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EU
Kommission
Beihilfenpolitik
Steuern
„Tax Rulings“

Gemäß Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30. August 2016 hat die EU-Kommission entschieden, dass Apple für seine Tochterfirmen Apple Sales International und Apple Operations Europe durch zwei von Irland an Apple gerichtete Steuervorbescheide unzulässige Beihilfen von bis zu 13 Mrd. Euro erhalten habe. Deshalb müsse Irland diese Beihilfen für den Zeitraum 2003 bis 2014 nebst Zinsen von Apple zurückfordern. Der Rückforderungszeitraum beginnt zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen (2013) und endet 2014, weil Apple in diesem Jahr seine Struktur änderte und damit die fraglichen Steuervorbescheide ihre Wirkung verloren. Die EU-Kommission betont, dass mit dieser Rückforderung keine Strafe bzw. Geldbuße verhängt, sondern die Gleichbehandlung wieder hergestellt werde.

Die EU-Kommission kritisiert in ihrer Entscheidung, dass Irland mit den Steuervorbescheiden eine zu Steuerzwecken erfolgende Aufteilung des Gewinns gebilligt habe. Sowohl Apple Sales International als auch Apple Operations Europe würden wesentliche Teile ihres Gewinnes auf Verwaltungssitze übertragen, die lediglich auf dem Papier bestünden. So habe Apple Sales International etwa im Jahr 2011 rund 16 Mrd. Euro Gewinn erzielt. Davon seien 15,95 Mrd. Euro auf den Verwaltungssitz verlagert worden und nur 50 Mio. Euro in Irland steuerpflichtig gewesen.

Gleichzeitig gingen die Verwaltungssitze keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach. Nach Aussage der EU-Kommission verfügten sie im Untersuchungszeitraum weder über eigene Geschäftsräume, noch Mitarbeiter. Stattdessen hätten nur die irischen Niederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe ausreichende Kapazitäten und Organisationsstrukturen gehabt, um die realisierten Einnahmen zu erzielen.

Gemäß Artikel 16 der Verordnung 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV müssen unzulässige Beihilfen nebst Zinsen zurückgefordert werden. Dies hat die Kommission auch in ihrer Entscheidung zu Apple verlangt.

Untersuchungen laufen noch in den Fällen Amazon und McDonald’s (Luxemburg). Auch hatte die EU-Kommission bereits die Einleitung weiterer Verfahren angekündigt (vgl. FIW-Bericht vom 14.06.2016).

Hintergrund:

Seit dem Jahr 2014 untersucht die EU-Kommission Steuerentscheide in allen Mitgliedstaaten per Auskunftsverlangen, ob diese verbindliche Steuerentscheide (so genannte „tax rulings“) erteilen (vgl. hierzu auch FIW-Berichte vom 19.01.15, 27.01.15 und 28.09.15). Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert worden, Informationen über ihre Steuerentscheide zu erteilen und gegebenenfalls eine Liste aller Unternehmen, die zwischen 2010 bis 2013 einen Steuerentscheid erhalten haben, bereitzustellen. Die Kommission hatte bereits im Juni 2013 einige Mitgliedstaaten um ähnliche Informationen über Steuerentscheide gebeten. Die Auskunftsersuchen erstreckten sich in Folge auch auf Deutschland. In Deutschland können gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Darüber hinaus hatte die Kommission förmliche Prüfverfahren in einigen Fällen eingeleitet (z. B. Apple in Irland, Starbucks in den Niederlanden, Fiat Finance & Trade und Amazon in Luxemburg, „Gewinnüberschuss“ in Belgien). Es wurde geprüft, ob die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen mit der Erteilung verbindlicher Steuerauskünfte einen selektiven Vorteil gewährt hätten. Drei Verfahren sind mit einer Negativentscheidung und Rückforderungsanordnung beendet worden.

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