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EU FKVO-04-06-23
Kommission
Fusionskontrolle
Vereinfachtes Verfahren

Durchführungsverordnung nebst Formularen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2400 (europa.eu)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2401 (europa.eu)

Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2402 (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 20. April 2023 eine überarbeitete Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung und die überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren in der Fusionskontrolle vorgelegt. Auch die begleitenden Formulare (Form CO, Short Form CO, Form RM und Form RS) wurden überarbeitet. Die neuen Regeln sollen ab dem 1. September 2023 in Kraft treten. Im Vorfeld hatte die Kommission mehrere Konsultationen zu den geplanten Änderungen durchgeführt. Bei den überarbeiteten Dokumenten handelt es sich um:

Die durch die Kommission vorgenommenen Anpassungen enthalten viele Ansätze für tatsächliche Verfahrenserleichterungen, wie z. B. eine Straffung der Anmeldeformulare durch „Tick the box“-Optionen, eine Erweiterung der Fallkategorien, die nach dem vereinfachten Verfahren zu prüfen sind oder die Formalisierung des „extrem vereinfachten Verfahrens“ ohne Prä-Notifizierung. An einigen Stellen wurden die Informationspflichten der Unternehmen noch erhöht, so z. B. bei der Abfrage nach Pipeline-Produkten.

Für Fälle, die nicht unter eine der Standardkategorien für das vereinfachte Verfahren fallen, wird der Kommission ein Ermessensspielraum („Flexibilitätsklausel“) eingeräumt, sodass sie entscheiden kann, ob dennoch das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Die Bekanntmachung enthält auch eine genauere Auflistung der Umstände, unter denen die Kommission einen Fall, der eigentlich für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, dennoch nach dem normalen Prüfverfahren bearbeiten kann. Außerdem will die Kommission eine neue Kategorie von Zusammenschlüssen, die für ein „extrem vereinfachtes“ Verfahren infrage kommen, aufnehmen. Hierzu gehören Zusammenschlüsse, die Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des EWR betreffen und alle anderen Zusammenschlüsse, bei denen es weder horizontale Überschneidungen noch nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt.

Die neuen Anmeldeformulare sind dergestalt überarbeitet worden, z. B. durch Multiple-Choice-Fragen und Tabellen, um die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach dem vereinfachten Verfahren zu beschleunigen und um den damit verbundenen Aufwand für an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und für die Kommission zu verringern. Die im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie vorübergehend eingeführte Möglichkeit, Anmeldungen im digitalen Format einzureichen, wird fest verankert.

Durchführungsverordnung nebst Formularen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2400 (europa.eu)

Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2401 (europa.eu)

Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2402 (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 20. April 2023 eine überarbeitete Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung und die überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren in der Fusionskontrolle vorgelegt. Auch die begleitenden Formulare (Form CO, Short Form CO, Form RM und Form RS) wurden überarbeitet. Die neuen Regeln sollen ab dem 1. September 2023 in Kraft treten. Im Vorfeld hatte die Kommission mehrere Konsultationen zu den geplanten Änderungen durchgeführt. Bei den überarbeiteten Dokumenten handelt es sich um:

Die durch die Kommission vorgenommenen Anpassungen enthalten viele Ansätze für tatsächliche Verfahrenserleichterungen, wie z. B. eine Straffung der Anmeldeformulare durch „Tick the box“-Optionen, eine Erweiterung der Fallkategorien, die nach dem vereinfachten Verfahren zu prüfen sind oder die Formalisierung des „extrem vereinfachten Verfahrens“ ohne Prä-Notifizierung. An einigen Stellen wurden die Informationspflichten der Unternehmen noch erhöht, so z. B. bei der Abfrage nach Pipeline-Produkten.

Für Fälle, die nicht unter eine der Standardkategorien für das vereinfachte Verfahren fallen, wird der Kommission ein Ermessensspielraum („Flexibilitätsklausel“) eingeräumt, sodass sie entscheiden kann, ob dennoch das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Die Bekanntmachung enthält auch eine genauere Auflistung der Umstände, unter denen die Kommission einen Fall, der eigentlich für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, dennoch nach dem normalen Prüfverfahren bearbeiten kann. Außerdem will die Kommission eine neue Kategorie von Zusammenschlüssen, die für ein „extrem vereinfachtes“ Verfahren infrage kommen, aufnehmen. Hierzu gehören Zusammenschlüsse, die Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des EWR betreffen und alle anderen Zusammenschlüsse, bei denen es weder horizontale Überschneidungen noch nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt.

Die neuen Anmeldeformulare sind dergestalt überarbeitet worden, z. B. durch Multiple-Choice-Fragen und Tabellen, um die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach dem vereinfachten Verfahren zu beschleunigen und um den damit verbundenen Aufwand für an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und für die Kommission zu verringern. Die im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie vorübergehend eingeführte Möglichkeit, Anmeldungen im digitalen Format einzureichen, wird fest verankert.

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