Bundeskartellamt
Wettbewerbspolitik
Plattformökonomie
Missbrauchskontrolle
PM: Bundeskartellamt – Homepage – Google 19a I
Fallbericht: Bundeskartellamt – Homepage – B7-61/21
Das Bundeskartellamt hat am 6. Januar 2022 mitgeteilt, dass die Alphabet Inc., Mountain View (USA) und das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde nach § 19a GWB untersteht. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass Google eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ nach § 19a GWB zukommt. Damit wurde zunächst nur die Normadressateneigenschaft festgestellt. Ausweislich des Fallberichts wurde das Kriterium der „überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb“ nun zum ersten Mal etwas genauer „durchdekliniert“, was auch bereits etwas Licht auf anstehende Folgeverfahren wirft.
Am 4. Januar 2022 hat Google dem Vernehmen nach auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung verzichtet, welche damit bestandskräftig ist.
Wesentliche Aspekte laut Fallbericht:
Dem Ergebnis der Untersuchung zufolge verfügt Google über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm „vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet“. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass Google in Deutschland mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste hat und der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung ist. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Google in Deutschland ein marktstarker Anbieter einer breiten Vielzahl von Diensten ist und hohe Nutzerreichweiten erreicht. Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfüge Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.
Darüber hinaus habe Google in seinem digitalen Ökosystem bedeutenden Einfluss auf den Zugang anderer Unternehmen zu seinen Nutzern und Werbekunden (z. B. über die Google-Suche, YouTube, Android, den Play Store oder seine Werbedienste). Das Bundeskartellamt spricht von einem „Infrastrukturcharakter“ dieser Dienste, weil eine Vielzahl anderer Leistungen weitgehend nur darüber erbracht werden können bzw. diese Dienste eine hohe Bedeutung für die wirtschaftlichen Aktivitäten Dritter haben. Neben dem „Infrastrukturcharakter“ werden weitere Aspekte herausgearbeitet, die die wirtschaftliche Machtposition begründen sollen. Dazu gehört der Charakter des „Regelsetzers“, ein „tiefer und breiter Zugang zu Daten“, erhebliche finanzielle Mittel und sogar noch eine „Schlüsselfunktion im gesellschaftlichen Leben“.