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USA
DOJ
Kartellrecht
Bußgelder
Compliance

Rede von Delrahim: https://www.justice.gov/opa/pr/antitrust-division-announces-new-policy-incentivize-corporate-compliance

Leitfaden: https://www.justice.gov/atr/page/file/1182001/download

Am 11. Juli 2019 hat der der stellvertretende U.S.-amerikanische Generalstaatsanwalt Makan Delrahim in einer Rede vor der New York University School of Law bekannt gegeben, dass der Kartellabteilung des US-Justizministeriums (DOJ) ab sofort die Möglichkeit eingeräumt wird, Bußgelder in kartellrechtlichen Ermittlungen zu reduzieren, sofern Unternehmen über solide („robust“) bestehende Compliance-Programme verfügen. Auch sollen diese Erwägungen Anwendung finden bei den in den USA möglichen Vereinbarungen über den Aufschub oder die Beendigung der Strafverfolgung (Deferred Prosecution Agreement, DPA). Dies bedeutet eine Kehrtwende in der U.S.-amerikanischen Wettbewerbspolitik. Zwar wurden Compliance-Programme in den U.S.-amerikanischen „Federal Sentencing Guidelines“ als Zumessungsfaktor – anders als etwa in den Bußgeldleitlinien der EU-Kommission und des Bundeskartellamts – bereits ausdrücklich erwähnt. Dem Vernehmen nach war die Kartellabteilung innerhalb des DOJ allerdings die einzige Abteilung, die bestehende Compliance-Programme bei der Strafverfolgung nicht berücksichtigt hat. 

 

 

Interessant sind insbesondere folgende Aussagen Delrahims: 

I believe the time has now come to improve the Antitrust Division’s approach and recognize the efforts of companies that invest significantly in robust compliance programs.  In the words of our former Deputy Attorney General Rod Rosenstein, “[t]he fact that some misconduct occurs shows that a program was not foolproof, but that does not necessarily mean that it was worthless.  We can make objective assessments about whether programs were implemented in good faith.” (…)

 

This change in the Division’s approach is a recognition that even a good corporate citizen with a comprehensive compliance program may nevertheless find itself implicated in a cartel investigation.  Precisely how much weight and credit to give a compliance program will depend on the facts of the case. 

 

This change in the Division’s approach is a recognition that even a good corporate citizen with a comprehensive compliance program may nevertheless find itself implicated in a cartel investigation.  Precisely how much weight and credit to give a compliance program will depend on the facts of the case. 

This change in the Division’s approach is a recognition that even a good corporate citizen with a comprehensive compliance program may nevertheless find itself implicated in a cartel investigation.  Precisely how much weight and credit to give a compliance program will depend on the facts of the case. 

Im Anschluss an die Rede Delrahims hat das DOJ Leitlinien zur Berücksichtigung und Anerkennung von kartellrechtlichen Compliance-Programmen in Form eines Leitfadens unter dem Titel „Evaluation of Corporate Compliance Programs in Criminal Antitrust Investigations“ veröffentlicht. Dieser Leitfaden soll die Staatsanwälte innerhalb der Kartellabteilung bei der Bewertung von kartellrechtlichen Compliance-Programmen unterstützen und ihnen Kriterien an die Hand geben, wann Bußgelder reduziert bzw. von einer Strafverfolgung im Rahmen eines DPA abgesehen werden kann. Eine Honorierung kommt demnach nur in Frage, wenn die Unternehmen solide Compliance-Programme implementieren, Verstöße selbst melden, bei Untersuchungen mit dem DOJ zusammenarbeiten und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Es werden auch nur solche Compliance-Programme anerkannt, die bestimmte hohe Standards erfüllen. Das DOJ muss dabei selbst die Qualität und die Durchsetzungskraft eines Compliance-Programms nach folgenden Kriterien überprüfen: 1. „Ist das Compliance-Programm des Unternehmens gut gestaltet?“, 2. „Wird das Programm ernsthaft und in gutem Glauben angewendet?“ und 3. „Funktioniert das Compliance-Programm des Unternehmens?“.

Zu den Faktoren, die die Strafverfolger bei der Bewertung der Wirksamkeit eines Programms zur Einhaltung des Kartellrechts berücksichtigen sollen gehören folgende:

 

Gestaltung und Vollständigkeit des Programms

Kultur der Compliance im Unternehmen

Verantwortung und Ressourcen für kartellrechtliche Compliance

Kartellrechtliche Risikobewertung

Compliance-Training und Kommunikation mit den Mitarbeitern

Regelmäßige Überprüfung, Überwachung und Auditierung

Berichterstattung

Anreize und Disziplin für die Einhaltung der Vorschriften

Abhilfemaßnahmen

 

Wirksame Compliance-Programme können auf diese Weise zu einer Bewährungsempfehlung, Bußgeldreduzierung oder einem DPA im Bereich der U.S. Sentencing Guidelines führen. Die USA reihen sich damit ein in den Kreis der Rechtsordnungen, deren Kartellbehörden bereits Compliance-Programme bei der Bußgeldbemessung berücksichtigen.

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