Bundesrat
11. GWB-Novelle
Wettbewerbsdurchsetzung
Entflechtung
Sektoruntersuchung
TOP005=0414-23(B)=1036.BR-29.09.23 (bundesrat.de)
Nachdem der Bundestag die 11. GWB-Novelle (Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB-Novelle] und anderer Gesetze) (20/6824) am 6. Juli 2023 in 2. und 3. Lesung verabschiedet hatte, hat nun am 29. September 2023 der Bundesrat der Novelle in seiner Plenarsitzung zugestimmt (vgl. zu den Lesungen im Bundestag FIW-Bericht vom 13. Juli 2023).
Schon in seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 kam zum Ausdruck, dass der Bundesrat gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erheben würde (vgl. FIW-Bericht vom 10. Mai 2023). Dies war angesichts der vielfältigen Kontroversen um den ursprünglichen Gesetzentwurf überraschend, aber letztlich absehbar.
Auch hier ist der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses gefolgt, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
TOP005=0414-23(B)=1036.BR-29.09.23 (bundesrat.de)
Nachdem der Bundestag die 11. GWB-Novelle (Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB-Novelle] und anderer Gesetze) (20/6824) am 6. Juli 2023 in 2. und 3. Lesung verabschiedet hatte, hat nun am 29. September 2023 der Bundesrat der Novelle in seiner Plenarsitzung zugestimmt (vgl. zu den Lesungen im Bundestag FIW-Bericht vom 13. Juli 2023).
Schon in seinem Beschluss vom 12. Mai 2023 kam zum Ausdruck, dass der Bundesrat gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erheben würde (vgl. FIW-Bericht vom 10. Mai 2023). Dies war angesichts der vielfältigen Kontroversen um den ursprünglichen Gesetzentwurf überraschend, aber letztlich absehbar.
Auch hier ist der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses gefolgt, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.