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BKartA
Sektoruntersuchungen

Abschlussbericht: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung_SmartTVs_Bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=5

PM: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2020/01_07_2020_SU_Smart-TVs.html

Am 1. Juli 2020 hat das Bundeskartellamt den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TVs vorgelegt.

Das Bundeskartellamt hatte am 13. Dezember 2017 eine verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchung eingeleitet, dieses Mal zu Smart-TVs. „Stellvertretend“ für andere Alltagsprodukte, die eine zunehmende Vernetzung von Gegenständen im privaten Lebensbereich und eine damit einhergehenden „Problematik der bewussten und unbewussten Preisgabe personenbezogener Daten“ aufweisen, hatte sich das Bundeskartellamt das Smart TV ausgesucht, ein internet- sowie netzwerkfähiges Fernsehgerät, auch hybrides TV genannt.

Das Bundeskartellamt hatte beabsichtigt, die von den Herstellern verwendeten vertraglichen Bestimmungen näher zu untersuchen und mit der Sektoruntersuchung mögliche Verbraucherschutzverstöße aufzudecken. Das Bundeskartellamt sah Anhaltspunkte dafür, dass Smart-TVs auch personenbezogene Daten übertragen, ohne dass der Verbraucher hierüber im Einzelfall angemessen und umfassend aufgeklärt oder ihm eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Es sollte daher vor allem auch untersucht werden, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten von den Herstellern und Anbietern erhoben, weitergegeben und kommerziell verwertet werden. Gesucht wurde nach möglichen Schwachstellen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutz und Datensicherheit.

Wesentlicher Befund des Bundeskartellamts:

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Datenschutzbestimmungen der in Deutschland aktiven Smart-TV-Hersteller fast durchgehend schwerwiegende Transparenzmängel aufwiesen und damit gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstießen. Diese seien für die Verbraucher nicht nachvollziehbar, weil sie für eine Vielzahl von Diensten und Nutzungsprozessen gelten sollen. Die Verbraucher würden nicht zuverlässig erfahren, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Datenverarbeitungen durch welchen Nutzungsprozess ausgelöst werden, welche Daten an Dritte übermittelt werden und wie lange einzelne Daten gespeichert werden. Die Verbraucher könnten daher ihr Anwendungsverhalten nicht so steuern, dass sie möglichst wenige private personenbezogene Daten preisgeben.

Daneben hat das Bundeskartellamt auch Datensicherheitsrisiken der Software von Smart-TVs untersucht. Auch hier seien Mängel festgestellt worden. Der Gesetzgeber sollte in Bezug auf die Versorgung mit Software-Updates die Rechtsstellung des Verbrauchers insbesondere gegenüber Herstellern verbessern. Darüber hinaus habe das Bundeskartellamt eine Reihe weiterer Problemfelder identifiziert. Die Empfehlungen des Bundeskartellamts belaufen sich in Ansehung der Ergebnisse auf Folgende:

  • Verbraucher sollten noch besser und zielgerichteter über die Möglichkeit zur extensiven Datensammlung und -verarbeitung von Smart-TVs und Internet of Things-Geräten insgesamt informiert und aufgeklärt werden.
  • Haftungsfragen beim Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im IoT-Bereich sollten durch entsprechende gesetzliche Regelungen geklärt werden.
  • Es bedarf eines klaren gesetzlich geregelten Anspruchs des Verbrauchers auch gegenüber dem Hersteller auf Software-Updates.
  • Die verantwortlichen Unternehmen sollten verpflichtet werden, notwendige Informationen (Produktinformationen, Datenschutz, Voreinstellungsmöglichkeiten, etc.) klarer und einfacher zu vermitteln.
  • Verbrauchern sollte es leichter gemacht werden, Datenschutzstandards bei einer Kaufentscheidung zu berücksichtigen, insbesondere durch eingängige Bildsymbole.

Hintergrund:

Im Rahmen der 9. Kartellrechtsnovelle war die Möglichkeit für eine Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts „bei begründetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen“ geschaffen worden. Dies betrifft vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch AGB-Verstöße, und Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes.

Weitere Sektoruntersuchung:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2020/09_07_2020_Ladesäulen.html

Zwischenzeitlich hat das BKartA am 9. Juli 2020 eine neue Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge eingeleitet. Das BKartA möchte strukturelle Wettbewerbsprobleme in dem noch entstehenden Markt für Ladesäulen analysieren. Der Aufbau und Betrieb von Ladesäulen unterliegt nicht der für Stromnetze geltenden Regulierung des EnWG. Die Sektoruntersuchung soll im Wege einer Befragung der maßgeblichen Akteure in einer ersten Ermittlungsphase den Stand des Aufbaus der öffentlichen Ladeinfrastruktur und diesbezügliche Praxis der Städte, Kommunen sowie in Planung und Bereitstellung geeigneter Standorte involvierter Dritter ermitteln. Anschließend sollen in der zweiten Phase vertiefte Ermittlungen erfolgen, insbesondere zum Zugang von Mobilitätsdienstleistern und Ladekunden zu Ladesäulen.

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