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EU
Kommission
Horizontal-GVOs
Horizontal-Leitlinien

 

Links zu den neuen veröffentlichten Dokumenten:

GVO für Forschung und Entwicklung und GVO für Spezialisierungsvereinbarungen: antitrust_legislation_2023_HBERs.zip | Competition Policy (europa.eu)

Horizontal-Leitlinien: antitrust_legislation_2023_revised_horizontal_guidelines_en.pdf | Competition Policy (europa.eu)

Erläuternder Vermerk zu den überarbeiteten Vorschriften: antitrust_legislation_2023_HBERs_explanatory_note_en.pdf | Competition Policy (europa.eu)

Fragen und Antworten: Fragen und Antworten (europa.eu)

Die EU-Kommission hat am 1. Juni 2023 die überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschung und Entwicklung und Spezialisierungsvereinbarungen sowie die überarbeiteten Horizontal-Leitlinien veröffentlicht. Diese neuen GVOs treten am 1. Juli 2023 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2035. Die Veröffentlichung folgt auf einen langen Konsultations- und Evaluierungsprozess (vgl. FIW-Berichte vom 11.03.23, 12.11.19, 14.05.20, 10.05.21 und 5.08.21). Bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Übergangszeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften – Vereinbarungen, die am 30. Juni 2023 bereits in Kraft waren und die Freistellungsvoraussetzungen der aktuell noch gültigen Horizontal-GVOs aus dem Jahr 2010 erfüllen, gelten bis zum 30. Juni 2025 weiterhin als freigestellt, selbst wenn sie nicht die Freistellungsvoraussetzungen der neuen Verordnungen erfüllen sollten.

Die EU-Kommission hat im Wesentlichen folgende Änderungen beschlossen:

  • Spezialisierungs-GVO: Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Produktionsvereinbarungen, die von mehr als zwei Parteien geschlossen wurden. Die überarbeiteten Vorschriften sehen ferner eine flexiblere Berechnung der Marktanteile bei der Anwendung der Gruppenfreistellung vor. Es wird klargestellt, dass sich die Leitlinien auf alle Arten von horizontalen Zuliefervereinbarungen beziehen, nicht nur auf solche, die auf eine Ausweitung der Produktion abzielen.

 

  • FuE-GVO: Größere Klarheit und Flexibilität bei der Berechnung der Marktanteile im Rahmen der FuE-GVO und neue Leitlinien für deren Anwendung. Mehr Bedeutung erhalten durch die überarbeiteten Vorschriften insbesondere der Schutz des Innovationswettbewerbs, vor allem wenn keine Marktanteile berechnet werden können. In diesem Zusammenhang werden die Befugnisse der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden betont, den Rechtsvorteil der Freistellung in einzelnen problematischen Fällen zu entziehen. Es wurde darauf verzichtet, neue Freistellungsvoraussetzungen und -hürden mit Blick auf den Innovationswettbewerb zu schaffen, wie noch in den Vorentwürfen vorgeschlagen. Auch die Definition in der Entwurfsfassung von „Unternehmen, die im Innovationswettbewerb stehen“ wurde gestrichen.

 

  • Horizontal-Leitlinien:

 

  • Einleitung: Anpassung der Definitionen an jüngste Rechtsprechung der Europäischen Gerichte; Hinweise zur Anwendung von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und ihren Muttergesellschaften; Hinweise zur Anwendung der Leitlinien auf Vereinbarungen über Zusammenarbeit in mehr als einem Tätigkeitsbereich (Schwerpunkttest); Erläuterungen zu Kooperationsvereinbarungen, die unter die De-minimis-Regel fallen.

 

  • Neuer Abschnitt über Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung der Mobilfunkinfrastruktur

 

  • Einkaufsvereinbarungen: Erläuterung der Unterscheidung zwischen Kartellen, die aus gemeinsamen Einkaufsregelungen bestehen, und Käuferkartellen; Klarstellung, dass der gemeinsame Einkauf auch die gemeinsame Verhandlung über Kaufbedingungen umfasst; Hinweise zu möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf der vorgelagerten Angebotsseite sowie zur Weitergabe niedrigerer Einkaufspreise an Verbraucher; Orientierungshilfen zu gemeinsamen Verhandlungstaktiken wie der Androhung und vorübergehenden Aussetzung von Aufträgen; Erläuterungen zu Effizienzvorteilen für Verbraucher.

 

  • Vermarktungsvereinbarungen: Aufnahme eines neuen Abschnitts über Bieterkonsortien; zusätzliche Hinweise zu den wesentlichen Risiken der Produktionsbeschränkung in Vermarktungsvereinbarungen; weitere Klarstellungen zu betroffenen Märkten und den wettbewerbswidrigen Auswirkungen; Orientierungshilfen für die Abgrenzung zu Angebotsabsprachen.

 

  • Informationsaustausch: neue Hinweise zum Konzept der sensiblen Geschäftsinformationen, zu verschiedenen Arten des Informationsaustauschs, die bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen können, zu potenziell wettbewerbsfördernden Auswirkungen von Datenpools, zu indirekten Formen des Informationsaustauschs, einschließlich „Hub-and-Spoke“-Vereinbarungen, zur wettbewerbswidrigen Signalgebung durch öffentliche Bekanntmachungen, zu Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können, um Verstöße zu vermeiden, z. B. der Einsatz von „Clean Teams“ oder unabhängigen „Trustees“.

 

  • Normenvereinbarungen: Klarstellungen, unter welchen Umständen der Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Entwicklung einer Norm den Wettbewerb nicht beschränkt; neue Vorgaben zur Offenlegung der Rechte an geistigem Eigentum bei Entwicklung einer Norm; Klarstellung, dass Normungsvereinbarungen, die die vorherige Offenlegung eines maximalen kumulierten Lizenzgebührensatzes durch die teilnehmenden Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als solche keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen.

 

  • Neues Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen: Beispiele für Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die in der Regel nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen; Informationen zu den Faktoren, die zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob eine Nachhaltigkeitsvereinbarung als bezweckte oder als bewirkte Beschränkung zu bewerten ist; „Soft Safe Harbour“ für Normenvereinbarungen für die Nachhaltigkeit; Klarstellungen zu durch die Kommission akzeptierten individuellen und kollektiven Effizienzvorteilen durch Nachhaltigkeitskooperationen; Hinweis auf Möglichkeit informeller Gespräche mit der Kommission zur Einschätzung von geplanten Nachhaltigkeitskooperationen.

 

  • Bei der Berücksichtigung von Effizienzgewinnen bleibt es bei dem Grundsatz, dass Nachhaltigkeitsvorteile, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, den Verbrauchern auf dem von dieser Vereinbarung betroffenen Markt zugutekommen müssen. Die Kommission unterscheidet dabei zwischen individuellen nutzungsabhängigen Vorteilen, individuellen nutzungsunabhängigen Vorteilen und kollektiven Vorteilen. Dabei können die auf einem anderen Markt erzielten Effizienzgewinne als kollektiver Vorteil berücksichtigt werden, sofern die von der Beschränkung betroffene und die von den Effizienzgewinnen begünstigte Gruppe von Verbrauchern „im Wesentlichen dieselbe“ ist.
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