Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung: Konsultation zu Verlängerung der GVO und Aktualisierung der Ergänzenden Leitlinien
Konsultationsseite: Kommission leitet öffentliche Konsultation zu Kartellvorschriften ein
Fragebogen (Konsultationsdokument): Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor – Evaluierung)
Die Europäische Kommission führt erneut bis zum 23. Mai 2025 eine Konsultation zu den Wettbewerbsvorschriften für vertikale Vereinbarungen in der Automobilindustrie durch. Die Konsultation ist Teil der bereits im Januar 2024 begonnenen Evaluierung der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) und der ergänzenden Leitlinien. Diese Vorschriften gelten – nach einer Verlängerung – aktuell bis zum 31. Mai 2028.
Die Kfz-GVO und die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) unterstützen Unternehmen, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit Artikel 101 Absatz 1 des AEUV zu prüfen. Für Vereinbarungen über den Vertrieb von Neufahrzeugen gilt die allgemeine Vertikal-GVO nebst den Leitlinien für vertikale Beschränkungen. Vereinbarungen über den Verkauf oder den Weiterverkauf von Kfz-Ersatzteilen oder die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge fallen laut Kfz-GVO nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, sofern sie die Freistellungsvoraussetzungen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Vertikal-GVO erfüllen und keine der in der Kfz-GVO aufgeführten schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen enthalten.
Als Teil der laufenden Evaluierung möchte die EU-Kommission die derzeitige Wettbewerbssituation in der Automobilindustrie berücksichtigen und die Auswirkungen der 2023 vorgenommenen Änderungen der ergänzenden Leitlinien bewerten und es soll untersucht werden, wie sich der Markt auf der Grundlage aktueller Trends bis 2028 wahrscheinlich entwickeln wird.
Hintergrund
Die wettbewerbsrechtlichen Gruppenfreistellungsvorschriften für den Kraftfahrzeugsektor gelten seit 2010 für die Kfz-Reparatur und den Ersatzteilvertrieb. Eine im Zeitraum 2018-2021 durchgeführte Bewertung ergab, dass die Vorschriften ihren Zweck nach wie vor erfüllen. Die Evaluierung ergab auch, dass – obwohl sich das Wettbewerbsumfeld auf den Kfz-Märkten seit 2010 nicht wesentlich verändert habe – der Sektor nun aufgrund i) der technologischen Entwicklung, einschließlich der zunehmenden Bedeutung fahrzeuggenerierter Daten, ii) der konstanten Anforderung, Emissionen zu senken und auf umweltfreundlichere Kraftstoffe und Antriebssysteme umzustellen, und iii) der Veränderungen der Mobilitätsmuster unter Anpassungsdruck steht. Aus dieser Evaluierung ging insbesondere hervor, dass sich der Kfz-Markt in den nachfolgenden Jahren v. a. aufgrund der Digitalisierung von Fahrzeugen und der neuen Mobilitätsmuster weiter verändern werde, aber mit noch nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Einige der Veränderungen, die sich zum Zeitpunkt der ersten Evaluierung erst allmählich abzeichnen, sollten sich nach den Prognosen der EU-Kommission erst zwischen 2025 und 2030 deutlicher zeigen.
Aus diesem Grund hatte die Kommission die Kfz-GVO zunächst unverändert um fünf Jahre verlängert und die ergänzenden Leitlinien unter Berücksichtigung der wichtigsten technischen Entwicklungen in der Automobilindustrie seit 2010 ergänzt. Insbesondere wurde dort präzisiert, dass von Fahrzeugsensoren generierte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdiensten sein können. Daher sollten autorisierte und unabhängige Werkstätten gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten haben. Die bestehenden Grundsätze für die Bereitstellung von technischen Informationen, Werkzeugen und Schulungen, die für Reparatur- und Wartungsdienste erforderlich sind, wurden ausdrücklich auf fahrzeuggenerierte Daten ausgeweitet. Auch wurde darauf hingewiesen, dass Kraftfahrzeuganbieter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen müssen, wenn sie erwägen, Inputs wie fahrzeuggenerierte Daten aufgrund etwaiger Cybersicherheitsbedenken vorzuenthalten.