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Bundeskartellamt
Arbeitskreis Kartellrecht
Nachhaltigkeit

PM: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2020/05_10_2020_Arbeitskreis_Kartellrecht.html 

Arbeitspapier: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2020_Hintergrundpapier.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

Am 1. Oktober 2020 fand beim Bundeskartellamt die Tagung des Arbeitskreises zum Kartellrecht statt („Professorentagung“). Der Arbeitskreis tagt jährlich zu verschiedenen aktuellen wettbewerbsrechtlichen Themen und setzt sich aus Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim OLG Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof zusammen. Das Thema der diesjährigen Tagung war „Offene Märkte und nachhaltiges Wirtschaften – Gemeinwohlziele als Herausforderung für die Kartellrechtspraxis“. 

Prof. Dr. Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, leitete die Tagung. Diskutiert wurde unter anderem mit Martin Snoep, dem Vorsitzenden  der niederländischen Wettbewerbsbehörde Authority for Consumer and Markets (ACM), über den von der ACM kürzlich zur Konsultation gestellten Entwurf ihrer überarbeiteten Leitlinien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsinitiativen. In weiteren Diskussionen ging es um Überlegungen, inwiefern es Aufgabe von Kartellbehörden ist, bei Unternehmenskooperationen gegenläufige Wettbewerbs- und Gemeinwohlziele gegeneinander abzuwägen und durchzusetzen, und welche Rolle dabei dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte. 

Das Arbeitspapier zu der Tagung sowie einzelne Vorträge der Teilnehmer können auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. In dem Arbeitspapier wird zunächst festgestellt, dass für viele Unternehmen ein gewisser Anreiz besteht, ihr unternehmerisches Handeln über die geltenden gesetzlichen Vorgaben hinaus auch an Nachhaltigkeits- bzw. Gemeinwohlzielen auszurichten. Auch bestehe zwischen Gemeinwohlzielen und dem Ziel des Wettbewerbsschutzes kein grundsätzlicher Widerspruch besteht. Regelmäßig werde die Sicherung des Wettbewerbs dazu führen, dass auch Gemeinwohlziele erreicht werden. Allerdings würden in bestimmten Konstellationen Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlbelangen beobachtet, die ihre Ursache in der Regel in einem Marktversagen oder Verteilungsproblemen hätten. Vor allem Vereinbarungen, die freiwillige zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf Gemeinwohlinteressen beinhalteten, könnten einen Konflikt mit dem Kartellrecht hervorrufen. Das Arbeitspapier bietet einige Ansatzpunkte für die Einschätzung, auf welcher Grundlage Gemeinwohlziele zulässigerweise auch mit wettbewerbsbeschränkenden Mitteln verfolgt werden können. Das Papier identifiziert zunächst aus ökonomischer Perspektive Ursachen für Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlzielen und geht der Frage nach, unter welchen Umständen ein Eingriff in das Marktgeschehen sinnvoll sein könnte. Es beschäftigt sich dann mit der kartellrechtlichen Bewertung von Kooperationsformen privater Selbstregulierung im Rahmen des Kartellverbots und gibt einen Überblick zum bisherigen Umgang des Bundeskartellamtes mit Nachhaltigkeitsinitiativen. Es zieht auch die Praxis anderer europäischer Wettbewerbsbehörden zum Vergleich heran. Schließlich behandelt es noch die Berücksichtigungsfähigkeit von Gemeinwohlzielen im Rahmen von Fusionskontrollentscheidungen. Oftmals sei Gesetzgeber gefragt, Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlinteressen aufzulösen. Es seien aber auch Kooperationsformen privater Selbstregulierung denkbar, welche am Kartellrecht (z. B: Verbraucherwohlfahrt) gemessen werden müssten.

PM: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2020/05_10_2020_Arbeitskreis_Kartellrecht.html 

Arbeitspapier: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2020_Hintergrundpapier.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

Am 1. Oktober 2020 fand beim Bundeskartellamt die Tagung des Arbeitskreises zum Kartellrecht statt („Professorentagung“). Der Arbeitskreis tagt jährlich zu verschiedenen aktuellen wettbewerbsrechtlichen Themen und setzt sich aus Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim OLG Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof zusammen. Das Thema der diesjährigen Tagung war „Offene Märkte und nachhaltiges Wirtschaften – Gemeinwohlziele als Herausforderung für die Kartellrechtspraxis“. 

Prof. Dr. Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, leitete die Tagung. Diskutiert wurde unter anderem mit Martin Snoep, dem Vorsitzenden  der niederländischen Wettbewerbsbehörde Authority for Consumer and Markets (ACM), über den von der ACM kürzlich zur Konsultation gestellten Entwurf ihrer überarbeiteten Leitlinien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsinitiativen. In weiteren Diskussionen ging es um Überlegungen, inwiefern es Aufgabe von Kartellbehörden ist, bei Unternehmenskooperationen gegenläufige Wettbewerbs- und Gemeinwohlziele gegeneinander abzuwägen und durchzusetzen, und welche Rolle dabei dem Gesetzgeber vorbehalten sein sollte. 

Das Arbeitspapier zu der Tagung sowie einzelne Vorträge der Teilnehmer können auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden. In dem Arbeitspapier wird zunächst festgestellt, dass für viele Unternehmen ein gewisser Anreiz besteht, ihr unternehmerisches Handeln über die geltenden gesetzlichen Vorgaben hinaus auch an Nachhaltigkeits- bzw. Gemeinwohlzielen auszurichten. Auch bestehe zwischen Gemeinwohlzielen und dem Ziel des Wettbewerbsschutzes kein grundsätzlicher Widerspruch besteht. Regelmäßig werde die Sicherung des Wettbewerbs dazu führen, dass auch Gemeinwohlziele erreicht werden. Allerdings würden in bestimmten Konstellationen Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlbelangen beobachtet, die ihre Ursache in der Regel in einem Marktversagen oder Verteilungsproblemen hätten. Vor allem Vereinbarungen, die freiwillige zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf Gemeinwohlinteressen beinhalteten, könnten einen Konflikt mit dem Kartellrecht hervorrufen. Das Arbeitspapier bietet einige Ansatzpunkte für die Einschätzung, auf welcher Grundlage Gemeinwohlziele zulässigerweise auch mit wettbewerbsbeschränkenden Mitteln verfolgt werden können. Das Papier identifiziert zunächst aus ökonomischer Perspektive Ursachen für Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlzielen und geht der Frage nach, unter welchen Umständen ein Eingriff in das Marktgeschehen sinnvoll sein könnte. Es beschäftigt sich dann mit der kartellrechtlichen Bewertung von Kooperationsformen privater Selbstregulierung im Rahmen des Kartellverbots und gibt einen Überblick zum bisherigen Umgang des Bundeskartellamtes mit Nachhaltigkeitsinitiativen. Es zieht auch die Praxis anderer europäischer Wettbewerbsbehörden zum Vergleich heran. Schließlich behandelt es noch die Berücksichtigungsfähigkeit von Gemeinwohlzielen im Rahmen von Fusionskontrollentscheidungen. Oftmals sei Gesetzgeber gefragt, Zielkonflikte zwischen Wettbewerbsschutz und Gemeinwohlinteressen aufzulösen. Es seien aber auch Kooperationsformen privater Selbstregulierung denkbar, welche am Kartellrecht (z. B: Verbraucherwohlfahrt) gemessen werden müssten.

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