BMWK
Wettbewerbspolitik
Beihilfenpolitik
Industriestrom
Gutachten: StAuU_KB-Zulaessigkeit_Brueckenstrompreis_Industrie_20230617.pdf (arbeit-umwelt.de)
PM des Auftraggebers: Juristisches Kurzgutachten vorgelegt: Industriestrompreis mit EU-Beihilferecht vereinbar (igbce.de)
Vorschlag des BMWK zum Industriestrompreis: BMWK – Habeck legt Arbeitspapier zum Industriestrompreis vor
Die Berliner Wirtschaftskanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) hat im Auftrag der Stiftung Arbeit und Umwelt der Gewerkschaft IGBCE ein Kurzgutachten zur beihilferechtlichen Zulässigkeit des von Bundeswirtschaftsminister Habeck vorgeschlagenen Brückenstrompreises für die Industrie vorgelegt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass das EU-Beihilfenrecht nicht gegen die Einführung eines Industriestrompreises für die energieintensive Industrie spricht. Für die Zulässigkeit käme es aber entscheidend auf die Ausgestaltung im Einzelnen an.
Im Einzelnen:
BM Habeck hatte am 5. Mai 2023 ein Arbeitspapier zum Industriestrompreis vorgelegt. Darin hat das BMWK einen kurzfristig einzuführenden Brückenstrompreis von 6 Cent pro Kilowattstunde für bestimmte Unternehmen zum Ausgleich von Beschaffungskosten vorgeschlagen. Der Brückenstrompreis solle aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert werden und auf 80 % eines „gebenchmarkten“ Stromverbrauchs beschränkt werden sowie die Verpflichtung der Adressaten zu Energieeffizienzmaßnahmen, zur Transformation, zur Tariftreue sowie zum Standorterhalt enthalten.
Das Kurzgutachten bejaht, dass es sich bei der Einführung eines Industriestrompreises um eine Beihilfe handelt. Diese wäre am Maßstab der Ausnahmevorschrift des Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV zu messen. Danach können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Die Gutachter bejahen in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die in Rede stehende Beihilfe ein genau bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (legitimer klimapolitischer Zweck), sie zur Erreichung des Ziels wirksam beitragen würde (erforderlich, geeignet und angemessen wegen der internationalen Wettbewerbssituation) und dass die Gesamtbilanz der Vor- und Nachteile im Hinblick auf die Veränderung der Handelsbedingungen positiv ist. Demnach ist sie nach Ansicht der Gutachter mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach dem Beihilferecht als zulässig zu erachten.