EU-Kommission
Industriepolitik
Fusionskontrolle
Beihilfenpolitik
Subventionen
Durchführungsverordnung und Meldeformulare: Register of Commission Documents – C(2023)4622 (europa.eu)
Fragen und Antworten: Q&A
Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 die Durchführungsverordnung und die Meldeformulare zur Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen („Foreign Subsidies Regulation“) veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung dient dazu, verfahrenstechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der FSR-Verordnung zu präzisieren. Der Text der Verordnung wird ergänzt durch zwei Annexe, zum einen durch das Meldeformular zur Notifizierung von erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen von Zusammenschlussverfahren (FS-CO) und durch das Meldeformular zur Notifizierung von erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen von Vergabeverfahren (FS-PP). Bereits vor einigen Wochen wurden auch Fragen und Antworten auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Die Foreign Subsidies Regulation war am 12. Januar 2023 in Kraft getreten und findet ab dem 12. Juli 2023 Anwendung. Sie ermöglicht es der Kommission, finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf ihre wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu beseitigen. Ab dem 12. Oktober 2023 müssen Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben und bei öffentlichen Auftragsvergaben der Europäischen Kommission alle erhaltenen finanziellen Zuwendungen aus Drittstaaten melden, sofern die Schwellenwerte der FSR überschritten wurden.
Im Februar 2023 hatte die EU-Kommission Entwürfe der Durchführungsverordnung nebst zwei Meldeformularen in deren Annexen veröffentlicht und bis zum 6. März 2023 zur Konsultation gestellt (vgl. dazu FIW-Berichte vom 09.02.23 und 30.01.23).
Im Vergleich zu der Fassung vom Februar wird die Meldung von drittstaatlichen „finanziellen Zuwendungen“ für die Unternehmen handhabbarer, auch wenn weiterhin umfangreiche Meldepflichten bestehen bleiben. Im Wesentlichen belaufen sich die Änderungen im Hinblick auf die Meldung „finanzieller Zuwendungen“ auf Folgende:
- Es gilt eine einheitliche De-Minimis-Schwelle von 1 Mio. EUR pro Einzelzuwendung. Geringere Einzelzuwendungen eines Drittstaates müssen gar nicht angemeldet werden.
- Es wird ein deutlicher Fokus auf finanzielle Zuwendungen gesetzt, die unter eine der Kategorien von Art. 5 Abs. 1 FSR gefasst werden können (Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet). Zu diesen müssen ausführliche Meldungen gemacht werden, sofern die De-Minimis-Schwelle von 1 Mio. EUR überschritten wurde.
- Für alle anderen Zuwendungen, die nicht unter Art. 5 FSR fallen, muss die Tabelle im Anhang der Meldeformulare ausgefüllt werden. Anders als noch in den Erstentwürfen vorgesehen, müssen die Unternehmen hierfür keinen „Line-to-line-approach“ wählen, sondern können Zuwendungen nach Kategorien und pro Drittstaat gebündelt erfassen.
- Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, welche Zuwendungen nicht in die Tabellen eingetragen werden müssen (z. B. Ausnahmen unter weiteren bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Zuwendungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit, im steuerlichen Bereich und für Investmentfonds). Außerdem werden die einzutragenden Informationen auf Zuwendungen aus denjenigen Drittstaaten beschränkt, von denen das anmeldende Unternehmen in den vergangenen drei Geschäftsjahren insgesamt finanzielle Zuwendungen von mindestens 4 Mio. EUR (im Falle der Meldung im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben), bzw. mindestens 45 Mio. EUR (im Falle der Meldung im Zusammenhang mit Zusammenschlussvorhaben) erhalten hat.