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D
BGH
Vertikalbeziehungen
Selektiver Vertrieb
Online-Vertrieb

Urteil:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4b539b3a7b66c4372f0740aec6ba0e87&nr=80673&pos=0&anz=1

Pressemitteilung:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2018/25_01_2017_Entscheidung_Asics.html

Presse (pars pro toto):

https://www.wuv.de/marketing/bgh_zu_asics_haendler_duerfen_mit_preissuchmaschinen_zusammenarbeiten

Am 19. Januar 2018 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung vom 12. Dezem­ber 2017, welche Händlern erlaubt, mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten.

Betroffen ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe. Sie beabsichtigte, ein Ver­triebssystem einzuführen, welches verschiedene Beschränkungen für den Online-Handel vor­sah. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internet­seite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händ­lern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu ver­kaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebil­det.

Der BGH hat nun festgestellt, dass pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, unzulässig seien. Er begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

  • Den Preissuchmaschinen komme im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zu.

  • Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt ent­schieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen.

  • Würde der Markenhersteller Händler pauschal daran hindern, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sein das eine nach EU-Kartellrecht unzuläs­sige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs.

  • Mit den weiteren vorgesehenen Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Ver­braucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Ver­tragshändler haben.

Den Preissuchmaschinen komme im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zu.

Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt ent­schieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen.

Würde der Markenhersteller Händler pauschal daran hindern, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sein das eine nach EU-Kartellrecht unzuläs­sige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs.

Mit den weiteren vorgesehenen Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Ver­braucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Ver­tragshändler haben.

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH, wie zuvor auch schon das Ober­landesgericht Düsseldorf, eine entsprechende Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015 (vgl. FIW-Bericht vom 05.09.2015). Da der Kartellverstoß so offensichtlich sei, bedürfe auch keiner Vorlage an den Europä­ischen Gerichtshof.

Schließlich hatte sich der Europäische Gerichtshof bereits mit den Einschränkungen des On­line-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten beschäftigt. Der EuGH hatte bereits 2011 entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen Kartellrecht verstößt. Ebenfalls im Dezember 2017 entschied der Gerichtshof, dass der Luxus­warenherstelle Coty seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Marktplätze untersagen dürfe (vgl. FIW-Bericht vom 07.12.2017). Auf diese Entscheidungen hatte der Bundesgerichthof Bezug genommen.

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