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Digital Markets Act

Am 1. Juni 2021 hat der Berichterstatter des Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments, Dr. Andreas Schwab, seinen Berichtsentwurf über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Bereich (Digital Markets Act, DMA, Gesetz über digitale Märkte vorgelegt (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 06.01., 11.03., 27.05. und 31.05.21).

Schwab hat 122 Änderungsanträge eingereicht, zu denen die Ausschussmitglieder bis zum 1. Juli 2021 eigene Änderungsanträge einreichen können.

Wesentlicher Inhalt der Änderungsanträge (ÄA):

  • Schwab möchte sicherstellen, dass der DMA so schnell und effizient, wie möglich, anwendbar ist und schlägt eine Verkürzung der Übergangszeit nach Inkrafttreten auf 2 Monate vor.
  • Der Anwendungsbereich soll auf sehr große Plattformen beschränkt werden, die aufgrund ihrer Größe und ihres Einflusses auf den Binnenmarkt eine unbestreitbare Rolle als Gatekeeper haben. Zu diesem Zweck schlägt Schwab vor, die quantitativen Schwellenwerte in Art. 3 Abs. 2 DMA zu erhöhen (auf mindestens 10 Mrd. EUR EWR-Jahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren oder auf mindestens 100 Mrd. EUR der  durchschnittlichen Marktkapitalisierung im letzten Geschäftsjahr) und hinzuzufügen, dass die Unternehmen nicht nur einen, sondern mindestens zwei Kernplattformdienste anbieten müssen. Letzteres sei ein wichtiger Indikator für die Rolle dieser Unternehmen als Anbieter eines Ökosystems von Diensten.
  • Diese Änderungen sollten nicht ausschließen, dass die Kommission andere Anbieter von Kernplattformdiensten nach einer Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 6 als Gatekeeper benennen könne.
  • Die rechtliche Vorhersehbarkeit soll weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck schlägt der Berichterstatter eine Liste von Indikatoren – in einem Anhang der Verordnung – vor, um Anbietern von Kern-Plattformdiensten die Ermittlung ihrer monatlich aktiven Endnutzer und der jährlich aktiven geschäftlichen Nutzer gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erleichtern.
  • Bei den Verpflichtungen und Verboten schlägt Schwab vor, dass weitere Änderungen vorgenommen werden sollten, um klarzustellen, dass die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen und Verbote selbstausführend sind, und dass von den Gatekeepern erwartet wird, dass sie deren Einhaltung sicherstellen, sobald die Verordnung in Kraft tritt.
  • Um Umgehungen zu vermeiden, sollte den Gatekeepern zudem jedes Verhalten untersagt werden, das in der Praxis den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung wie die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Praktiken haben würde.
  • Die Kommission soll auch eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n) um deren Unterstützung bei ihrer Marktuntersuchung bitten können.
  • Die Mitgliedsstaaten sollten ebenfalls über Zusammenschlüsse informiert werden, an denen Gatekeeper und Anbieter anderer Kernplattformdienste beteiligt sind, falls die Kommission für die Untersuchung dieser Zusammenschlüsse – und sei es erst nach Verweisung – zuständig wäre.

 

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