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BMWK leitet Verlängerung der Preisbremsen ein – Tagesspiegel Background
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) bereitet die Verlängerung der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bis zum 30. April 2024 vor. Einige Wirtschaftsverbände hatten letzte Woche einen entsprechenden noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf des BMWK für eine „Preisbremsenverlängerungsverordnung“ erhalten, die sehr knapp die beiden Bremsen verlängert und darauf hinweist, dass das diese Verlängerung unter dem Vorbehalt beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission steht.
Das BMWK hat daraufhin gewiesen, dass sich die EU-Kommission voraussichtlich noch im Oktober zur Frage einer Verlängerung des EU-rechtlichen Beihilferahmens (Temporary Crisis and Transition Framework – TCTF) positionieren wird, und dass die Befassung des Kabinetts mit der Verlängerungsverordnung für den 1. November 2023 und der Abschluss im Bundestag am 15. Dezember 2023 vorgesehen sind. Die Verbände hatten zuvor nur eine kurze Äußerungsfrist.
Hintergrund:
Die Energiepreisbremsen (leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Wärme sowie Strom) laufen derzeit noch bis 31. Dezember 2023. Im Dezember 2022 hatte der Deutsche Bundestag die beiden Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (ErdgasWärmePBG) zuvor beschlossen. Die Gesetze sind am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit den Preisbremsen sollten die Verbraucher und die Wirtschaft entlastet werden.
Die jeweiligen Preisbremsengesetze enthalten eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Gesetze per Verordnung mit Zustimmung des Bundestages bis zum 30. April 2024 verlängern kann (§ 47 Abs. 1 StromPBG und § 39 Abs. 1 EWPBG). Für darüberhinausgehende inhaltliche Änderungen am Gesetz besteht bei dieser „Gesetzesänderung per Verordnung“ keine Kompetenz.
Wettbewerbliche Komponente:
Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gas- und Wärmepreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen können, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann durch Entscheidung der seinerzeit eigens dafür geschaffenen Beschlussabteilung bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen und dem Unternehmen ein Bußgeld auferlegen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden (Quelle: FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse (bmwk.de)).
BMWK leitet Verlängerung der Preisbremsen ein – Tagesspiegel Background
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) bereitet die Verlängerung der Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bis zum 30. April 2024 vor. Einige Wirtschaftsverbände hatten letzte Woche einen entsprechenden noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf des BMWK für eine „Preisbremsenverlängerungsverordnung“ erhalten, die sehr knapp die beiden Bremsen verlängert und darauf hinweist, dass das diese Verlängerung unter dem Vorbehalt beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission steht.
Das BMWK hat daraufhin gewiesen, dass sich die EU-Kommission voraussichtlich noch im Oktober zur Frage einer Verlängerung des EU-rechtlichen Beihilferahmens (Temporary Crisis and Transition Framework – TCTF) positionieren wird, und dass die Befassung des Kabinetts mit der Verlängerungsverordnung für den 1. November 2023 und der Abschluss im Bundestag am 15. Dezember 2023 vorgesehen sind. Die Verbände hatten zuvor nur eine kurze Äußerungsfrist.
Hintergrund:
Die Energiepreisbremsen (leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Wärme sowie Strom) laufen derzeit noch bis 31. Dezember 2023. Im Dezember 2022 hatte der Deutsche Bundestag die beiden Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (ErdgasWärmePBG) zuvor beschlossen. Die Gesetze sind am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit den Preisbremsen sollten die Verbraucher und die Wirtschaft entlastet werden.
Die jeweiligen Preisbremsengesetze enthalten eine Verordnungsermächtigung, wonach die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Gesetze per Verordnung mit Zustimmung des Bundestages bis zum 30. April 2024 verlängern kann (§ 47 Abs. 1 StromPBG und § 39 Abs. 1 EWPBG). Für darüberhinausgehende inhaltliche Änderungen am Gesetz besteht bei dieser „Gesetzesänderung per Verordnung“ keine Kompetenz.
Wettbewerbliche Komponente:
Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gas- und Wärmepreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen können, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann durch Entscheidung der seinerzeit eigens dafür geschaffenen Beschlussabteilung bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen und dem Unternehmen ein Bußgeld auferlegen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden (Quelle: FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse (bmwk.de)).