EU-Kommission veröffentlicht (DAWI-) De-Minimis-Verordnungen im EU-Beihilfenrecht
Kommission
De-Minimis
DAWI
Beihilfenrecht
De-Minimis-Verordnung: Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (europa.eu)
DAWI-De-Minimis-VerordnungVerordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (europa.eu)
Am 13. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission sowohl die neue De-Minimis-Gruppenfreistellungsverordnung im Europäischen Beihilfenrecht für alle Sektoren veröffentlicht als auch die speziellere Gruppenfreistellungsverordnung für De-Minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Beide Verordnungen gelten vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030. Sie sehen beide vor, dass Beihilfen unterhalb bestimmter Grenzwerte von den Meldepflichten ausgenommen werden können. Bei diesen geringen Beträgen geht die EU-Kommission davon aus, dass jene sich nicht auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt auswirken.
De-Minimis-Verordnung:
Für De-Minimis-Beihilfen, die ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren je Mitgliedstaat erhalten darf, wird ein neuer Schwellenwert von 300.000 EUR festgelegt (aktuell: 200.000 EUR), um der Inflation Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 05.07.22 und 09.01.23). Es gibt keine geringeren Beihilfebeträge mehr für den gewerblichen Straßengüterverkehr. Die Höchstbeträge für Beihilfen in Form von Darlehen und Beihilfen in Form von Garantien werden ebenfalls mit Blick auf die Inflation angepasst. Für Garantien müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Transparenzanforderungen sollen durch die Einführung eines verbindlichen öffentlichen Registers ab 2026 auf nationaler oder auf EU-Ebene gestärkt werden. In dem Zentralregister sind durch die Mitgliedstaaten zu erfassen: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union gewährleistet ist.
DAWI-De-Minimis-Verordnung:
Der Schwellenwert der neuen DAWI-De-Minimis-Verordnung wurde ebenfalls von 500.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren erhöht. Auch dort werden ab 2026 nationale oder europäische Zentralregister vorgeschrieben (vgl. dazu auch FIW-Bericht vom 29.05.2019).