D
NO
Europäisches Parlament
Koalitionsvertrag
Kartellrecht
New Competition Tool
Kartellrechtsdurchsetzung
Mit Blick auf die 11. GWB-Novelle in Deutschland und die anstehende Einführung eines missbrauchsunabhängigen Eingriffsinstruments nach Sektoruntersuchungen werden derzeit vereinzelt Stimmen laut, die fordern, dass auch die EU-Kommission die Diskussionen zu einem „New Competition Tool“ (NCT) wieder aufnehmen sollte. So stand es auch schon im Koalitionsvertrag von 2021 („Wir setzen uns für eine missbrauchsunabhängige Entflechtungsmöglichkeit auf europäischer Ebene als Ultima Ratio auf verfestigten Märkten ein“, Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit (spd.de)). Aktuell denkt Norwegen über die Einführung eines NCT nach (New market investigation tool: The Norwegian Government publishes draft legislation – Haavind EN).
Auch das Europäische Parlament hatte in seinem am 13. Juni 2023 veröffentlichten jährlichen Bericht zur EU-Wettbewerbspolitik eine vergleichbare Forderung nach einem missbrauchsunabhängigen Entflechtungsinstrument gestellt: „(…) 20. [Es] fordert die Kommission auf, eine Reihe wirksamer Instrumente zu entwickeln, unter anderem solcher, die für einen ständigen Mechanismus zur Untersuchung der Marktsituation benötigt werden, der unter gewissen Bedingungen, etwa einem bestimmten Preisanstieg, automatisch ausgelöst wird, um Trittbrettfahrer-Effekte in der Zukunft zu verhindern; (…), 29. [Es] stellt fest, dass eine Rechtsgrundlage für eine strukturelle Trennung besteht; fordert die Kommission auf, die Begründetheit der Rechtsgrundlage für die Entflechtung von Unternehmen als letztmögliche strukturelle Abhilfemaßnahme bei Kartellrechtsverletzungen zu prüfen; bedauert das Zögern der Kommission, Marktbeherrschung im Wege einer strukturellen Trennung anzugehen; hält das Instrument der Entflechtung außerdem für eine geeignete strukturelle Abhilfemaßnahme in Fällen, in denen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem relevanten Markt zwar nicht nachgewiesen werden kann, die Wettbewerbsbedingungen sich durch eine Entflechtung auf diesem Markt jedoch erheblich verbessern würden; (…), Angenommene Texte – Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2022 – Dienstag, 13. Juni 2023 (europa.eu))
Auch der Vorsitzende der niederländischen Kartellbehörde hat am 20. Juni 2023 anlässlich der Konferenz zum zwanzigjährigen Bestehen der EU-Kartellrechtsdurchsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf einem Panel gesagt, dass viele nationale Kartellbehörden ein solches Instrument begrüßen würden. Sofern die Kommission selbst keine vergleichbaren Befugnisse hätte, müsste zumindest eine Koordinierung der Sektoruntersuchungen und Abhilfemaßnahmen in den Mitgliedstaaten, die entsprechende Instrumente einführen, sichergestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Diskussionen um ein europäisches „New Competition Tool“ im Laufe der anstehenden Überarbeitung der VO 1/2003 weitergehen werden. So hatte die EU-Kommission in ihrem detaillierten Fragebogen zur Evaluierung der VO 1/2003 gefragt, ob die Befugnisse der Kommission ausreichend seien, um Situationen zu behandeln, in denen die Kommission am Ende einer kartellrechtlichen Untersuchung oder einer Sektoruntersuchung zu dem Schluss kommt, dass ein Markt wirtschaftliche Merkmale aufweist, die zu strukturellen Wettbewerbsbedenken führen (Frage 27). Dies ließ jedenfalls an die 2020 geführten Diskussionen um die Einführung eines „New Competition Tools“ denken, die letztlich für den Bereich der digitalen Märkte zur Vorlage des Digital Markets Acts (DMA) geführt haben.
