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Bundeskartellamt
Arbeitskreis Kartellrecht
Missbrauchsaufsicht
10. GWB-Novelle

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Diskussions_Hintergrundpapier/AK_Kartellrecht_2018_Hintergrundpapier.html?nn=3591568

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2018/08_10_2018_Prof_Tagung.html

Am 4. Oktober 2018 fand auf Einladung des Bundeskartellamts der Arbeitskreis Kartellrecht statt („Professorentagung“). Dieser Arbeitskreis tagt jährlich zu verschiedenen aktuellen wettbewerbsrechtlichen Themen und setzt sich aus Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, hochrangigen Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof zusammen. Das Thema der diesjährigen Tagung war „Was kann und soll die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht?“. Das Bundeskartellamt hatte dazu ein Hintergrundpapier erstellt.

Unter folgendem Pfad finden Sie die Vortragsfolien einiger Teilnehmer: https://www.bundeskartellamt.de/DE/UeberUns/Veranstaltungen/ArbeitskreisKartellrecht/arbeitskreiskartellrecht_node.html.

Diskutiert wurde insbesondere über das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragte und kürzlich veröffentlichte Gutachten zur Modernisierung der Missbrauchsaufsicht (vgl. FIW-Bericht vom 21.09.2018). Das Bundeskartellamt äußerte sich zu der Tagung in seiner Pressemitteilung wie folgt: „Während über die von den Gutachtern identifizierten Problemlagen weitgehende Einigkeit bestand, wurden die Frage der Notwendigkeit neuer Regeln und ihre praktische Umsetzbarkeit kontrovers diskutiert.“ Der Vizepräsident des Bundeskartellamt, Prof. Dr. Konrad Ost, fand im Verhältnis zum eher beschreibenden Hintergrundpapier schon deutlichere Worte im Hinblick auf einer notwendige Anpassung: „Gerade in der digitalen Wirtschaft sehen wir aufgrund von Netzwerkeffekten und der zunehmenden Bedeutung großer Datenmengen die Tendenz zu großen, oft marktbeherrschenden Unternehmen. Hier muss die Kartellrechtspraxis und die Gesetzgebung Antworten auf neue Fragen und Konstellationen finden.“

Das Hintergrundpapier selbst stellt zunächst dar, was die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht im Verhältnis zu anderweitiger Regulierung auszeichnet.

Damit dürfte das Papier vor allem auf die von dem Gutachten vorgeschlagene Ausweitung des Schutzbereiches des § 20 I GWB anspielen. Allerdings steht Art. 3 II S. 2 VO 1/2003, der strengere innerstaatliche Vorschriften im Bereich der Missbrauchsvorschriften erlaubt, in einem Konflikt mit Art. 3 II S. 1 VO 1/2003, worauf das Gutachten selbst hinweist. Die Bundesrepublik Deutschland wollte seinerzeit bei Einführung der VO1/2003 vor allem das Verbot des Missbrauchs relativer Marktmacht beibehalten. Das Gutachten und das Bundeskartellamt haben jetzt dessen Ausweitung im Visier.

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