Kommission
Gruppenfreistellungsverordnung
Kfz-Sektor
Verlängerung der GVO: Publications Office (europa.eu)
Ergänzende Leitlinien: Publications Office (europa.eu)
Die EU-Kommission hat am 17. April 2023 die pauschale Verlängerung der wettbewerbsrechtlichen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (KFZ-GVO) bis zum 31. Mai 2028 sowie gezielte Änderungen der Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor beschlossen. Im Sommer 2022 hatte sie eine entsprechende Konsultation durchgeführt (vgl. FIW-Bericht vom 13.09.2022).
Die KFZ-GVO gilt seit 2010 für die Kfz-Reparatur und den Ersatzteilvertrieb. Die aktuelle GVO sollte ursprünglich am 31. Mai 2023 auslaufen und wird nun bis Mai 2028 unverändert verlängert. Eine im Zeitraum 2018-2021 durchgeführte Bewertung durch die Europäische Kommission ergab, dass die Vorschriften ihren Zweck nach wie vor erfüllen. Die Evaluierung ergab ferner, dass der Sektor, obwohl sich das Wettbewerbsumfeld auf den Kfz-Märkten seit 2010 nicht wesentlich verändert hat, nun aufgrund i) der technologischen Entwicklung, einschließlich der zunehmenden Bedeutung fahrzeuggenerierter Daten, ii) der konstanten Anforderung, Emissionen zu senken und auf umweltfreundlichere Kraftstoffe und Antriebssysteme umzustellen, und iii) der Veränderungen der Mobilitätsmuster unter Anpassungsdruck steht. Folglich dürften sich einige Bereiche des Kfz-Sektors in den kommenden Jahren rasch entwickeln, mit noch nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Einige der Veränderungen dürften erst zwischen 2025 und 2030 deutlicher werden. Aufgrund der nun beschlossenen Verlängerung erhält die Kommission mehr Zeit, die sich abzeichnenden Veränderungen zu evaluieren. Gleichzeitig wurden die Ergänzenden Leitlinien aktualisiert, um den wichtigsten technologischen Entwicklungen in der Automobilindustrie seit 2010 Rechnung zu tragen, insbesondere der Bedeutung, die der Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten als Wettbewerbsfaktor hat.
Neben diversen Anpassungen an die 2022 überarbeiteten Allgemeinen Vertikal-Leitlinien wird in den Kfz-Leitlinien nun ausdrücklich klargestellt, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten mit Blick auf Artikel 101 AEUV gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet. Kraftfahrzeuganbieter müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten. Sofern ein Anbieter unabhängigen Marktteilnehmern einen wesentlichen Input wie fahrzeuggenerierte Daten einseitig vorenthält, kann – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV festgestellt werden.
Verlängerung der GVO: Publications Office (europa.eu)
Ergänzende Leitlinien: Publications Office (europa.eu)
Die EU-Kommission hat am 17. April 2023 die pauschale Verlängerung der wettbewerbsrechtlichen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (KFZ-GVO) bis zum 31. Mai 2028 sowie gezielte Änderungen der Ergänzenden Leitlinien für den Kraftfahrzeugsektor beschlossen. Im Sommer 2022 hatte sie eine entsprechende Konsultation durchgeführt (vgl. FIW-Bericht vom 13.09.2022).
Die KFZ-GVO gilt seit 2010 für die Kfz-Reparatur und den Ersatzteilvertrieb. Die aktuelle GVO sollte ursprünglich am 31. Mai 2023 auslaufen und wird nun bis Mai 2028 unverändert verlängert. Eine im Zeitraum 2018-2021 durchgeführte Bewertung durch die Europäische Kommission ergab, dass die Vorschriften ihren Zweck nach wie vor erfüllen. Die Evaluierung ergab ferner, dass der Sektor, obwohl sich das Wettbewerbsumfeld auf den Kfz-Märkten seit 2010 nicht wesentlich verändert hat, nun aufgrund i) der technologischen Entwicklung, einschließlich der zunehmenden Bedeutung fahrzeuggenerierter Daten, ii) der konstanten Anforderung, Emissionen zu senken und auf umweltfreundlichere Kraftstoffe und Antriebssysteme umzustellen, und iii) der Veränderungen der Mobilitätsmuster unter Anpassungsdruck steht. Folglich dürften sich einige Bereiche des Kfz-Sektors in den kommenden Jahren rasch entwickeln, mit noch nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Einige der Veränderungen dürften erst zwischen 2025 und 2030 deutlicher werden. Aufgrund der nun beschlossenen Verlängerung erhält die Kommission mehr Zeit, die sich abzeichnenden Veränderungen zu evaluieren. Gleichzeitig wurden die Ergänzenden Leitlinien aktualisiert, um den wichtigsten technologischen Entwicklungen in der Automobilindustrie seit 2010 Rechnung zu tragen, insbesondere der Bedeutung, die der Zugang zu fahrzeuggenerierten Daten als Wettbewerbsfaktor hat.
Neben diversen Anpassungen an die 2022 überarbeiteten Allgemeinen Vertikal-Leitlinien wird in den Kfz-Leitlinien nun ausdrücklich klargestellt, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten mit Blick auf Artikel 101 AEUV gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet. Kraftfahrzeuganbieter müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten. Sofern ein Anbieter unabhängigen Marktteilnehmern einen wesentlichen Input wie fahrzeuggenerierte Daten einseitig vorenthält, kann – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV festgestellt werden.