Mit Blick auf die 11. GWB-Novelle in Deutschland und die anstehende Einführung eines missbrauchsunabhängigen Eingriffsinstruments nach Sektoruntersuchungen werden derzeit vereinzelt Stimmen laut, die fordern, dass auch die EU-Kommission die Diskussionen zu einem „New Competition Tool“ (NCT) wieder aufnehmen sollte. So stand es auch schon im Koalitionsvertrag von 2021 („Wir setzen uns für eine missbrauchsunabhängige Entflechtungsmöglichkeit auf europäischer Ebene als Ultima Ratio auf verfestigten Märkten ein“, Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit (spd.de)). Aktuell denkt Norwegen über die Einführung eines NCT nach (New market investigation tool: The Norwegian Government publishes draft legislation – Haavind EN).
Auch das Europäische Parlament hatte in seinem am 13. Juni 2023 veröffentlichten jährlichen Bericht zur EU-Wettbewerbspolitik eine vergleichbare Forderung nach einem missbrauchsunabhängigen Entflechtungsinstrument gestellt: „(…) 20. [Es] fordert die Kommission auf, eine Reihe wirksamer Instrumente zu entwickeln, unter anderem solcher, die für einen ständigen Mechanismus zur Untersuchung der Marktsituation benötigt werden, der unter gewissen Bedingungen, etwa einem bestimmten Preisanstieg, automatisch ausgelöst wird, um Trittbrettfahrer-Effekte in der Zukunft zu verhindern; (…), 29. [Es] stellt fest, dass eine Rechtsgrundlage für eine strukturelle Trennung besteht; fordert die Kommission auf, die Begründetheit der Rechtsgrundlage für die Entflechtung von Unternehmen als letztmögliche strukturelle Abhilfemaßnahme bei Kartellrechtsverletzungen zu prüfen; bedauert das Zögern der Kommission, Marktbeherrschung im Wege einer strukturellen Trennung anzugehen; hält das Instrument der Entflechtung außerdem für eine geeignete strukturelle Abhilfemaßnahme in Fällen, in denen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem relevanten Markt zwar nicht nachgewiesen werden kann, die Wettbewerbsbedingungen sich durch eine Entflechtung auf diesem Markt jedoch erheblich verbessern würden; (…), Angenommene Texte – Wettbewerbspolitik – Jahresbericht 2022 – Dienstag, 13. Juni 2023 (europa.eu))
Auch der Vorsitzende der niederländischen Kartellbehörde hat am 20. Juni 2023 anlässlich der Konferenz zum zwanzigjährigen Bestehen der EU-Kartellrechtsdurchsetzung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf einem Panel gesagt, dass viele nationale Kartellbehörden ein solches Instrument begrüßen würden. Sofern die Kommission selbst keine vergleichbaren Befugnisse hätte, müsste zumindest eine Koordinierung der Sektoruntersuchungen und Abhilfemaßnahmen in den Mitgliedstaaten, die entsprechende Instrumente einführen, sichergestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Diskussionen um ein europäisches „New Competition Tool“ im Laufe der anstehenden Überarbeitung der VO 1/2003 weitergehen werden. So hatte die EU-Kommission in ihrem detaillierten Fragebogen zur Evaluierung der VO 1/2003 gefragt, ob die Befugnisse der Kommission ausreichend seien, um Situationen zu behandeln, in denen die Kommission am Ende einer kartellrechtlichen Untersuchung oder einer Sektoruntersuchung zu dem Schluss kommt, dass ein Markt wirtschaftliche Merkmale aufweist, die zu strukturellen Wettbewerbsbedenken führen (Frage 27). Dies ließ jedenfalls an die 2020 geführten Diskussionen um die Einführung eines „New Competition Tools“ denken, die letztlich für den Bereich der digitalen Märkte zur Vorlage des Digital Markets Acts (DMA) geführt haben.