über Verstöße gegen das Gesetz unlauteren Wettbewerb (UWG) voranzutreiben (vgl. FWI-Bericht vom 23.11.16). Die von der SPD avisierte Ausweitung der Kompetenzen des Bundeskartellamts im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und weiteren Verbraucherschutzes sind dem Vernehmen nach vorerst vom Tisch. Allerdings soll das Bundeskartellamt Presseberichten zufolge künftig bei Verbraucherschutzverfahren vor Gericht das Recht bekommen, als amicus curiae Stellung zu beziehen. Das Amt soll zudem Sektoruntersuchungen im Bereich des Verbraucherschutzes durchführen können.
Pars pro toto: https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/widerstand-aus-der-union-bundeskartellamt-wird-doch-keine-verbraucherbehoerde/19409274.html