BMWK
Ordnungspolitik
Wettbewerbspolitik
Industriepolitik
Fusionskontrolle
Beihilfenpolitik
Am 21. Februar 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine „Wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis 2025“ für die aktuelle Legislaturperiode veröffentlicht. Die Agenda besteht aus zehn Punkten „für nachhaltigen Wettbewerb als Grundpfeiler der sozialökologischen Marktwirtschaft“.
Das BMWK möchte mit diesen Punkten „die Ordnungspolitik nach Jahrzehnten des Bedeutungsverlustes wieder in den Mittelpunkt des wirtschaftspolitischen Interesses rücken.“
Ordnungspolitik wird in diesem Sinne als „angemessener“ und „zeitgemäßer Ordnungsrahmen“ verstanden. Insofern gilt das Verständnis von Ordnungspolitik als „unverzichtbarer Bestandteil erfolgreicher Wirtschaftspolitik“. Ein „proaktiver wettbewerbsrechtlicher Rahmen, der von starken und unabhängigen Kartellbehörden durchgesetzt wird“ ist dafür Wegbereiter und gleichzeitig ein „zentraler Bestandteil einer ökologisch-sozialen Marktwirtschaft“. In Aussicht gestellt wird in dem Zusammenhang auch eine weitere Stärkung der rechtlichen Möglichkeiten des Bundeskartellamts, wie sie bereits im Koalitionsvertrag angelegt wurde (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 10.12.2022). Im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, das Bundeskartellamt zu stärken und ihm Kompetenzen bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes einzuräumen. Es soll – laut Punkt sechs – bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen können.
Die Agenda wiederholt wesentliche Punkte aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, ohne sämtliche Vorhaben aufzulisten oder im Einzelnen konkreter zu werden. Daneben werden weitere Vorhaben aufgeführt, die noch nicht im Koalitionsvertrag angekündigt worden sind.
Die zehn Punkte belaufen sich auf Folgende, die im Einzelnen unter diesen Rubriken in der Agenda weiter ausgeführt werden:
1. Ordnungspolitik ernst nehmen
2. Zeitgemäße Ordnungs- und Wettbewerbspolitik ins Zentrum der Wirtschaftspolitik stellen
3. Transformation unterstützen
4. Den Rahmen für eine wettbewerbliche und soziale Energiewende stärken
5. Rechtssicherheit für Nachhaltigkeit im Kartellrecht erhöhen
6. Behördlichen Verbraucherschutz verbessern
7. Öffentlichen Einkauf als Impulsgeber für die Transformation zur sozial-ökologischen Marktwirtschaft stärken
8. Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts stärken
9. EU-Wettbewerbspolitik stärken und transparenter gestalten
10. Global fairen Wettbewerb stärken
Hervorzuheben ist aus diesen Punkten folgende konkretere Agenda des BMWK:
- Evaluierung des GWB und Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung insbesondere im digitalen Bereich,
- Reform des Ministererlaubnisverfahrens, so dass insbesondere angemessene Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis bestehen und auch der Deutsche Bundestag im Verfahren beteiligt wird,
- Nutzung markt- und wettbewerbskompatibler Instrumente – wie beispielsweise Klimaverträge (Carbon Contracts for Difference), um Innovation und deren Diffusion zu fördern (Beihilfenrecht),
- Verlängerung der verschärften Missbrauchsaufsicht über Strom- und Gaspreise (§ 29 GWB) und Ausweitung auf den Fernwärmesektor,
- Schaffung eines klaren Rechtsrahmens für Nachhaltigkeitskooperationen, ohne dabei ein „Greenwashing“ von Kartellen oder andere Formen verkappter Beschränkungen von Wettbewerb zu erleichtern,
- Stärkung des Bundeskartellamts bei der Kartellrechtsdurchsetzung und im Bereich der Fusionskontrolle – sowohl durch Personal als auch bei der IT-Infrastruktur. Das Bundeskartellamt soll auch nach Inkrafttreten des EU Digital Markets Act (DMA) weiter gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (§ 19a GWB) vorgehen können. Daneben Schaffung einer Verbraucherschutzkompetenz.
- Einsatz auf europäischer Ebene für Einführung einer missbrauchsunabhängigen Entflechtung und der Untersagung von „killer acquisitions“,
- Unterstützung der Verhandlungen zu einer neuen Verordnung zu den Binnenmarkt verzerrenden Subventionen aus Drittstaaten.