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Tätigkeitsbericht
Jahresbericht

Tätigkeitsbericht und Stellungnahme der Bundesregierung:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Taetigkeitsberichte/Bundeskartellamt%20-%20T%C3%A4tigkeitsbericht%202015_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Jahresbericht: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Taetigkeitsberichte/Bundeskartellamt%20-%20T%C3%A4tigkeitsbericht%202015_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Das Bundeskartellamt hat am 28. Juni 2017 seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015/2016 sowie seinen Jahresbericht 2016 über seine Aktivitäten in den Berichtszeiträumen veröffentlicht. Der Tätigkeitsbericht ist als BT-Drucksache 18/12760 (Datum:15.06.2017) einsehbar und ist mit einer Stellungnahme der Bundesregierung verbunden.

Wesentlicher Inhalt der Berichte

Im Jahresbericht werden die Themengebiete und die Arbeit der einzelnen Beschlussabteilungen näher und in konzedierter Form aufgefächert, während der Tätigkeitsbericht auf 186 Seiten die wettbewerbliche Entwicklungen und die wettbewerbspolitische Lage in Deutschland und Europa auffächert und auch über die Tätigkeit der Vergabekammern berichtet.

9. GWB-Novelle

In beiden Berichten werden insbesondere die „Errungenschaften“ der 9. GWB-Novelle aus Sicht des Bundeskartellamts noch einmal hervorgehoben. Gelobt wird die Novelle insbesondere als die „Wurstlücke“ „weitestgehend“ geschlossen wurde und im Bereich des Lebensmittelhandels die Missbrauchsvorschriften nachgeschärft wurden. Das hinzugewonnene Instrumentarium im Bereich der Internetwirtschaft sieht das Amt ebenfalls positiv, zumal die der zunehmenden Digitalisierung geschuldeten Änderungen auf Anregungen des Amtes zurückzuführen gewesen seien und diese künftig zu mehr Rechtssicherheit führten. Hierzu zählten die Neuregelungen zur Bewertung von Märkten und Marktpositionen sowie die kaufpreisbezogene Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle.

Die dem Kartellamt eingeräumten Kompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes (Sektoruntersuchungen, Möglichkeit zu Stellungnahmen in zivilgerichtlichen Verfahren als amicus curiae) werden als mögliche Wegbereiter für weitere Kompetenzen im Verbraucherschutz verstanden. Damit soll laut Präsident Mundt ermittelt werden, in welchen Bereichen noch „Handlungsbedarf besteht und ob vielleicht sogar weitere Schritte notwendig sind, das Amt mit Eingriffsbefugnissen im Verbraucherschutz auszustatten – ein Thema für die nächste Legislaturperiode.“

Private Schadensersatzklagen

Nach der mit der 9. GWB-Novelle vorgenommenen Um­setzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104 EU nimmt das Bundeskartellamt eine abwartende Haltung ein, inwieweit die Weite der Anspruchsberechtigung und die Maßnahmen zur Förderung von Zivilklagen künftig zu „Klageteppichen“ führen könnten („downstream“ oder „upstream“). Das Amt vermerkt kritisch, dass jeden­falls nicht auszuschließen sei, dass „der kaum noch abzuschätzende Umfang der zivilrechtlichen Haftung kurz- und mittelfristig negative Auswirkungen auf die Durchschlagskraft der öffentlichen Kartellrechtsdurch­setzung nach sich zieht“. Dies gelte insbesondere für die Attraktivität der Inanspruchnahme der Bonusregelung des Amtes und anderer Wettbewerbsbehörden, die derzeit einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung neuer Kartell­verstöße leisteten.

Fusionskontrolle

Das Amt teilte mit, dass im Zeitraum 2015/2016 insgesamt 2440 Zusammen­schlüsse (2015: 1211, 2016: 1229 Anmeldungen) angemeldet worden seien. Gegenüber dem Zeitraum 2013/2014 (2279 Anmeldungen) seien die Anmeldezahlen im Berichtszeitraum damit leicht angestiegen. Im Berichtszeitraum seien insgesamt fünf Fusionsvorha­ben zu verzeichnen gewesen, die vom Bundeskartellamt untersagt oder nur mit Nebenbestimmungen freigegeben oder die aufgegeben worden seien. Nur in zwei dieser fünf Fälle habe das Bundeskartellamt auf das Regelbeispiel der Entste­hung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stel­lung abgestellt. In den übrigen drei Fällen habe es direkt das SIEC-Kriterium (erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs) angewandt, das erstmalig in der Praxis des Am­tes größere Bedeutung erlangt habe.

Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht zur Bewertung des SIEC-Test die Auffassung, dass „eine Un­tersagung nach dem SIEC-Test keine Vorprüfung mit dem Ergebnis voraus[setzt], dass keine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird und ein sog.„Lücken“-Fall (gap case) vorliegt.“ Demnach könne der SIEC-Test „ insoweit eine gewisse Verschärfung der Fusionskontrolle mit sich bringen.“

Kartellverbot und Kartellverfolgung

Bezogen auf beide Jahre 2015 und 2016 hatte das Bundeskartellamt in insgesamt achtzehn Kartellverfahren rund 332 Millionen Euro Bußgelder wegen verbotener Kartellabsprachen verhängt. Die Bußgelder verteilen sich auf insgesamt 69 Unternehmen und 29 Privatpersonen. Die Verfahren betrafen die verschiedensten Branchen, wie z. B. Automobilzulieferer, Matratzenhersteller, Anbieter von Containertransporten, Hersteller von Fertiggaragen, den Sanitärgroßhandel, die Spielzeugbranche oder TV-Studios sowie vertikale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern von Lebensmitteln. Allein im Jahr 2015 hat das Bundeskartellamt wegen ver­botener Kartellabsprachen gegen die beteiligten Personen und Unternehmen Geldbußen in Höhe 208 Mio. Euro und im Jahr 2016 rund 124,6 Millionen Euro Bußgelder gegen insgesamt 24 Unternehmen und 5 Privatpersonen verhängt (u.a. im Sanitärgroßhandel, Spielzeugbranche oder TV-Studios und Lebensmittelbranche).

Internetwirtschaft

Das Bundeskartellamt teilte mir, dass es auf die zunehmende Bedeutung der großen Internetplattformen und den damit verbundenen veränderten kartellrechtlichen und ökonomischen Fragestellungen frühzeitig reagiert habe und dem Thema verstärkt Ressourcen gewidmet habe. Auch habe es bereits zahlreiche „Internet-Fälle“ abgeschlossen.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Kartellrecht – nicht zuletzt seit der 9. GWB-Novelle – grundsätzlich geeignet, wettbewerbliche Probleme in der Internetökonomie erfolgreich zu lösen. Dies entspricht auch der Ansicht des Bundeskartellamts. Das bereits vorhandene Instrumentarium müsse aber auch entsprechend eingesetzt werden, etwa mit dem Instru­ment von Verpflichtungszusagen. Die Bundesregierung teilt mit, dass sie derzeit prüfe, welche Möglich­keiten für eine Verfahrensbeschleunigung bestünden und ob neue verfahrensrechtliche Instrumente nötig seien. Dies be­treffe auch die Frage, ob die geltenden hohen gesetzlichen Anforderungen an den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzusenken seien. Aus Sicht des Bundeskartellamts sind die gesetzlichen Anforderun­gen an einstweilige Maßnahmen gegenwärtig zu hoch und sollten abgesenkt werden.

Eine allgemeine sektorspezifische Marktregulierung von Internetplattfor­men ist auch aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht angezeigt. Die Bundesregierung will die weitere Entwicklung insbesondere aufgrund des Potentials digitaler Platt­formen begleiten und „weiter zu untersuchen, wie ein digitaler Ord­nungsrahmen für die Wirtschaft gestaltet werden kann. Dabei wird es darauf ankommen, der Komplexität und den sich schnell und laufend verändernden Geschäftsmodellen und unternehmerischer Verhaltensweisen in einer Weise Rechnung zu tragen, die möglichen negativen Entwick­lungen effektiv entgegenwirkt und zugleich die positiven innovationsfördernden Wirkungen eines internetbasierten Wettbewerbs möglichst wenig einschränkt.“

Weitere Themen

Weitere Themen des Tätigkeitsberichts sind neben Schilderungen der Tätigkeiten des Bundeskartellamts in Bezug auf das europäische Wettbewerbsrecht und sein internationalen Verflechtungen detaillierte Ausführungen zu den Tätigkeiten des Amtes nach einzelnen Wirtschaftsbereichen. Darüber hinaus wird u. a. über die Praxis der Markttransparenzstellen für Kraftstoffe und Strom und Gas berichtet. In einem zweiten Teil wird die Entscheidungspraxis der Vergabekammern des Bundes dargestellt. Erwähnt wird auch das nicht in den Berichtszeitraum fallende Wettbewerbsregister, das der Bundestag am 1. Juni 2017 verab­schiedet hatte und das künftig beim Bundeskartellamt geführt wird.

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