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Beihilfenrecht
Beihilfeverfahren
EEG

Am 8. Mai 2018 hatten sich Bundeswirtschaftsminister Altmaier mit der Wettbewerbskommissarin Vestager darüber geeinigt, wie die EEG-Belastungen neuer KWK-Eigenstromanlagen künftig ausgestaltet werden. Diese Einigung wird nun rasch in Gesetzesform gebracht. Nach derzeitiger Planung soll das Gesetzgebungsverfahren bis zur Sommerpause abgeschlossen sein. Zum 31. Dezember 2017 war die beihilferechtliche Genehmigung für Privilegierungstatbestände im EEG ausgelaufen. Die EU-Kommission hatte die Vergünstigungen bei der EEG-Umlage im Rahmen der Eigenversorgung durch neue, hocheffiziente KWK-Anlagen nicht erneut genehmigt.

Die Einigung im Einzelnen:

1. KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 Prozent der EEG-Umlage.

2. Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie (= Liste 1 der Anlage 4 des EEG) zahlen 40 Prozent der EEG- Umlage.

3. Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent der EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage für den gesamten Energieverbrauch kontinuierlich an. Bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden gilt dann für den gesamten Energieverbrauch 100 Prozent der EEG-Umlage.

4. Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 01.08.2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung. D. h. das Anwachsen auf 100 Prozent (vgl. Punkt 3) wird – je nach Jahr der Inbetriebnahme – zeitlich gestreckt bis 2019 oder 2020.

5. Die Einigung gilt rückwirkend zum 01.01.2018.

Allerdings steht diese Einigung noch unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission.

Hintergrund:

Nachdem die Genehmigung für die EEG-Eigenversorgungsregelungen (u. a. Begrenzung für Bestandsanlagen, EE-Neuanlagen, Rechtsnachfolge, Scheibenpacht), die zum Ende des Jahres 2017 auslief, von der Kommission am 19. Dezember 2017 erteilt worden war, stand die Genehmigung für die EEG-Eigenversorgungsregelung für neue Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014) noch aus. Diese KWK-Anlagen mussten bislang eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von derzeit 40% abführen. Bei der ausstehenden Genehmigung ging es daher um die Fortführung der Begrenzung der EEG-Umlage auf 40% für KWK-Neuanlagen, die zunächst nach Aussagen der Kommission nicht genehmigungsfähig war. Es lag an Deutschland diese Ermäßigungen bis 2018 zu überprüfen und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.

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