Bundeskartellamt
Wettbewerbsregister
Pressemitteilung: Bundeskartellamt – Homepage – Ein Jahr Wettbewerbsregister – Digitales Register unterstützt Auftraggeber in Vergabeverfahren
Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt teilt das Amt seine Erfahrungen mit dessen Anwendung mit. Das Register stellt allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in Deutschland Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Seit dem 1. Juni 2022 gibt es eine Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte. Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.
Das Bundeskartellamt teilte am 1. Juni 2023 mit, dass seit Beginn der Abfragepflicht Auftraggeber über 220.000 Abfragen durchgeführt haben. Momentan sind ca. 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen. Die vorzeitige Löschung einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung erfüllt haben. Am 25. November 2021 hatte das Bundeskartellamt Leitlinien sowie Praktische Hinweise veröffentlicht, wie eine Selbstreinigung vor sich geht (vgl. auch FIW-Berichte vom 29.11.21, 04.11.21 und 14.06.21).
Für eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister muss ein Unternehmen alle Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 125 GWB erfüllen und dies gegenüber der Registerbehörde darlegen und nachweisen. Voraussetzung für einen Antrag auf vorzeitige Löschung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen oder dies zu beabsichtigen. Die Selbstreinigung verlangt nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB die aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber und nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB die Zahlung eines Ausgleichs (oder die Verpflichtung dazu) für jeden durch das Fehlverhalten verursachten Schaden. Das Unternehmen muss auch konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu vermeiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GWB). Aufschlussreich sind auch die Ausführungen zu den Compliance-Standards, die für die Selbstreinigung Anwendung finden werden. In der Handreichung der „praktischen Hinweise“ heißt es hierzu: „Die Einführung effektiver Compliance-Maßnahmen setzt daher nicht notwendigerweise die Einführung oder Anpassung eines standardisierten Compliance-Management Systems („CMS“) voraus. Je nach Einzelfall können auch einzelne Bestandteile hiervon oder andere Maßnahmen ausreichen bzw. darüber hinausgehende Maßnahmen geboten sein.“