FKVO
Kommission
Fusionskontrolle
Vereinfachtes Verfahren
PM: Simplification of merger control procedures (europa.eu)
Durchführungsverordnung nebst Formularen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2400 (europa.eu)
Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2401 (europa.eu)
Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen: Register der Kommissionsdokumente – C(2023)2402 (europa.eu)
Die Europäische Kommission hatte am 20. April 2023 ein Paket von Rechtsakten angenommen, mit dem die Verfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen nach der EU-Fusionskontrollverordnung weiter vereinfacht werden. Die neuen Vorschriften traten nun am 1. September 2023 in Kraft (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 12.05.23). Das Paket umfasst eine überarbeitete Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung, eine überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren in der Fusionskontrolle und eine Mitteilung über die Übermittlung von Unterlagen. Auch die begleitenden Formulare (Form CO, Short Form CO, Form RM und Form RS) wurden überarbeitet. Im Vorfeld hatte die Kommission mehrere Konsultationen zu den geplanten Änderungen durchgeführt. Die Rechtsakte sollen die Prüfung unproblematischer Zusammenschlüsse durch die EU-Kommission weiter vereinfachen und ausweiten (Fälle nach dem vereinfachten Verfahren). Auch reduziert sich für die Anmelder das Ausmaß der erforderlichen Angaben und der zu übermittelnden Unterlagen.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vereinfachungspaket von 2013 sind die Folgenden:
- Die Aufnahme von zwei neuen Kategorien von Fällen in die Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren, für die eine vereinfachte Behandlung in Betracht kommen kann, insbesondere für:
- Fälle, in denen der individuelle oder der gemeinsame vorgelagerte Marktanteil der am Zusammenschluss beteiligten Parteien unter 30 % und ihr gemeinsamer Einkaufsanteil unter 30 % liegt;
- und Fälle, in denen der individuelle oder die gemeinsamen vor- und nachgelagerten Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter 50 % liegen und der Marktkonzentrationsindex (HHI-Delta) unter 150 liegt und das kleinere Unternehmen in Bezug auf den Marktanteil auf den vor- und nachgelagerten Märkten gleich ist.
Neben der Erweiterung der Fallkategorien enthalten die durch die Kommission vorgenommenen Anpassungen weitere Ansätze für tatsächliche Verfahrenserleichterungen, wie z. B. eine Straffung der Anmeldeformulare durch „Tick the box“-Optionen oder die Formalisierung des „extrem vereinfachten Verfahrens“ ohne Prä-Notifizierung. Hierzu gehören Zusammenschlüsse, die Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des EWR betreffen und alle anderen Zusammenschlüsse, bei denen es weder horizontale Überschneidungen noch nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt. An einigen Stellen wurden die Informationspflichten der Unternehmen noch erhöht, so z. B. bei der Abfrage nach Pipeline-Produkten.
Für Fälle, die nicht unter eine der Standardkategorien für das vereinfachte Verfahren fallen, wird der Kommission ein Ermessensspielraum („Flexibilitätsklauseln“) eingeräumt, sodass sie entscheiden kann, ob dennoch das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen soll. Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
- Fälle horizontaler Überschneidungen, bei denen der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss beteiligten Parteien 20-25 % beträgt;
- Fälle bei vertikalen Beziehungen, bei denen der individuelle oder gemeinsame Marktanteil vor- und nachgelagerter Unternehmen 30-35 % beträgt;
- Fälle bei vertikalen Beziehungen, bei denen die individuellen oder gemeinsamen Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien auf einem Markt nicht mehr als 50 % und auf dem anderen vertikal verbundenen Markt 10 % nicht überschreiten; und
- für Joint Ventures Fälle mit Umsatz und Vermögenswerten zwischen 100 und 150 Mio. EUR im EWR.
Die Bekanntmachung enthält auch eine genauere Auflistung der Umstände, unter denen die Kommission einen Fall, der eigentlich für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, dennoch nach dem normalen Prüfverfahren bearbeiten kann.
Die neuen Anmeldeformulare sind dergestalt überarbeitet worden, z. B. durch Multiple-Choice-Fragen und Tabellen, um die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach dem vereinfachten Verfahren zu beschleunigen und um den damit verbundenen Aufwand für an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und für die Kommission zu verringern. Die im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie vorübergehend eingeführte Möglichkeit, Anmeldungen im digitalen Format einzureichen, wird fest verankert.