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Private Rechtsverfolgung
Sammelklagen
Musterfeststellungsklage
Am 14. Juni 2018 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen (vgl. FIW-Bericht vom 28.05.2018). Das Gesetz, das die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken soll, wird überwiegend am 01.11.2018 in Kraft treten, damit die vom Dieselabgasskandal Geschädigten noch rechtzeitig vor der Verjährung ihre Ansprüche geltend machen können. Die Fraktionen von Union und SPD stimmten geschlossen für das Gesetz, die Oppositionsfraktionen geschlossen dagegen.
Zuvor hatte am 11. Juni 2018 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf unter Einbeziehung eines Gesetzentwurfes von Bündnis 90/Die Grünen für eine Gruppenklage durchgeführt.
Die näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung der im Klageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Klageregister sowie die Datensicherheit und Barrierefreiheit werden vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz durch eine gesonderte Rechtsverordnung getroffen.
Die Musterfeststellungsklage (MFK) sieht folgende Voraussetzungen vor:
- Die Klage erheben können nur qualifizierte Einrichtungen. Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Qualifizierte Einrichtungen müssen seit mindestens vier Jahren in dieser Liste eingetragen sein, mindestens 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände haben. Die Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung soll durch eine weitgehend nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit gewährleistet werden. Sie dürfen mit Erhebung der Musterfeststellungsklage keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und dürfen nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen aufweisen.
- Klagevoraussetzung soll die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Sachverhalts für mindestens 10 individualisierte Betroffene sein.
- Das Verfahren soll nur durchgeführt werden, wenn mindestens 50 Betroffene innerhalb von zwei Monaten Ansprüche zum Klageregister anmelden.
- Zu den zuvor genannten Voraussetzungen muss die Klageschrift Angaben und Nachweise erhalten;
- Die Anmeldung von Ansprüchen muss frist- und formgerecht erfolgen und eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben enthalten, es findet keine inhaltliche Prüfung der Ansprüche statt.
Weitere Charakteristika der MFK (nicht abschließend):
- Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen und Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden.
- Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.
- Klageregister: Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt.
- Verjährungshemmung: Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt.
- Bindungswirkung: Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung.
- Vergleich: Ein Vergleich kann Feststellungen oder Leistungen an die angemeldeten Verbraucher zum Gegenstand haben.
Durchsetzung: Kommt es nicht bereits zu einer freiwilligen Leistung des Unternehmens, können die angemeldeten Verbraucher ihre individuellen Ansprüche auf Grundlage der Urteilsfeststellungen durchsetzen. Ggfs. müssen sie ergänzend individuelle Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.