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Bundestag
Bundeskartellamt
Wettbewerbsregister

Am 23. Oktober 2017 hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass es einen Aufbaustab eingesetzt hat, um eine neue Abteilung einzurichten, der das neue Wettbewerbsregister unterstehen soll. Die Leitung des neuen Aufbaustabes übernimmt Kai Hooghoff, Leiter der Zentralabteilung des Bundeskartellamtes.

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, äußerte sich in der Pressemitteilung des Amtes positiv zum Wettbewerbsregister. Er betonte, dass das Instrument (…) „einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten [könne]. Außerdem gehe er davon aus, „dass das Wettbewerbsregister durch die neue Transparenz auch die präventive Wirkung der Strafgesetze und des Kartellrechts erheblich verstärkt.“

Bei einer gemeinsamen Veranstaltung des Bundesverbands der deutschen Industrie und der Anwaltskanzlei Dentons am 12. Oktober 2017 zum Thema „Private Kartellrechtsdurchsetzung in Deutschland – Effektivierung oder U.S.-Amerikanisierung?“ hatte sich Mundt noch kritischer zum Wettbewerbsregister geäußert. Er hatte dort das Wettbewerbsregister als „Bombe mit enormer Sprengkraft“ gebrandmarkt. Die dadurch ausgelösten fakultativen Vergabesperren könnten für einige kleinere Unternehmen das „Aus“ bedeuten. Eine solche Folge, auch der zu erwartende Rückgang von Bonusanträgen, sei vom Bundeskartellamt nie beabsichtigt worden.

Hintergrund:

Am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt in Kraft getreten (vgl. dazu FIW-Bericht vom 06.07.2017). Das Wettbewerbsregister soll im Jahr 2020 funktionstüchtig sein und ist beim Bundeskartellamt zu führen.

Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Das Gesetz dient der Korruptionsprävention und trägt zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität bei. Mit dem Gesetz wird ein zentrales Wettbewerbsregister in Form einer elektronischen Daten­bank geschaffen, wo öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber vor der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen abfragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Das Vergaberecht (§§ 123 bis 126 GWB) regelt den Aus­schluss solcher Unternehmen von Vergabeverfahren. Bis­lang war es jedoch für öffentliche Auftraggeber und Kon­zessionsgeber praktisch schwierig, nachzuprüfen, ob bei einem Bewerber oder Bieter Ausschlussgründe vorliegen, wie das Bundeskartellamt in seinem Tätigkeitsbericht angemerkt hatte Dies soll sich mit dem Wettbewerbsregister ändern.

In das Register werden zwingende Ausschluss­gründe (§ 123 Abs. 1 und 4 GWB) sowie bestimmte fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Wettbewerbsverstöße und bestimmte Verstöße gegen Arbeitsrecht) eingetragen, die einem Unternehmen zuzu­rechnen sind. Die Staatsanwaltschaften und andere Behörden (z. B. die Kartellbehörden) sollen zur elektronischen Mitteilung von Informationen über solche Rechtsverstö­ße verpflichtet sein. Öffentliche Auftraggeber, Sektoren­auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab Erreichen bestimmter Wertgrenzen – öffentliche Auftraggeber ab 30.000 Euro – verpflichtet, das Register vor Erteilung des Zuschlags elektronisch abzufragen. Unterhalb dieser Wertgrenzen und bei zweistufigen Verfahren haben Auftraggeber die Möglichkeit, eine Ab­frage zu stellen.

Bußgeldentscheidungen in Kartellverfahren (gegen natürliche oder juristische Personen) sind ebenfalls eintragungspflichtige Fakten. Eine Bestandskraft der Entscheidung ist nicht notwendigerweise Voraussetzung, da schon die nicht rechtskräftige Entscheidung einen fakultativen Ausschlussgrund bildet, für den schon „hinreichende Anhaltspunkte“ auf eine Wettbewerbsbeschränkung und damit der Erlass einer Bußgeldentscheidung ausreichen. Hierbei wird eine höhere Wertgrenze von 50.000 Euro festgelegt, da bei den Kartellrechtsverstößen bereits bei einer noch nicht bestandskräftigen Bußgeldentscheidung eine Eintragung erfolgt und um Bagatellfälle auszuschließen. Eintragungen in das Register werden entweder aufgrund von Selbstreinigung gemäß oder spätestens nach fünf Jahren gelöscht.

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