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Bundestag
Finanzausschuss
Beihilfenrecht

Gesetzentwurf: https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxN18wNS8tLzUwNjg4Mg==&mod=mod454590

Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811927.pdf


Am 15. Mai 2017 fand in 113. Sitzung die öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ (Drsn. 18/11493, 18/11927) sowie zu einem von der Fraktion DIE LINKE zum Gesetzentwurf gesondert eingebrachter Änderungsantrag statt. 

Hintergrund:


Der Gesetzentwurf (Kabinettsentwurf) sieht im Wesentlichen vor, die Steuerbegünstigungen für Erdgas (CNG/LNG), die 2018 auslaufen, fortzuführen. Die Steuerbegünstigung für CNG/LNG wird bis Ende 2026 verlängert, verringert sich aber sukzessive ab 2024. Des Weiteren sollen „ zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Dies betrifft – laut Gesetzesentwurf – „nicht nur Rechtssetzungsakte der Union aus der letzten Reform des Beihilferechts, sondern auch Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz.“ Das Kabinett ist der Ansicht, dass das nationale Recht an das europäische Beihilfenrecht angeglichen werden muss.


Für den Bereich der Elektromobilität sieht der Gesetzentwurf unter anderem eine Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) vor. Zugleich wird das Stromsteuergesetz über Öffnungsklauseln, Definitionen und Ermächtigungsgrundlagen an die Erfordernisse der neueren technischen Entwicklungen angepasst.

Zur beihilfenrechtlichen Auseinandersetzung in der Anhörung:


Die Regelungen zu staatlichen Beihilfen nach § 3b EnergieStG-E und § 2a StromStG-E sind bei der Anhörung von den Sachverständigen Prof. Ismer (Universität Erlangen-Nürnberg): und vom Verband der Chemischen Industrie e.V. (VDI) kritisiert worden.

Nach dem Wortlaut von § 3 b Abs. 2 EnergieStG-E wie auch von § 2 a Abs. 2 StromStG-E soll schon die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die als staatliche Beihilfe nach dem Gesetz anzusehen ist, nicht zulässig sein für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn des Art. 1 Abs. 4 c, Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, soweit diese Verordnung Anwendung findet oder im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen würden – den sachverständigen Kritikern zufolge – dazu führen, dass bereits die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung und damit einer Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig wäre, so z. B. für so genannte Unternehmen in Schwierigkeiten, unabhängig davon, ob die „Schwierigkeiten“ lediglich vorübergehender Natur und Unternehmen ohne Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen aus eigener Kraft sanierungsfährig wären. Weiter wurde in der Anhörung darauf hingewiesen, dass anders als es der Gesetzeswortlaut in der vorgeschlagenen Fassung vermuten lässt, auch nach den EU-Vorgaben, auf die § 3b EnergieStG-E und § 2a StromStG-E Bezug nehmen, nicht bereits die Beantragung einer Beihilfe unzulässig sei, selbst falls das beantragende Unternehmen in Schwierigkeiten wäre. Möglich sei nämlich selbst bei Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten weiterhin mindestens eine Einzelfreistellung, die bei der Kommission zu notifizieren wäre. Der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut ließe eine solche Vorgehensweise jedoch gar nicht erst zu, da die Antragsstellung bereits unzulässig sein soll.

Sachverständige:

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