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Arbeitskreis Kartellrecht: Nationale Missbrauchsaufsicht und relative Marktmacht im europäischen Kontext

D BKartA Arbeitskreis Kartellrecht Missbrauchsaufsicht

PM: Bundeskartellamt – Homepage – Diskussion über nationale Missbrauchsaufsicht und relative Marktmacht im europäischen Kontext – Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht

 

Arbeitspapier: AK_Kartellrecht_2024_Hintergrundpapier.pdf (bundeskartellamt.de)

 

Am 26. September 2024 fand beim Bundeskartellamt die Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht statt. Der Arbeitskreis tagt jährlich zu verschiedenen aktuellen wettbewerbsrechtlichen Themen und setzt sich aus Professoren rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten, Vertretern nationaler und europäischer Wettbewerbsbehörden und Ministerien sowie Richtern der Kartellsenate beim OLG Düsseldorf und beim Bundesgerichtshof zusammen. Das Thema der diesjährigen Tagung war „Nationale Missbrauchsaufsicht und relative Marktmacht im europäischen Kontext“. 

Konrad Ost, Vizepräsident des Bundeskartellamtes, leitete die Tagung. Der Pressemitteilung zufolge betonte Wolfgang Kirchhoff, Vorsitzender Richter des Kartellsenats beim BGH, die erhebliche Bedeutung der Kontrolle relativer Marktmacht für den Erhalt offener Märkte in Deutschland, insbesondere durch die private Kartellrechtsdurchsetzung. In der anschließenden Diskussion unter Moderation der Leiterin der Grundsatzabteilung, Silke Hossenfelder, wurde durch Florian Bien (Universität Würzburg) und  Oliver Budzinski (TU Ilmenau) das Konzept der relativen Marktmacht aus juristischer und ökonomischer Sicht beleuchtet. In der weiteren Diskussion stellte Peter Picht (Universität Zürich) zunächst die schweizerischen Regelungen zur relativen Marktmacht vor. In Anschluss stellte die stellvertretende Abteilungsleiterin bei der Europäischen Kommission, Anna Vernet, die Ergebnisse der abgeschlossenen Evaluation zur Kartellverfahrens-Verordnung VO 1/2003 dar, und Thomas Ackermann skizzierte die Rahmenbedingungen einer Reform dieser Verordnung.

Wesentliche Themen des Arbeitspapiers:

Das Arbeitspapier zu der Tagung sowie einzelne Vorträge der Teilnehmer (sukzessive) können auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abgerufen werden.

Das Arbeitspapier beginnt mit einer Darstellung der Historie des Art. 3 VO 1/2003 dessen Regelungsgehalt und dem sich daraus ergebenden Verhältnis von nationalem und europäischem Recht. Demnach erlaubt Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003 strengeres nationales Recht für einseitige Verhaltensweisen von Unternehmen, Davon habe der deutsche Gesetzgeber auch bereits Gebrauch gemacht habe. Zahlreiche weitere EU-Mitgliedsstaaten hätten ebenfalls strengeres nationales Recht in diesem Sinne erlassen.

Das Arbeitspapier untersucht des Weiteren die speziellen abweichenden deutschen Regelungen, aber auch solche aus anderen europäischen Rechtsordnungen, anhand der Kategorien „Normadressatenstellung“, „Verbotstatbestände für einseitige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen“ und „Nachweisstandard des Missbrauchsverbots“.

Danach befasst sich das Arbeitspapier mit den durch den Digital Market Act (DMA) hinzugekommenen spezifischen Regelungen bei nationalen Verfahren gegen als Gatekeeper designierte Digitalunternehmen. Schließlich fasst es wesentliche Kritikpunkte an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO 1/2003 zusammen.

In einem zweiten Teil beschäftigt sich das Arbeitspapier mit § 20 GWB als Beispiel für eine erfolgreiche „strengere innerstaatliche Vorschrift“. Das Papier stellt zunächst den Regelungsgehalt des § 20 GWB und die Konzepte relativer und überlegener Marktmacht in § 20 GWB dar. Im Weiteren ordnet es den § 20 GWB in den Kontext von Art. 3 VO 1/2003 ein. Schließlich stellt das Papier die praktische Bedeutung des Instruments der relativen Marktmacht in § 20 GWB anhand von Beispielen kartellbehördlicher und zivilgerichtlicher Verfahren dar. In einem Fazit wird dargelegt, dass gerade im Anwendungsbereich des § 20 GWB oft sehr gute Gründe dafür sprächen, abhängige Unternehmen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da das öffentliche Interesse an einer behördlichen Verfolgung in diesen oft bilateralen Fällen spiegelbildlich relativ gering sei.

In der Gesamtschau sollten die Mitgliedsstaaten aus Sicht des Bundeskartellamts auch weiterhin die Möglichkeit haben, strengere nationale Regelungen zur Ahndung unilateralen Verhaltens zu treffen.

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