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Bundestag
Bundeskartellamt
Wettbewerbsregister
Kartellrecht

Mit dem am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters soll sichergestellt werden, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Das Gesetz dient der Korruptionsprävention und trägt zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität bei.

Mit dem Gesetz wird ein zentrales Wettbewerbsregister in Form einer elektronischen Daten­bank geschaffen, wo öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Das Vergaberecht (§§ 123 bis 126 GWB) regelt den Aus­schluss solcher Unternehmen von Vergabeverfahren. Bis­lang war es jedoch für öffentliche Auftraggeber und Kon­zessionsgeber praktisch schwierig, nachzuprüfen, ob bei einem Bewerber oder Bieter Ausschlussgründe vorliegen, wie das Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht angemerkt hatte (vgl. hierzu auch FIW-Bericht 05.07.17 zum Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts vom 28.06.17). Dies soll sich mit dem Wettbewerbsregister ändern.

In das Register werden zwingende Ausschluss­gründe sowie bestimmte fakultative Ausschlussgründe (Wettbewerbsverstöße und bestimmte Verstöße gegen Arbeitsrecht) eingetragen, die einem Unternehmen zuzu­rechnen sind. Die Staatsanwaltschaften und andere Behörden (z. B. die Kartellbehörden) sollen zur elektronischen Mitteilung von Informationen über solche Rechtsverstö­ße verpflichtet sein. Öffentliche Auftraggeber, Sektoren­auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab Erreichen bestimmter Wertgrenzen – öffentliche Auftraggeber ab 30.000 Euro – verpflichtet, das Register vor Erteilung des Zuschlags elektronisch abzufragen. Unterhalb dieser Wertgrenzen und bei zweistufigen Verfahren haben Auftraggeber die Möglichkeit, eine Ab­frage zu stellen.

Bußgeldentscheidungen in Kartellverfahren (gegen natürliche oder juristische Personen) sind ebenfalls eintragungspflichtige Fakten. Eine Bestandskraft der Entscheidung ist nicht notwendigerweise Voraussetzung, da schon die nicht rechtskräftige Entscheidung einen fakultativen Ausschlussgrund bildet, für den schon „hinreichende Anhaltspunkte“ auf eine Wettbewerbsbeschränkung und damit der Erlass einer Bußgeldentscheidung ausreichen. Hierbei wird eine höhere Wertgrenze von 50.000 Euro festgelegt, da bei den Kartellrechtsverstößen bereits bei einer noch nicht bestandskräftigen Bußgeldentscheidung eine Eintragung erfolgt und um Bagatellfälle auszuschließen.

Eintragungen in das Register werden entweder aufgrund von Selbstreinigung gemäß oder spätestens nach fünf Jahren gelöscht. Das elektronische Register wird beim Bundeskartellamt geführt.

Gesetzgebungsverfahren:

Die Bundesregierung hatte am 24.04.2017 ihren Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in das Parlament eingebracht (BT-Drs. 18/12051). Am 24.05.2017 hat der Bundesrat dazu eine Stellungnahme und die Bundesregierung eine Gegenäußerung abgegeben (BT-Drs. 18/12497). Die vom Wirtschaftsausschuss geänderte Fassung des Gesetzes (BT-Drs. 18/12583) hat der Bundestag am 01.06.2017 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

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