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Intel gewinnt gegen die EU-Kommission (kein Milliardenbußgeld)

EU EuGH Missbrauchskontrolle

EuGH-Urteil vom 24.10.2024: CURIA – Dokumente

Pressemitteilung EuG: Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

 

Nach über zehn Jahren juristischer Auseinandersetzung zwischen der EU-Kommission und dem Intel-Konzern hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 24. Oktober 2024 sein letztinstanzliches Urteil gefällt (Urt. v. 24.10.2024, Rs. C-240/22 P). Die Entscheidungsgrundlage für das Bußgeld in Höhe von 1,06 Milliarden Euro, das die EU-Kommission 2009 gegen Intel verhängt hatte, wurde für nichtig erklärt.

 

Grundlage für die Geldbuße war der Vorwurf, Intel habe seine Marktstellung bei x86-Prozessoren missbraucht, um Konkurrenten in der Branche zu benachteiligen. Intel soll durch hohe Rabatte und finanzielle Anreize an Unternehmen wie HP, Acer und Lenovo die Einführung von Prozessoren der Konkurrenz verzögert oder blockiert haben. Laut EU-Kommission hat Intel damit dem Wettbewerb geschadet.

 

Im ersten Urteil 2014 wurde Intels Anfechtung der Geldstrafe vom Gericht der Europäischen Union (EuG) abgewiesen, woraufhin Intel Berufung einlegte. 2017 verwies der EuGH das Verfahren zurück an das EuG, das 2022 schließlich die Entscheidung der EU-Kommission insoweit für nichtig erklärte, als in ihr davon ausgegangen werde, dass die Verhaltensweisen Intels einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellten. Das aktuelle Urteil des EuGH bestätigt nun diese Entscheidung und wies die Rechtsmittelgründe der EU-Kommission zurück.

 

Die Kommission hatte in ihrer Berufung beim EuGH insbesondere die vom EuG festgestellten Verfahrens- und Rechtsfehler sowie eine Verfälschung von Beweisen in Bezug auf ihren vom EuG überprüften „As-Efficient-Competitor“-Tests (AEC) moniert. Derartige Fehler konnte der EuGH jedoch nicht feststellen.

 

Inhaltlich konnte kommissionsseitig nicht hinreichend darlegt werden, dass die Rabatte von Intel möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hatten und geeignet gewesen sind, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn wenn das betroffene Unternehmen Gegenbeweise vorlegt, müsse die Kommission genau untersuchen, ob ihre Vermutung einer Wettbewerbsverzerrung im konkreten Einzelfall auch erwiesen werden könne. Hat die Kommission einen AEC-Test durchgeführt, müsse sie auch dessen Ergebnisse berücksichtigen. Der EuG sah die Ergebnisse des von der Kommission durchgeführten AEC-Testes als nicht ausreichend an, zu beweisen, dass Intel damit dem Wettbewerb geschadet hätte. Die Frage, ob Intel tatsächlich seine Marktposition ausgenutzt und damit dem Wettbewerb geschadet hat, ist abschließend nicht beantwortet worden.

 

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