EU-Kommission veröffentlicht Arbeitspapier mit Klarstellungen zur praktischen Anwendung der Foreign Subsidies-Verordnung
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Arbeitspapier: Q-A Distortion balancing July 2024 post ISC CLEAN.docx (europa.eu)
Aktualisierte Q&A: Questions and Answers – European Commission (europa.eu)
Die EU-Kommission hat am 26. Juli 2024 Anwendungshinweise zu Art. 4 Absatz 1, Art. 6 und Art. 27 Absatz 1 der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten (Foreign Subsidies Regulation – FSR (EU) 2022/2560) in Form eines Arbeitspapiers veröffentlicht. Das Papier enthält Antworten zu spezifischen Fragen, die erste Klarstellungen für die praktische Anwendung der Verordnung erbringen sollen (vgl. dazu zuletzt FIW-Artikel vom 04.06.2024, 17.05.2024, 25.10.2023).
- Wie ist der Begriff der Wettbewerbsverzerrung in Art. 4 Abs. 1 FSR zu interpretieren?
- Welche Rolle spielen die dort genannten Indikatoren bei der Beurteilung der Verzerrung?
- Worin besteht der Unterschied zwischen dem Begriff der „Verzerrung des Binnenmarktes“ gemäß Art. 4 FSR und dem Begriff der „Wettbewerbsverzerrung“ nach Art. 107 Abs. 1 AEUV?
- Worin besteht bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses der Unterschied zwischen dem Begriff der „Verzerrung im Binnenmarkt“ gemäß Art. 4 FSR und dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs“ gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung?
- Welchen Ansatz verfolgt die Kommission bei Subventionen, die unter Art. 5 FSR fallen?
- Wie beurteilt die Kommission Verzerrungen im Rahmen des Moduls „Öffentliches Auftragswesen“?
- Welches sind die wichtigsten Arten von Wettbewerbsverzerrungen, die die Kommission im Rahmen der FSR beurteilen kann?
- Wie kann die Kommission die durch uneingeschränkte Garantien verursachten Verzerrungen beurteilen?
- Was ist der Ansatz der Kommission bei der Abwägungsprüfung gemäß Art. 6 FSR?
- Welche Auswirkungen kann die Abwägungsprüfung auf das Ergebnis der Untersuchung haben?
In den Antworten der Kommissionsdienststellen wird eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt nach dem FSR unter folgenden Vorzeichen angenommen:
(1) Die Subvention verbessert die Marktposition des begünstigten Unternehmens auf dem Binnenmarkt und
(2) durch die verbesserte Marktposition auf dem Binnenmarkt wirkt sich die Subvention tatsächlich oder potenziell negativ auf den Wettbewerb im Binnenmarkt aus.
Zwischen der drittstaatlichen Subvention und der Tätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt muss ein Zusammenhang bestehen. Die Indikatoren des Art. 4 Abs. 1 FSR für die Bewertung, ob eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell verzerrt, sind weder abschließend noch für jeden Fall zwingend. Es ist stets eine Einzelfallanalyse nötig. Während die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in den relevanten Märkten prüft, untersucht die Kommission nach der FSR die durch die ausländische Subvention verursachten Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch die drittstaatliche Subvention. Diese Zielrichtungen sind nicht deckungsgleich. Ein Zusammenschluss kann nach einer der beiden Verordnungen zulässig und nach der anderen Verordnung unzulässig sein.
Drittstaatliche Subventionen bei Zusammenschlüssen können aus einer Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen bestehen, darunter ein direkter Zuschuss, eine unbegrenzte staatliche Garantie oder ein Darlehen unter Marktbedingungen an den Erwerber. Subventionen, die dem Zielunternehmen zugutekommen, können ebenfalls von Relevanz sein. Die nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) FSR als wahrscheinlich wettbewerbsverzerrend anzusehenden „unbegrenzten drittstaatlichen Garantien“ können viele Formen annehmen und über einen ausdrücklichen Rechtsakt hinausgehen.
Beihilfen, die unter den Katalog des Art. 5 FSR fallen, sind in der Regel als wettbewerbsverzerrend anzusehen und der Empfänger ist verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen. Jedoch sind auch solche Beihilfen einer Abwägungsprüfung nach Art. 6 FSR zugänglich, insbesondere für die Frage, ob Abhilfemaßnahmen oder Verpflichtungen ausreichend sind. Im Rahmen der Abwägungsprüfung werden die positiven Auswirkungen einer festgestellten Wettbewerbsverzerrung auf die „Entwicklung der betreffenden subventionierten Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt“ und in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele der Union geprüft (z. B. hohes Maß an Umweltschutz, Sozialstandards oder die Förderung von Forschung und Entwicklung) und den negativen gegenübergestellt; bei Art. 5 FSR überwiegt die Annahme negativer Auswirkungen. Die Abwägungsprüfung darf nicht weniger günstigen Ergebnissen gelangen als ohne deren Durchführung.
Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe (Art. 27 ff. FSR) prüft die Kommission, ob drittstaatliche Subventionen ein Vergabeverfahren verzerren, wenn sie Unternehmen in die Lage versetzen, ungerechtfertigt günstige Angebote einzureichen. Zwischen der gewährten Subvention und dem abgegebenen Angebot muss ein Zusammenhang bestehen. Es muss also nachgewiesen werden können, dass der Wirtschaftsteilnehmer durch die Subvention (wahrscheinlich) in die Lage versetzt worden ist, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Für diese Prüfung vergleicht die Kommission das Angebot mit den