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Hauptgutachten der Monopolkommission „Wettbewerb 2024“ veröffentlicht

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Hauptgutachten XXV: Wettbewerb 2024 – Monopolkommission.

Am 1. Juli 2024 hat die Monopolkommission ihr 25. Hauptgutachten für das Jahr 2024 „Wettbewerb 2024“ veröffentlicht und der Bundesregierung übergeben. Die Gutachten erscheinen alle zwei Jahre.

Das Hauptgutachten „Wettbewerb 2024“ schlägt im ersten Kapitel bei der Analyse des Stands und der Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland Maßnahmen für mehr Fairness in der Lebensmittellieferkette vor. Seiner Analyse zufolge erzielten die Erzeuger immer geringere Preisaufschläge, während Hersteller und insbesondere der Handel an Macht gewannen. Die Monopolkommission plant zunächst genauere Untersuchungen der Branche.

In Kapitel 2 (Würdigung der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis) setzt sich die Monopolkommission kritisch mit der neuen Praxis der Europäischen Kommission zu unterschwelligen Verweisungen durch Mitgliedstaaten nach Art. 22 FKVO auseinander. Ihr erschiene im Einzelfall eine missbrauchsrechtliche Ex-Post-Prüfung von Zusammenschlüssen nach Maßgabe des EuGH-Urteils in der Rechtssache Towercast sinnvoll. Der Fokus solle aber auf einer Stärkung der verpflichtenden ex-ante-Fusionskontrolle liegen. Die Monopolkommission spricht sich auch gegen eine erneute Anhebung der Inlandsumsatzschwellen im GWB aus. Zudem empfiehlt sie weiterhin, den Anwendungsbereich der deutschen Transaktionswertschwelle auf voraussichtliche künftige Inlandstätigkeiten des zu erwerbenden Unternehmens zu erweitern und eine entsprechende Schwelle auf Unionsebene einzuführen.

Bei der Beweislast bei Kartellschäden soll das klagende Unternehmen nach Ansicht der Monopolkommission nicht nur beweisen, in welcher Höhe ihm durch das Kartell Schäden entstanden sind, sondern auch, dass den geltend gemachten Schäden kein Vorteil in mindestens gleicher Höhe gegenübersteht.

In Kapitel 3 (Ökonomisches Prüfkonzept für digitale Ökosysteme) geht die Monopolkommission neuen Schadenstheorien nach und schlägt anhand von drei Prüfschritten ein ökonomisches Prüfkonzept für die Identifikation digitaler Ökosysteme vor. Auch soll § 19a GWB explizit auf digitale Ökosysteme ausgerichtet und so gefasst werden, dass eine umfassende Analyse der nicht-generischen Komplementaritäten erfolgt.

In Kapitel 4 (Datenzugang aus wettbewerbspolitischer Sicht) hat die Monopolkommission Prüfungsschemata für die Fusions- und Missbrauchskontrolle erarbeitet, um mehr konzeptionelle Klarheit bei der Prüfung von Datenzugangsansprüchen zu schaffen, um relevante Probleme und mögliche Lösungen frühzeitig identifizieren zu können. Bei Zusammenschlussverfahren empfiehlt die Monopolkommission, bei jeder Zusammenschlusspartei die wettbewerblich relevanten Daten zu ermitteln und zu klären, ob und inwieweit Dritten bereits Zugang zu ihnen gewährt wird und wie sich die Fusion hierauf auswirken würde. Bei Missbrauchsverfahren sollte die Leitfrage sein, ob ein besonderer Datenzugang existiert, durch den sich das marktstarke Unternehmen dem Wettbewerbsdruck entziehen kann.

In Kapitel 5 widmet sich die Monopolkommission dem Fernwärmesektor und fordert dort preisbegrenzende Maßnahmen. Sie schlägt vor, kurzfristig die bisherigen Transparenzmaßnahmen zu stärken und eine marktbasierte Preisbegrenzung einzuführen, um wettbewerbskonforme Preise zu ermöglichen.

Schließlich kritisiert die Monopolkommission im Bahnsektor (Kapitel 6) die Zusammenführung der Infrastrukturgesellschaften in der „DB InfraGO AG“ und die Planungsvorhaben im Rahmen des „Infraplans“ bei der Deutschen Bahn als unzureichend. Sie empfiehlt, Steuerungsmaßnahmen deutlich unmittelbarer als bisher auf die Bedürfnisse der Bahnkunden auszurichten. Der DB InfraGO AG müssten klare Zielvorgaben gemacht werden, deren Erreichung dann auch bei der Fortschreibung des Infraplans durch den Gesetzgeber überprüft werden muss.

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