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EU
Kommission
Beihilfenrecht
Unionsrahmen
Forschung und Entwicklung und Innovation

Veröffentlichung im Amtsblatt: Publications Office (europa.eu)

Pressemitteilung der EU-Kommission: Staatliche Beihilfen: Kommission verabschiedet überarbeiteten FEI-Rahmen 2022 (europa.eu)

Am 28. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FEI“) nebst Anhängen im Amtsblatt der Europäischen Union (C 414/37) veröffentlicht worden. Die neuen Vorschriften gelten unmittelbar. Die Mitgliedstaaten sollen bestehende FEI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sicherzustellen, dass sie in spätestens 6 Monaten mit dem neuen Unionsrahmen im Einklang stehen. Zuvor hatte die EU-Kommission eine Konsultation durchgeführt (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 11.01.2021). 

Zu den wesentlichen Neuerungen:

   In dem neuen Beihilferahmen werden die bestehenden Begriffsbestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nach dem FEI-Rahmen beihilfefähig sind, aktualisiert. So wird insbesondere die Anwendbarkeit in Bezug auf digitale Technologien und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung (z. B. Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchains, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data, Cloud-Computing und Edge-Computing) präzisiert.

   Der neue Rahmen enthält eine Erweiterung der beihilferechtlichen Fallkategorien und ermöglicht nun auch die öffentliche Unterstützung für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die für die Entwicklung, Erprobung und Hochskalierung von Technologien erforderlich sind. Unter den neuen Unionsrahmen fallende Beihilfemaßnahmen sind:

o   Beihilfen für FuE-Vorhaben (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung),

o   Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben,

o   Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen,

o   Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen,

o   Beihilfen für Innovationsmaßnahmen,

o   Beihilfen für Verfahrens- oder Organisationsinnovationen,

o   Beihilfen für Innovationscluster.

    Bei den Beihilfeintensitäten finden sich im Vergleich zur Entwurfsfassung von 2021 höhere Beihilfesätze für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen und für den Ausbau von Forschungsinfrastrukturen.

  • Hinsichtlich der Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen haben sich im Vergleich zum Entwurf keine wesentlichen Änderungen ergeben.
  • Hinsichtlich der Kostenabrechnung sieht der neue Rahmen eine Pauschalierungsmöglichkeit für indirekte Kosten vor. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag war hier auf Kritik gestoßen, da das Verfahren im Vergleich zu bestehenden nationalen Pauschalierungsmöglichkeiten als zu aufwendig und der in der Entwurfsfassung vorgeschlagene Pauschalaufschlag als zu niedrig angesehen wurde. Der pauschale Aufschlag wurde nun von 15 % auf 20 % des Gesamtbetrages der beihilfefähigen direkten Kosten erhöht und es gibt einige inhaltliche Klarstellungen. Bei Vorhaben, die im Rahmen des Programms „Horizon Europe“ kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der indirekten Kosten des FEI-Vorhabens die vereinfachte Kostenmethode von Horizont Europa verwenden.

Offen ist bislang noch, welche Änderungen die Kommission in der ebenfalls im vergangenen Jahr konsultierten Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vornehmen wird.

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