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Bundeskartellamt
Marktmachtbericht

Marktmachtbericht 2022 (bundeskartellamt.de) 

Am 9. August 2023 hat das Bundeskartellamt den vierten Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse bei der Erzeugung elektrischer Energie – sog. „Marktmachtbericht“ – vorgelegt. Er betrifft die Marktmacht auf den Stromerzeugungsmärkten 2022/23 und konzentriert sich speziell auf den Stromerstabsatzmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2023. Dieser umfasst die Erzeugung elektrischer Energie für die allgemeine Versorgung und deren erstmaligen Absatz. Nicht einbezogen wurden die industrielle Eigenerzeugung, der Bahnstrom, die Regelenergie, der Redispatch und die verschiedenen Reserven. Räumlich umfasst der Markt das deutsch-luxemburgisch Marktgebiet. Das Bundeskartellamt erfüllt mit dem Bericht seinen gesetzlichen Auftrag, mindestens alle zwei Jahre über die Wettbewerbssituation bei der Erzeugung elektrischer Energie zu berichten. Der Marktmachtbericht sei darüber hinaus für die Stromerzeuger selbst wichtig, die auf dieser Grundlage besser einschätzen könnten, ob sie der Missbrauchsaufsicht durch das Amt unterliegen. 

Wesentliche Ergebnisse 

  • Im Bericht wird festgestellt, dass sich die Marktmachtverhältnisse bei der Stromerzeugung verfestigt haben. RWE sei unverändert der größte Stromerzeuger in Deutschland und liege klar über der Vermutungsschwelle für Marktbeherrschung. EnBW und LEAG seien nahe an diese Schwelle herangerückt und ebenfalls für die Deckung der Nachfrage unverzichtbar. Durch den letzten Schritt des Atomausstieges in diesem Jahr könnten EnBW und LEAG die Vermutungsschwelle noch in diesem Jahr übersteigen. Dabei bemisst sich die Marktmacht im Strombereich danach, in wie vielen Stunden im Jahr ein Unternehmen unverzichtbar ist, um die Nachfrage zu decken („Pivotalität“). Das Überschreiten der Vermutungsschwelle für eine marktbeherrschende Stellung sei für die Unternehmen, ein starkes Indiz dafür, dass sie mit ihrem Marktverhalten das Missbrauchsverbot beachten müssen.
  • Trotz krisenbedingter Kapazitätserweiterungen hätten sich die Marktmachtverhältnisse weiter verfestigt.
  • Marktbeherrschende Stromerzeuger dürften keine Erzeugungskapazitäten künstlich zurückhalten, um nicht manipulativ den Preis in die Höhe treiben. Das würde sonst unter den Missbrauchstatbestand fallen. (Anm.: Weder stellt das Amt in diesem Bericht förmlich Marktbeherrschung fest noch attestiert einem Unternehmen ein missbräuchliches Verhalten)
  • Stromimporte würden perspektivisch – vor allem in Momenten der Knappheit und infolge des weiteren Abbaus an inländischen Kraftwerkskapazitäten – zunehmend unverzichtbar. Dadurch könne auch die Marktmacht der führenden inländischen Anbieter begrenzt werden.
  • Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass sich die Marktmachtverhältnisse auf dem Stromerstabsatzmarkt in absehbarer Zukunft tendenziell noch weiter verschärfen werden.
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