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D/F
Digitalisierung
Big Data
Bundeskartellamt
Autorité de la Concurrence

Am 10. Mai 2016 haben das Bundeskartellamt und die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la Concurrence) ein gemeinsames Papier („Competition Law and Data“) zu Daten und ihren Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht veröffentlicht. In diesem Papier haben die beiden Wettbewerbsbehörden analysiert, welche Konsequenzen und Herausforderungen sich für Wettbewerbsbehörden aus der Sammlung von Daten in der Digitalwirtschaft und anderen Industrien ergeben. Ziel des Papiers ist es, einen umfassenden Überblick über die Fallpraxis und die Literatur zu den verschiedenen Themen zu geben, u.a. zu der Frage, auf welche Weise und in welchem Umfang Daten zu einem Instrument von Marktmacht werden können. 

Wesentlicher Inhalt des Papiers 

  • Nach einer Einleitung geht es in Abschnitt II. des Papiers u.a. um den Begriff der „Daten“, der nach einem weiten Sinnverständnis jede Information oder Repräsentation solcher Informationen mit einbezieht, oft in Kombination mit einer computergestützten Sammlung. Für den Begriff „Big Data“ fehle es an einer anerkannten Definition; gemeint seien jedoch große Datenmengen, die in großer Geschwindigkeit aus unterschiedlichen Quellen gesammelt würden und deren Nutzung und Analyse neue und leistungsstarke Prozessoren benötige und sich auf Algorithmen stütze. In Kürze seien „Big Data“ durch die drei oder vier V`s charakterisiert [Velocity, Variety, Volume, (Value)] und beschrieben die digitale Entwicklung der digitalen Technologien und Märkte der letzten beiden Dekaden.

     

  • Dabei gebe es verschiedene Datentypen und Arten, Daten zu sammeln. Schließlich seien große Datenmengen für die Unternehmen unerlässlich als Informationsquelle, um effektiver Prozesse zu steuern, Produkte, Dienstleistungen und die Effizienz im Allgemeinen zu verbessern sowie die Marktstellung des einzelnen Unternehmens weiter auszubauen.

     

  • Allerdings können die Akkumulation und die Nutzung großer Datenmengen auch Anlass für Wettbewerbsbedenken sein (Abschnitt III.). Schadenstheorien zufolge könnten hierdurch Marktschranken errichtet und Marktmacht begründet werden, und die Markttransparenz könne deutlich erhöht werden. Marktmacht könne mit Hilfe der gesammelten Daten oft auch auf benachbarte Märkte ausgedehnt werden. Das Sammeln von Daten könne zudem abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen, wenn diese Daten dazu benutzt würden, mithilfe von Algorithmen Preise abzustimmen.

     

  • Auch Zusammenschlüsse seien ein probates Mittel, den Zugang zu Daten weiter zu verbessern und Marktstellungen weiter auszubauen, indem Unternehmen erworben würden, die bereits über große Datenmengen verfügten. Letzteres habe man bei der Übernahme von WhatsApp durch Facebook sehen können.

     

  • Weitere Wettbewerbsbedenken bezögen sich auf Zugangsverweigerungen, sofern Daten als „essential facility“ gewertet werden würden; allerdings seien Unternehmen generell nicht verpflichtet, den Wettbewerber zu unterstützen. Für die Annahme einer “essential facility“ müsse dargelegt werden, dass der Wettbewerber die Daten unter keinen Umständen aus dritter Hand erhalten oder selber generieren könne. Diskriminierende Verhaltensweisen einschließlich des Praktizierens von Preisdiskriminierung gegenüber unterschiedlichen Kundengruppen müssten ebenfalls unter Wettbewerbsgesichtspunkten beleuchtet werden. In einem IV. Abschnitt geht es schließlich um Fragen der Entstehung von Marktmacht infolge großer Datenbeständen. Wettbewerbsbehörden müssten eruieren, inwieweit Datenbestände und – praktiken im Einzelfall einen Wettbewerbsvorteil darstellten, der wiederum in Marktmacht einmündet. In diesem Zusammenhang seien Netzwerkeffekte, mehrseitige Märkten, so genanntes Multi-Homing auf Kundenseite und die allgemeine Marktdynamik bei der Analyse näher heranzuziehen.

Nach einer Einleitung geht es in Abschnitt II. des Papiers u.a. um den Begriff der „Daten“, der nach einem weiten Sinnverständnis jede Information oder Repräsentation solcher Informationen mit einbezieht, oft in Kombination mit einer computergestützten Sammlung. Für den Begriff „Big Data“ fehle es an einer anerkannten Definition; gemeint seien jedoch große Datenmengen, die in großer Geschwindigkeit aus unterschiedlichen Quellen gesammelt würden und deren Nutzung und Analyse neue und leistungsstarke Prozessoren benötige und sich auf Algorithmen stütze. In Kürze seien „Big Data“ durch die drei oder vier V`s charakterisiert [Velocity, Variety, Volume, (Value)] und beschrieben die digitale Entwicklung der digitalen Technologien und Märkte der letzten beiden Dekaden.

 

Dabei gebe es verschiedene Datentypen und Arten, Daten zu sammeln. Schließlich seien große Datenmengen für die Unternehmen unerlässlich als Informationsquelle, um effektiver Prozesse zu steuern, Produkte, Dienstleistungen und die Effizienz im Allgemeinen zu verbessern sowie die Marktstellung des einzelnen Unternehmens weiter auszubauen.

 

Allerdings können die Akkumulation und die Nutzung großer Datenmengen auch Anlass für Wettbewerbsbedenken sein (Abschnitt III.). Schadenstheorien zufolge könnten hierdurch Marktschranken errichtet und Marktmacht begründet werden, und die Markttransparenz könne deutlich erhöht werden. Marktmacht könne mit Hilfe der gesammelten Daten oft auch auf benachbarte Märkte ausgedehnt werden. Das Sammeln von Daten könne zudem abgestimmte Verhaltensweisen begünstigen, wenn diese Daten dazu benutzt würden, mithilfe von Algorithmen Preise abzustimmen.

 

Auch Zusammenschlüsse seien ein probates Mittel, den Zugang zu Daten weiter zu verbessern und Marktstellungen weiter auszubauen, indem Unternehmen erworben würden, die bereits über große Datenmengen verfügten. Letzteres habe man bei der Übernahme von WhatsApp durch Facebook sehen können.

 

Weitere Wettbewerbsbedenken bezögen sich auf Zugangsverweigerungen, sofern Daten als „essential facility“ gewertet werden würden; allerdings seien Unternehmen generell nicht verpflichtet, den Wettbewerber zu unterstützen. Für die Annahme einer “essential facility“ müsse dargelegt werden, dass der Wettbewerber die Daten unter keinen Umständen aus dritter Hand erhalten oder selber generieren könne. Diskriminierende Verhaltensweisen einschließlich des Praktizierens von Preisdiskriminierung gegenüber unterschiedlichen Kundengruppen müssten ebenfalls unter Wettbewerbsgesichtspunkten beleuchtet werden. In einem IV. Abschnitt geht es schließlich um Fragen der Entstehung von Marktmacht infolge großer Datenbeständen. Wettbewerbsbehörden müssten eruieren, inwieweit Datenbestände und – praktiken im Einzelfall einen Wettbewerbsvorteil darstellten, der wiederum in Marktmacht einmündet. In diesem Zusammenhang seien Netzwerkeffekte, mehrseitige Märkten, so genanntes Multi-Homing auf Kundenseite und die allgemeine Marktdynamik bei der Analyse näher heranzuziehen.

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