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Fusionskontrolle
Ministererlaubnis
Monopolkommission
Miba/Zollern

Presseberichten zufolge ist die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Energie über die Fusion der mittelständischen Unternehmen Miba und Zollern noch einmal am 18. Juni 2019 vertagt und eine Fristverlängerung von zwei Monaten in Gang gesetzt worden.

Zuvor hatte die Monopolkommission dem Bundeswirtschaftsminister am 18. April 2019 ihr Sondergutachten im Rahmen des Ministererlaubnisverfahrens vorgelegt (vgl. dazu FIW-Bericht vom 07.05.2019). Darin sprach sie sich gegen die Erteilung der Ministererlaubnis für den geplanten Zusammenschluss aus. Die von den beiden Unternehmen geltend gemachten Gemeinwohlbelange wögen danach die vom Bundeskartellamt festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf.

Hintergrund:

Die österreichische Miba AG und die baden-württembergische Zollern GmbH & Co. KG beabsichtigen, ihre jeweiligen Tätigkeiten im Geschäftsbereich Gleitlager in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba 74,9 Prozent und Zollern 25,1 Prozent der Anteile halten soll.

Die österreichische Miba AG und die baden-württembergische Zollern GmbH & Co. KG beabsichtigen, ihre jeweiligen Tätigkeiten im Geschäftsbereich Gleitlager in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba 74,9 Prozent und Zollern 25,1 Prozent der Anteile halten soll.

Das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss am 17.01.2019 untersagt. Nach Ansicht des Amtes seien Miba und Zollern insbesondere bei Gleitlagern für Großmotoren, wie sie in Schiffen, Lokomotiven und Stromaggregaten eingesetzt werden, sehr stark aufgestellt. Durch den Zusammenschluss fiele für die Abnehmer aus den entsprechenden Industriezweigen sowohl in Deutschland als auch dem europäischen Ausland eine wichtige Ausweichalternative bei der Beschaffung von Gleitlagern weg. Ferner hätten Ermittlungen des Amtes ergeben, dass die beiden Unternehmen die jeweils wesentlichen Wettbewerber in einem ohnehin bereits stark konzentrierten Markt seien. Sie verfügten über eine herausragende Stellung beim Entwicklungs-Know-how und der angebotenen Bandbreite der von dem Zusammenschlussvorhaben primär betroffenen Gleitlager. Weiterhin berücksichtigte das Amt bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt, dass der Markteintritt neuer Unternehmen in die Produktion der Gleitlager unwahrscheinlich sei, da hierfür weitreichende technologische Entwicklungs- und Fertigungskenntnisse sowie hohe Investitionen notwendig seien.

Miba und Zollern hatten daraufhin am 18.02.2019 einen Antrag auf Ministererlaubnis für das Zusammenschlussvorhaben gestellt.

Der Bundeswirtschaftsminister darf die Erlaubnis abweichend von der Entscheidung des Bundeskartellamts gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GWB nur dann erteilen, wenn im Einzelfall mit dem Zusammenschluss einhergehende Gemeinwohlvorteile die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen.

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