Konsultation
Kartellschadensersatz
Richtlinie
- Das Department „Unternehmen, Innovation und berufliche Bildung“ der englischen Regierung (UK Department für Business, Innovation and Skills, BIS) hat am 28. Januar 2016 eine Konsultation zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Kartellschadensersatz-Richtlinie) veröffentlicht, die bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Konsultation läuft vom 28. Januar 2016 bis zum 9. März 2016.
Im Konsultationsdokument bringt die englische Regierung zum Ausdruck, dass es im Vereinigten Königreich bereits ein gut entwickeltes Schadensersatzsystem für nationale und europäische kartellrechtliche Zuwiderhandlungen gebe, dass bereits für die Richtlinie Pate gestanden habe. Daher seien nur kleinere Anpassungen des englischen Rechts erforderlich. Außerdem seien durch die Neuerungen des Consumer Rights Act 2015 (CRA15), der eine Reformierung des Competition Acts von 1998 darstellt, bereits Verbesserungen bei der Durchsetzung privater Schadensersatzklagen eingeführt worden (z. B. eine Verlängerung der Verjährungsfristen auf 6 Jahre und die Offenlegung von Unterlagen in privaten Schadensersatzklagen).
Im Konsultationsdokument werden zunächst die wichtigsten durch die Richtlinie herbeigeführten Änderungen dargestellt.
Analysierter Umsetzungsbedarf:
- Für die Umsetzung möchte die Regierung vor allem wissen, ob sich die Umsetzung der Richtlinie nur auf Zuwiderhandlungen nach EU-Recht beziehen sollte, während die Zuwiderhandlungen nach englischem Wettbewerbsrecht parallel dazu behandelt werden sollten („dual regime“), oder sich die Umsetzung auch auf das nationale Recht beziehen sollte („single regime“). Die Regierung empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit einheitliche Regelungen.
- Sie erfragt zudem, ob es bei der (neuen) 6-jährigen Verjährung (in England, Nordirland und Wales) bleiben sollte (in Schottland sind es nur 5 Jahre), oder man die 5-jährige Verjährung der Richtlinie übernehmen sollte. Die Regierung schlägt hier keine Änderungen hinsichtlich der Fristen vor. Sie empfiehlt allerdings Änderungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns.
- Hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln und Akteneinsicht, die weitgehend im englischen Recht bereits verankert ist, wird vor allem neu sein, dass der Schutz von Kronzeugenakten gesetzlich umgesetzt werden muss.
- Die Passing-on-defence wird gesetzlich verankert werden müssen. Hier besteht Anpassungsbedarf.
- Bei der Vermutung, dass ein Schaden entstanden ist, soll keine Quantifizierung der Höhe vorgegeben werden; die Möglichkeit zur Schadensschätzung soll allerdings gesetzlich verankert werden.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Die in der Richtlinie vorgesehene Privilegierung von Kronzeugen sowie kleinen und mittleren Unternehmen muss umgesetzt werden.
- Einvernehmliche Streitbeilegung: Hier werden explizite gesetzliche Regelungen vorgesehen werden müssen.