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Nationale Wettbewerbsbehörden
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Am 19. September 2017 hat der Berichterstatter im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments (ECON), Dr. Andreas Schwab (EVP), seinen Berichtsentwurf „zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts“, auch als „ECN+-Vorschlag bekannt geworden, zur weiteren Beratung veröffentlicht. Am 11. Juli 2017 hatte zuvor die erste Aussprache dazu stattgefunden (vgl. FIW-Bericht vom 07.08.2017)

Zum wesentlichen Berichtsinhalt:

  • Stärkung der Verteidigungsrechte der Unternehmen

    Schwab schlägt für Artikel 3 die Aufnahme konkreter einzelner Verfahrensrechte vor, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, auf Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht, auf die Durchführung des Verfahrens in einem angemessenen Zeitrahmen, auf den Schutz des Anwaltsprivilegs sowie auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vor Erlass der Feststellung einer Zuwiderhandlung.

  • Mehr Unternehmensrechte beim Auskunftsverlangen

    Schwab schlägt in Bezug auf das Auskunftsverlangen in Artikel 8 vor, dass sich Unternehmen im Rahmen eines Auskunftsverlangens nicht selbst bezichtigen müssen. Sie sollen innerhalb einer angemessenen Frist antworten müssen und nur die Informationen offenlegen, die in ihrem Besitz sind. Für eine Durchsuchung in den Geschäftsräumen eines Unternehmens soll das nationale Recht festlegen, ob eine richterliche Anordnung benötigt wird. Auch für die Durchsuchung von anderen Räumlichkeiten soll das nationale Recht anwendbar bleiben, allerdings mit der Maßgabe, dass hier eine richterliche Anordnung verpflichtend ist.

  • Bußgelder

    Schwab möchte verhindern, dass die Mitgliedstaaten, die über kein reines Verwaltungsverfahren zur Verhängung von Bußgeldern in kartellrechtlichen Untersuchungen verfügen, durch die Richtlinie verpflichtet werden, neue Verfahrensrechte zu erlassen und streicht daher den Vorschlag der Kommission, nach dem Geldbußen durch Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren verhängt werden müssen.

    Bei Festlegung der Höhe einer Geldbuße sollen die nationalen Behörden mögliche im Rahmen einer Streitbeilegung geleisteten privaten Schadensersatzzahlungen des Unternehmens berücksichtigen. Die maximale Bußgeldhöhe soll EU-weit auf 10 % des relevanten Jahresumsatzes des Unternehmens festgelegt werden.

  • Kronzeugenanträge

    Nach der Ansicht von Schwab sollen Kronzeugenanträge, Marker oder Kurzanträge nicht nur in der Sprache der adressierten Wettbewerbsbehörde, sondern auch in einer anderen Arbeitssprache der Union zulässig sein. Die der Behörde für einen Kronzeugenantrag oder zur Setzung eines Markers zu übermittelnden relevanten Informationen und Beweise sollen näher spezifiziert werden. In den Erwägungsgründen weist Herr Dr. Schwab darauf hin, dass weitere Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Annäherung ihrer Kronzeugenprogramme erforderlich sind.

  • Sonstiges

    Im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage durch ein Unternehmen sollen die nationalen Behörden effektive Sanktionen vorsehen und das Verfahren erneut eröffnen können. Auch betont Schwab die Bedeutung von einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung irreparabler Wettbewerbs-beschränkungen und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Beschleunigung nationaler Wettbewerbsverfahren oder die Vereinfachung der Annahme von einstweiligen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls legislative Maßnahmen vorzuschlagen.

    Weitere Schritte.

    Der Wirtschafts- und Währungsausschuss wird voraussichtlich Anfang Dezember 2017 über den Berichtsentwurf abstimmen. Parallel läuft die Beratung des Richtlinientextes in den Ratsarbeitsgruppen.

Stärkung der Verteidigungsrechte der Unternehmen

Schwab schlägt für Artikel 3 die Aufnahme konkreter einzelner Verfahrensrechte vor, namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, auf Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs bei einem Gericht, auf die Durchführung des Verfahrens in einem angemessenen Zeitrahmen, auf den Schutz des Anwaltsprivilegs sowie auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte vor Erlass der Feststellung einer Zuwiderhandlung.

