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Plattformökonomie
Fusionskontrolle
Digital Markets Act

Im Vorfeld der Sitzung der EU-Minister im Wettbewerbsrat am 27. Mai 2021 haben Deutschland, Frankreich und die Niederlande ebenfalls am 27. Mai 2021 ein gemeinsames Papier zum Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) vom 15. Dezember 2020 vorgelegt. Ausgefertigt wurde das Papier von den Wirtschaftsministern der drei Länder, die sich selbst die „unterzeichnenden Freunde eines effektiven DMA“ bezeichnen („the undersigning Friends of an effective DMA“).

Deutschland, Frankreich und die Niederlande unterstützen den Vorschlag des DMA, sehen aber gleichzeitig Nachbesserungsbedarf. 

Insbesondere bei der Zuständigkeit für die Durchsetzung des DMA setzen die drei Mitgliedstaaten an. Aus ihrer Sicht sollten die nationalen Behörden eine größere Rolle bei der Unterstützung der Kommission bei der Durchsetzung des DMA spielen. Diese Haltung ging auch schon aus dem Fortschrittsbericht der portugiesischen Präsidentschaft hervor. 

Die Mitgliedstaaten sollten nach Auffassung der drei Länder zudem weiterhin in der Lage sein, nationale Vorschriften einschließlich des nationalen Wettbewerbsrechts zu erlassen und durchzusetzen, die für das einseitige Verhalten von Gatekeepern gelten. Sie sollten auch eine stärkere Rolle im Rahmen der in der Verordnung angelegten Prozesse zur Überarbeitung der Verordnung einnehmen. 

Die drei Staaten sprechen sich darüber hinaus für eine zusätzliche zivilrechtliche Durchsetzung („private enforcement“) des DMA aus, um dessen Effektivität zu erhöhen. Die Möglichkeit dafür müsse noch klargestellt werden. 

Die drei Regierungen fordern außerdem, den Geltungsbereich für die Benennung von Gatekeepern weiter einzugrenzen und möglichst eng zu halten, da sich ein zu großer Spielraum negativ auf die Verhältnismäßigkeit und Durchsetzbarkeit des DMA auswirken könnte. Der DMA solle nur auf eine kleine Anzahl von Gatekeepern von großen

Anbieter von zentralen Plattformdiensten (nicht mehr als 10) Anwendung finden, die typischerweise über Hebelwirkungen auf andere Märkte verfügten. 

Das Verhältnis des DMA zum europäischen Wettbewerbsrecht solle zudem weiter spezifiziert werden. Da die Verordnung voraussichtlich neben dem Wettbewerbsrecht Anwendung finden werde, solle darauf geachtet werden, dass der DMA das Wettbewerbsrecht nur ergänzt, nicht aber abschwächt oder ersetzt. 

Aus Sicht der drei Mitgliedstaaten muss der DMA so gestaltet sein, dass er mit einem sich ständig ändernden Umfeld und neuen Entwicklungen in Technologie und beim Marktverhalten Schritt halten kann. Art. 10 (Ausweitung des Pflichtenkanons) wird als nicht weitgehend erachtet. Der DMA solle neben den Art. 5 und 6 daher auch einen breiteren Ansatz und ergänzenden Prinzipien oder Ziele enthalten, die direkt anwendbar wären. 

Auch solle die Fusionskontrolle gegenüber den Gatekeepern weiter verstärkt werden, um

Strategien von Plattformunternehmen zu unterbinden, systematisch aufstrebende Unternehmen aufzukaufen, um den Wettbewerb auszuschalten („killer acquisitions“). Art. 12 des DMA-Vorschlags sei „in diesem Zusammenhang nicht ehrgeizig genug“. Eine Möglichkeit sei, Artikel 12 über die bloße Informationsfunktion hinaus zu erweitern, um Fusionen ab bestimmten Schwellenwerten direkt aufgreifen und untersuchen zu können.

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