BKartA
VDA
Corona-Pandemie
Kooperationen
Informationsaustausch
Pressemitteilung des BKartA: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2020/09_06_2020_VDA.html
Weitere Informationen mit abrufbarem Vorsitzendenschreiben: https://www.vda.de/de/themen/automobilindustrie-und-maerkte/Coronavirus-Update/ueberwindung-krise-bundeskartellamt-kooperationen.html ()
Am 9. Juni 2020 hat das Bundeskartellamt (BKartA) in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass es Initiativen des Verbands der Automobilindustrie (VDA) zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten in der Branche unterstützt. Das Amt habe im Rahmen seines Aufgreifermessens entschieden, derzeit von einer vertieften kartellrechtlichen Prüfung abzusehen. Auch die EU-Kommission sei über die Vorhaben des VDA und die Einschätzung des Amtes informiert worden.
Die vom VDA vorgestellten Maßnahmen enthielten zum einen Rahmenbedingungen für die Wiederaufnahme der Automobilproduktion und zum anderen ein Modell für die Restrukturierung von Unternehmen. Im Einzelnen ging es um die Absicherung verschiedener Kooperationsmöglichkeiten. Dies betraf zum einen die Zusammenarbeit („Grundsatz-Kooperation“) beim Wiederanlauf der Produktion und zum anderen für Restrukturierungen von durch die Krise betroffenen Lieferanten („Einzelfall-Kooperation“). Der VDA möchte Informationen, wie Wiedereröffnungszeiten der KFZ-Hersteller und der Zuliefer-Unternehmen, sowie einen Best Practice-Leitfaden veröffentlichen, der eine Fehlleitung von Ressourcen verhindern soll. Bei dem Restrukturierungsverfahren“ soll es zu einem zeitlich begrenzten Informationsaustausch kommen, bei dem sich „Stakeholder-Gruppen“ über die Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen und operativen Probleme eines Unternehmens austauschen und einen Restrukturierungsplan ausarbeiten können.
Das BKartA hat dem VDA ein sog. Vorsitzendenschreiben der 4. Beschlussabteilung zukommen lassen, in welchem es die vorgeschlagenen Kooperationsmöglichkeiten in der Branche unter bestimmten flankierenden Maßnahmen als zulässig erachtete. So war es dem BKartA wichtig festzulegen, dass die betroffenen Hersteller und Zulieferer in ihrer Entscheidung frei bleiben müssten, wann und auf welche Weise sie ihre Aktivitäten (auch ihre Produktion) wieder aufnehmen und darüber informieren möchten. Ein verbandsseitig geplanter Best-Practice-Leitfaden dürfe keine unternehmensspezifischen Informationen enthalten und dürfe weder für Hersteller noch für Lieferanten verpflichtend sein. Das Restrukturierungsverfahren wurde hinsichtlich seiner Aufnahme bis zum Jahresende befristet, während die sich daran anknüpfenden Verhandlungen bis Ende 2021 abgeschlossen sein müssen. In dessen Rahmen dürften nur für die Restrukturierung unerlässliche Informationen ausgetauscht werden. Es wurde zudem ein regelmäßiger Austausch zwischen dem VDA und dem Bundeskartellamt zu den Erfahrungen und möglichen Problemen in der Umsetzung der Kooperationen vereinbart.
Das Amt hat sich eine vertiefte Prüfung des Falls vorbehalten.