Mehr Unternehmensrechte beim Auskunftsverlangen

Schwab schlägt in Bezug auf das Auskunftsverlangen in Artikel 8 vor, dass sich Unternehmen im Rahmen eines Auskunftsverlangens nicht selbst bezichtigen müssen. Sie sollen innerhalb einer angemessenen Frist antworten müssen und nur die Informationen offenlegen, die in ihrem Besitz sind. Für eine Durchsuchung in den Geschäftsräumen eines Unternehmens soll das nationale Recht festlegen, ob eine richterliche Anordnung benötigt wird. Auch für die Durchsuchung von anderen Räumlichkeiten soll das nationale Recht anwendbar bleiben, allerdings mit der Maßgabe, dass hier eine richterliche Anordnung verpflichtend ist.

Bußgelder

Schwab möchte verhindern, dass die Mitgliedstaaten, die über kein reines Verwaltungsverfahren zur Verhängung von Bußgeldern in kartellrechtlichen Untersuchungen verfügen, durch die Richtlinie verpflichtet werden, neue Verfahrensrechte zu erlassen und streicht daher den Vorschlag der Kommission, nach dem Geldbußen durch Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren verhängt werden müssen.

Bei Festlegung der Höhe einer Geldbuße sollen die nationalen Behörden mögliche im Rahmen einer Streitbeilegung geleisteten privaten Schadensersatzzahlungen des Unternehmens berücksichtigen. Die maximale Bußgeldhöhe soll EU-weit auf 10 % des relevanten Jahresumsatzes des Unternehmens festgelegt werden.

Kronzeugenanträge

Nach der Ansicht von Schwab sollen Kronzeugenanträge, Marker oder Kurzanträge nicht nur in der Sprache der adressierten Wettbewerbsbehörde, sondern auch in einer anderen Arbeitssprache der Union zulässig sein. Die der Behörde für einen Kronzeugenantrag oder zur Setzung eines Markers zu übermittelnden relevanten Informationen und Beweise sollen näher spezifiziert werden. In den Erwägungsgründen weist Herr Dr. Schwab darauf hin, dass weitere Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Annäherung ihrer Kronzeugenprogramme erforderlich sind.

Sonstiges

Im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage durch ein Unternehmen sollen die nationalen Behörden effektive Sanktionen vorsehen und das Verfahren erneut eröffnen können. Auch betont Schwab die Bedeutung von einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung irreparabler Wettbewerbs-beschränkungen und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Beschleunigung nationaler Wettbewerbsverfahren oder die Vereinfachung der Annahme von einstweiligen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls legislative Maßnahmen vorzuschlagen.

Weitere Schritte.

Der Wirtschafts- und Währungsausschuss wird voraussichtlich Anfang Dezember 2017 über den Berichtsentwurf abstimmen. Parallel läuft die Beratung des Richtlinientextes in den Ratsarbeitsgruppen.

Hintergrund:

Am 22. März 2017 hatte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf „zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts veröffentlicht (vgl. FIW-Bericht vom 05.04.2017). Die Richtlinie soll eine einheitliche Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Kartellbehörden gewährleisten. Hierzu sollen ein gemeinsames Mindestinstrumentarium und wirkungsvollere behördliche Durchsetzungskompetenzen geschaffen werden.

Die Kommission möchte mit der Richtlinie vor allem folgende Regelungsbereiche verankern:

  • Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des EU‑Wettbewerbsrechts. Die Behörden sollten über die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter verfügen
  • Nationale Wettbewerbsbehörden sollen stärkere Durchsetzungsbefugnisse erhalten über die richtigen Instrumente zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen die EU‑Wettbewerbsvorschriften verfügen. So will die Kommission z. B. gewährleisten, dass alle nationalen Kartellbehörden nicht nur die Befugnis haben, geschäftliche Räume zu durchsuchen und Unterlagen einzusehen, sondern auch Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten erhalten. Allen nationalen Behörden sollen zudem angemessene Instrumente zur Verhängung abschreckender Sanktionen zur Verfügung stehen. Alle Mitgliedstaaten sollen daher auch Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften bei Verstößen ihrer Töchter und zur Haftung des Rechtsnachfolgers vorsehen, um konzerninterne Umstrukturierungen zur Vermeidung von Bußgeldern zu verhindern.
  • Schaffung wirksamer Kronzeugenregelungen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Der Entwurf sieht einheitliche Grundregeln (ECN Leniency Model) für die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich gehandhabten Kronzeugenprogramme vor. Ein One-Stop-Shop ist damit nicht verbunden.

Schaffung wirksamer Kronzeugenregelungen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Der Entwurf sieht einheitliche Grundregeln (ECN Leniency Model) für die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich gehandhabten Kronzeugenprogramme vor. Ein One-Stop-Shop ist damit nicht verbunden.

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