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BKartA
Sektoruntersuchung
Abschlussbericht
Bauwirtschaft/Zement/Transportbeton

Abschlussbericht:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung%20Zement%20und%20Transportbeton.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Fragen und Antworten:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Sektoruntersuchungen/Sektoruntersuchung%20Zement%20und%20Transportbeton_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Das Bundeskartellamt hat am 21. Juli 2017 den äußerst umfangreichen Abschlussbericht (287 Seiten) seiner Sektoruntersuchung in der Zement- und Transportbetonindustrie vorgelegt, die im Jahr 2013 eingeleitet worden war. Außerdem veröffentlichte das Amt einen Fragen- und Antwortenkatalog zu der Untersuchung. Die Sektoruntersuchung soll, nachdem es Hinweise für einen nur eingeschränkten Wettbewerb in den Branchen gegeben habe, über den „state of competition“ in den Industrien Aufschluss geben und die Bereiche identifizieren, die eine künftige aktive Betätigung der Kartellbehörden erforderlich machen könnten. Schließlich soll die Sektoruntersuchung betroffenen Unternehmen Anhaltspunkte für die kartellrechtskonforme Ausgestaltung von kooperativen Formen der Zusammenarbeit geben.

Wesentlicher Inhalt des Abschlussberichts:

Der Abschlussbericht bescheinigt den Sektoren Zement und Transportbeton größere Wettbewerbsprobleme. Bereits die strukturellen Bedingungen in der Zement- und Transportbetonindustrie sollen „wettbewerbsdämpfend“ wirken und ein „wettbewerbsarmes Parallelverhalten“ der Anbieter begünstigen. Die Märkte (mit homogenen Massengütern) seien von hoher Konzentration, hoher Markttransparenz und wenigen Anbietern geprägt. Problematisch sei daher die Tendenz in den Branchen, zumindest in der Zementindustrie, die Transparenz noch weiter zu erhöhen, indem dort Marktinformationsverfahren durchgeführt würden. Es gebe auch die als kritisch zu bewertende Praxis sogenannter Preiserhöhungsrundschreiben, mit denen die Unternehmen pauschal Preiserhöhungen ankündigten, die auch Wettbewerben zur Kenntnis gelangten (Gefahr des unzulässigen „Signalling“). Das Bundeskartellamt teilte mit, in dem Zusammenhang weiter ermitteln zu wollen.

Für Zement und Transportbeton gebe es – aufgrund der Produktbeschaffenheit – zudem zahlreiche Regionalmärkte, die das Kartellamt untersucht habe. Dabei sei auffallend, dass es regional erhebliche Unterschiede im Preisniveau gebe, die nur zum Teil mit unterschiedlichen Produktionskosten erklärt werden könnten.

Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen den Anbietern in den Regionen weckten indes kartellrechtswidrige Bedenken. Kritisch sei beispielsweise eine Zusammenarbeit der Gesellschafter in einem Gemeinschaftsunternehmen. Der kartellrechtliche Bewertungsansatz im Hinblick auf Gemeinschaftsunternehmen folge dabei den bereits im Rahmen der Untersuchung des Walzasphaltsektors entwickelten Grundsätzen. Das Bundeskartellamt teilte in dem Zusammenhang mit, dass seit Einleitung der Sektoruntersuchung bereits 24 kritisch zu bewertende Unternehmensverflechtungen durch die Industrie freiwillig aufgelöst worden seien. Weiterhin bestünden jedoch nach wie vor ca. 60 problematische Verflechtungen in Form von Gemeinschaftsunternehmen. Hier kündigte das Bundeskartellamt an, diese zeitnah im Rahmen von Entflechtungsverfahren prüfen und gegebenenfalls auflösen zu wollen. Allerdings hätten „zielführende Selbsthilfemaßnahmen der Betroffenen Vorrang“ vor dem Eingreifen des Amtes.

Schließlich listet der Abschlussbericht noch Eckpunkte für die Beurteilung von Liefergemeinschaften für eine sachgerechte Selbsteinschätzung seitens der Unternehmen auf. Das Amt möchte verhindern, dass kritische Gemeinschaftsunternehmen zugunsten von gleichermaßen kritischen Liefergemeinschaften aufgelöst würden. Liefergemeinschaften, so das Amt, dürften nämlich nicht dazu genutzt werden, den Wettbewerb zwischen leistungsfähigen Wettbewerbern auszuschalten. Die Eckpunkte belaufen sich im Wesentlichen auf folgende Maßstäbe:

  • Grundsätzlich können keine „Dauer- bzw. Standardliefergemeinschaften“ etwa auf der Grundlage bestimmter abstrakter Auftrags-Schwellenwerte (ohne Bezug auf die in den konkreten Lieferzeitpunkten zur Verfügung stehenden Kapazitäten und weitere Leistungsbestandteile) eingegangen werden.
  • Im Rahmen einer Liefergemeinschaft darf ferner keine explizite „Kopplung“ mehrerer (selbst zeitgleich oder zeitnah) ausgeschriebener Aufträge erfolgen.
  • Beim Eingehen einer Liefergemeinschaft muss objektiv nachvollziehbar und überprüfbar sein, dass die Unternehmen ein jedes für sich zu einem eigenständigen Angebot nicht leistungsfähig sind. Dabei ist für jedes Unternehmen individuell darauf abzustellen, ob die Zusammenarbeit eine wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige Unternehmensentscheidung und der Aufbau neuer Kapazitäten im konkreten Einzelfall nicht lohnend ist. Die Aufzählung lediglich abstrakter Gründe ist wegen der notwendigen einzelfall-/projektbezogenen Prüfung nicht ausreichend.
  • Maßstab für die Auslegung von „wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit“ und „kaufmännischer Vernunft“ sind grundsätzlich die Anforderungen, die ein wettbewerblicher (nicht ein „kartellierter“) Markt an Anbieter stellt und damit auch die damit ggf. verbundenen (und einzupreisenden) Ausfall- bzw. Auslastungsrisiken. (…).
  • Bei der Prüfung der für eine Liefergemeinschaft ausschlaggebenden Gründe sollte danach unterschieden werden, ob diese Gründe belegen, dass überhaupt kein tragfähiges eigen-ständiges Angebot abgegeben werden kann, oder ob sie lediglich dazu führen, dass durch eine Zusammenarbeit die Abgabe eines besseren bzw. erfolgversprechenderen Angebots ermöglicht wird. (…)

Das Bundeskartellamt behält sich vor, die kartellrechtliche Zulässigkeit bestimmter Liefergemeinschaften näher zu überprüfen. Darüber hinaus werde das Amt im Hinblick auf Verhaltensweisen, die „Abschreckungs- und Sanktionsmechanismen“ oder Behinderungsstrategien (z. B. Boykottaufruf, Preisdumping, Kundenabschottungsmaßnahmen infolge Liefer- oder Bezugsbedingungen etc.) enthielten und möglicherweise den Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllten, ebenfalls weitere Ermittlungsschritte prüfen.

 

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