EU-Kommission konsultiert zu möglichen Optionen für Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung
EU-Wettbewerbsvorschriften zu Technologietransfer-Vereinbarungen (Überarbeitung)
Die Europäische Kommission konsultiert jetzt bis zum 25. April 2025 zu möglichen Optionen bei der Überarbeitung der Europäischen Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) nebst Technologietransfer-Leitlinien (vgl. hierzu FIW-Berichte vom 12.05.23 und 27.11.2024). Die aktuelle TT-GVO wird am 30. April 2026 auslaufen. Durch die Überarbeitung der Verordnung und der Leitlinien soll den seit Annahme der aktuell gültigen Verordnung im Jahr 2014 eingetretenen Marktentwicklungen Rechnung getragen werden.
Im November 2024 hatte die EU-Kommission die Evaluierung der aktuellen Fassungen abgeschlossen und tritt nun in die nächste Konsultationsphase ein. Hierzu hat sie eine Folgenabschätzung, in der die aktuell geprüften Optionen für eine Überarbeitung der GVO und der Leitlinien kurz dargestellt werden, sowie einen ausführlichen Fragebogen veröffentlicht. Sie hat zudem angekündigt, im Sommer 2025 den Entwurf der überarbeiteten TT-GVO und der Leitlinien für eine weitere Konsultation zu veröffentlichen.
Im Fragebogen konsultiert die Kommission insbesondere folgenden Optionen:
- Optionen im Zusammenhang mit dem Fehlen von Regeln und Orientierungshilfen zur Datenlizenzierung und zu datenbezogenen Bestimmungen in Technologietransfer-Vereinbarungen
Die Kommission prüft Möglichkeiten, Regeln oder Orientierungshilfen zur Datenlizenzierung und/oder zu datenbezogenen Bestimmungen in Technologietransfer-Vereinbarungen bereitzustellen. Zurzeit enthalten die TT-GVO und die Leitlinien weder Regeln noch Orientierungshilfen dazu. Die Evaluierung habe jedoch gezeigt, dass Daten in der digitalen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnen und Technologietransfer-Vereinbarungen immer häufiger Klauseln für die Übertragung von Daten enthalten. Vor diesem Hintergrund werden Optionen geprüft, wie die Beibehaltung des Status quo der TT-GVO und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der TT-GVO durch Erweiterung des Begriffs der Technologierechte auf bestimmte Datenkategorien oder Datenrechte und Bereitstellung weiterer Orientierungshilfen in den Leitlinien.
- Optionen im Zusammenhang mit den Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Technologiemärkte
Die Kommission will ermitteln, wie die von den Interessenträgern gemeldeten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Technologiemärkte behoben werden können. Vor diesem Hintergrund werden die Optionen geprüft, keine Änderung der GVO vorzunehmen, jedoch ggf. an den Soft-Safe-Harbour-Bestimmungen in den Leitlinien vorzunehmen bzw. die TT-GVO selbst zu ändern, etwa durch a) Aufhebung der Marktanteilsschwelle für relevante Technologiemärkte und Beibehaltung der Schwelle für relevante Produktmärkte oder b) Aufhebung der Schwellen und Aufnahme von Bedingungen, die die (geänderte) Soft-Safe-Harbour-Bestimmungen der Leitlinien in die GVO inkorporieren könnten.
- Technologiepools
Laut der Evaluierung hätten die Orientierungshilfen zu Technologiepools, insbesondere zum Soft-Safe-Harbour-Bereich, gut funktioniert. Allerdings habe der „Soft“-Safe-Harbour-Bereich nicht ganz verlässlich funktioniert, um sicherzustellen, dass nur Technologiepools, die nicht unter das Verbot des Artikels 101 AEUV fallen, den Safe-Harbour-Bereich in Anspruch nehmen können.
- Lizenzverhandlungsgruppen
Die Regeln enthalten derzeit keine Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen, die unter bestimmten Voraussetzungen Effizienzgewinne mit sich bringen könnten. Daher konsultiert die Kommission zu möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbsschädigenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen.
- Sonstige Bereiche
Anpassungen sollen auch die jüngste EU-Rechtsprechung Rechnung tragen, z. B. in Bezug auf Vereinbarungen zur Beilegung von Patentstreitigkeiten und Pay-for-Delay-Vereinbarungen (Vereinbarungen mit vergüteten Verzögerungen). Darüber hinaus will die EU-Kommission etwaige Angleichungen im Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen prüfen, sowie ggf. weitere Orientierungshilfen zu auslegungsbedürftigen Begriffen geben, wie potenziellem Wettbewerb, Nutzungsbeschränkungen und der Definition von Know-how.