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Nationale Datenstrategie
Wettbewerbspolitik
GWB-Novelle
DMA
Datenzugang

Am 27. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die nationale Datenstrategie veröffentlicht. „Eine Innovationsstrategie für gesellschaftlichen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum“ ist in vier Kapitel gegliedert und beschreibt über 200 vorgesehene Einzelmaßnahmen, die in einer tabellarischen Übersicht am Ende zusammengefasst werden. Analog zur EU-Datenstrategie beinhaltet auch dieses Strategiepapier Vorschläge für den Aufbau europäischer Datenräume insb. im Bereich Mobilität, Gesundheit, Umwelt oder Industrie, die mit dezidierten Umsetzungsmaßnahmen verbunden sind. 

Der Text enthält auch Bezüge zum Wettbewerbsrecht. Zu der gerade erst in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle heißt es in Bezug auf eine Anpassung des Wettbewerbsrechts:  

„Zudem bedarf das Wettbewerbsrecht einer An­passung an die Datenökonomie, um den Miss­brauch von Marktmacht besser erfassen und be­enden zu können. Mit der Überarbeitung des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen durch das GWB-Digitalisierungsgesetz haben wir auch Antworten hierauf erarbeitet, deren Wirkung sich in der Praxis zunächst zeigen muss. Hier­durch wird das Thema Zugang zu Daten adres­siert, insbesondere durch stärkere Berücksichti­gung des Zugangs zu Daten bei der Bestimmung von marktbeherrschendem und missbräuchlichem Verhalten inklusive einem begrenzten Datenzugangsanspruch und Anpassung der „Essential-Facilities-Doktrin“. Aufgrund der schnellen Entwicklung digitaler Märkte werden künftig präventive Maßnahmen in der Wettbe­werbspolitik bedeutsamer. Die Bundesregierung wird den missbräuchlichen exklusiven Zugriff auf Daten reduzieren, Datenmonopolen begeg­nen sowie Datensilos verstärkt Aufmerksamkeit widmen“ (S. 22f).   

Im Bereich der nicht-personenbezogenen Daten wurde u. a. ein Prüfauftrag zu weitergehenden Datenteilungspflichten aufgenommen. Konkret soll geprüft werden, 

„ob auf besonders datengetriebenen Märkten eine Verpflichtung zum Teilen von bestimmten Daten erforderlich ist und wie diese gegebenenfalls – im Rahmen des Wettbewerbsrechtes oder sektorspezifischer Regulierung – umgesetzt werden könnte. Dabei muss eine volle Berücksichtigung von Schutzrechten wie insbesondere den Geschäftsgeheimnissen, dem Schutz geistigen Eigentums oder dem Schutz personenbezogener Daten immer gewährleistet sein“ (S. 23). 

Schließlich nimmt die Datenstrategie auch auf den Digital Markets Act wie folgt Bezug: 

„Auch im europäischen Kontext wird der Digital Markets Act (DMA) durch unmittelbar anwend­bare allgemeine Verhaltensregeln missbräuch­liche Verhaltensweisen der großen Online-Platt­formen mit Torwächter-Funktion adressieren. So wird erwogen, diese digitalen Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen zu verpflichten, den Plattformnutzern Zugang zu ihren eigenen Daten zu gewähren. Verboten wäre demnach bei­spielsweise die Verweigerung eines angemesse­nen, datenschutzkonformen und nichtdiskrimi­nierenden Zugangs zu relevanten, ggf. exklusiven Daten, die von Plattformnutzern nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand selbst erzeugt oder gesammelt werden können.

Ferner wollen wir, dass die Datenmärkte in Deutschland und der EU empirisch (qualitativ und quantitativ) besser verstanden werden“ (S. 23). 

Und hierzu wird auch eine Bewertung abgegeben: „Wir werden den Digital Markets Act (DMA) unterstützen. Hierbei sollen unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen des Zugangs zu Daten durch digitale Plattformen verboten werden. (BMWi)“ (S. 24). 

Weitere Schritte: 

Die Bundesregierung wird die Umsetzung der nationalen Datenstrategie mit einem Fortschritts-Monitoring begleiten und in diesem Zusammenhang auch eine Evaluation vornehmen.

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