Bundeskartellamt: neue Eingriffsbefugnisse nach der 11. GWB-Novelle noch nicht genutzt
Pressemeldung: Deutscher Bundestag – Kartellamt hat neue Befugnisse noch nicht genutzt
Anfrage der Gruppe Die Linke: Drucksache 20/14084
Antwort der Bundesregierung: Drucksache 20/14360
Am 6. November 2023 war die 11. GWB-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl.2023 /Nr. 294).
(Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze – Bundesgesetzblatt).
Die Novelle trat damit einen Tag später am 7. November 2023 in Kraft.
In einer Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke (20/14084) im Deutschen Bundestag wollte diese am 5. Dezember 2024 von der Bundesregierung wissen, welche der neuen Befugnisse der 11. GWB-Novelle das Bundeskartellamtbere its und – wenn ja – mit welchen Ergebnissen genutzt habe. Weiter wollte die Gruppe wissen, welche Maßnahmen das Bundeskartellamt in Bezug auf den Lebensmitteleinzelhandel,auf die Lebensmittelhersteller, auf die Lieferanten für Flüssigerdgas (LNG) und auf die Infrastruktur dafür durchgeführt habe. Sie fragte auch nach Verfahren bzw. Untersuchungen gegen Fernwärme- und Energieversorger sowie auf den Märkten für Konzert- und Veranstaltungstickets, für den Einbau von Wärmepumpen und Heizungen sowie für Mobilfunk, und fragte nach dem Stand der Sektoruntersuchungen.
In ihrer Antwort (20/14360) vom 19. Dezember 2024 teilt die Bundesregierung mit, dass das Bundeskartellamt von seinem mit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geschaffenen Eingriffsinstrument bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Mit der Gesetzesänderung hatte das Bundeskartellamt neue Eingriffsbefugnisse im Anschluss an eine Sektoruntersuchung erhalten, um konkrete Maßnahmen zur Abstellung festgestellter „Wettbewerbsstörungen“ anordnen zu können. Diese Maßnahmen können unter anderem den Zugang zu Daten für Wettbewerber, die organisatorische Trennung von Unternehmensbereichen oder als Ultima Ratio die Veräußerung von Unternehmensbereichen („Entflechtung“) umfassen. Die Bundesregierung erläuterte dazu, dass das Bundeskartellamt als selbstständige Behörde unabhängig von der Regierung über das Vorliegen von Wettbewerbsstörungen und mögliche Abhilfemaßnahmen entscheide. Das Bundeskartellamt habe seit Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle zwar mehrere Sektoruntersuchungen abgeschlossen, von dem neuen Eingriffsinstrument jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. Es habe auch in keiner Sektoruntersuchung eine fortwährende Störung des Wettbewerbs im Sinne von § 32f Absatz 3 GWB festgestellt. Es handelte sich um folgende Sektoruntersuchungen
(Stand: 9. Dezember 2024):
- „Erfassung von Haushaltsabfällen“
- „E-Ladeinfrastruktur“
- „Scoring beim Online-Shopping“
- „Erfassung von Siedlungsabfällen/Aufarbeitung von Hohlglas“
- „Online-Werbung“
- „Messenger- und Video-Dienste“.
Die Bundesregierung teilte ebenfalls mit, dass der noch ausstehende Abschlussbericht der Sektoruntersuchung „Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ im ersten Quartal 2025 veröffentlicht werde. Die Antwort enthält weitere Angaben über die von der Gruppe Die Linke weiter abgefragten Sektoren und Märkte.