BGH
Vertikalbeziehungen
Selektiver Vertrieb
Online-Vertrieb
Urteil:
Pressemitteilung:
Presse (pars pro toto):
https://www.wuv.de/marketing/bgh_zu_asics_haendler_duerfen_mit_preissuchmaschinen_zusammenarbeiten
Am 19. Januar 2018 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung vom 12. Dezember 2017, welche Händlern erlaubt, mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten.
Betroffen ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe. Sie beabsichtigte, ein Vertriebssystem einzuführen, welches verschiedene Beschränkungen für den Online-Handel vorsah. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händlern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.
Der BGH hat nun festgestellt, dass pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, unzulässig seien. Er begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:
Den Preissuchmaschinen komme im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zu.
Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen.
Würde der Markenhersteller Händler pauschal daran hindern, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sein das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs.
Mit den weiteren vorgesehenen Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.
Den Preissuchmaschinen komme im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zu.
Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen.
Würde der Markenhersteller Händler pauschal daran hindern, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sein das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige „Kernbeschränkung“ des Internetvertriebs.
Mit den weiteren vorgesehenen Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.
Mit der Entscheidung bestätigte der BGH, wie zuvor auch schon das Oberlandesgericht Düsseldorf, eine entsprechende Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015 (vgl. FIW-Bericht vom 05.09.2015). Da der Kartellverstoß so offensichtlich sei, bedürfe auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Schließlich hatte sich der Europäische Gerichtshof bereits mit den Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten beschäftigt. Der EuGH hatte bereits 2011 entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen Kartellrecht verstößt. Ebenfalls im Dezember 2017 entschied der Gerichtshof, dass der Luxuswarenherstelle Coty seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Marktplätze untersagen dürfe (vgl. FIW-Bericht vom 07.12.2017). Auf diese Entscheidungen hatte der Bundesgerichthof Bezug genommen.