Band 252
XVIII, 146 (49,- €)
ISBN: 978-3-452-28585-0
Ist eine Fusion einmal vom Bundeskartellamt freigegeben worden, kann diese vollzogen werden. Im Jahr 2013 hat das Bundeskartellamt laut Jahresbericht 1.091 Fusionskontrollanmeldungen erhalten. In 18 Fällen wurde ein Hauptprüfverfahren eröffnet. Ein Zusammenschluss wurde in 2013 untersagt und zwei weitere konnten nur unter Auflagen freigegeben werden. In den überwiegenden Fällen hat das Bundeskartellamt die Zusammenschlüsse somit freigegeben. Zwischen der Anmeldung und der Freigabe einer Fusion kann infolge des für die Prüfung des Vorhabens notwendigen Zeitablaufs allerdings für die fusionswilligen Parteien manchmal die Notwendigkeit bestehen, den freigegebenen Zusammenschluss im Nachhinein in modifizierter Form zu vollziehen, da sich beispielsweise die Gegebenheiten auf Märkten oder innerhalb der Unternehmenssphäre der Parteien, die sich zusammenschließen wollen, verändert haben und dem Rechnung getragen werden soll. Der Frage, ob dies – ohne neue Anmeldung – zulässig ist und von der ursprünglichen Freigabeentscheidung als „gedeckt“ angesehen werden kann, geht die vorliegende Dissertation nach, die an der Philipps Universität Marburg entstanden ist. Diese Fragestellung ist in der Praxis äußerst bedeutsam, da zu weitgehende Modifikationen gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Eine Neuanmeldung wäre zu diesem späten Zeitpunkt hingegen aus Zeitgründen oftmals wirtschaftlich kaum sinnvoll oder nur zweite Wahl.
Der Verfasser arbeitet zunächst heraus, dass eine nachträgliche Modifikation von Fusionsvorhaben nicht schlechthin unzulässig sein kann und untersucht des Weiteren verschiedene Modifikationsmöglichkeiten unter Einschluss von Annexvorhaben auf ihre Zulässigkeit. Er wertet dabei die einschlägige Literatur und Rechtsprechung umfassend aus und entwickelt selbst tragfähige allgemeine Regeln zu der Frage, ab wann eine Modifikation als so „wesentlich“ gelten dürfte, dass sie neu angemeldet werden müsste. Seine Argumentationslinien münden schließlich in Empfehlungen für Unternehmen, die in der Praxis eine willkommene Hilfestellung darstellen und jenen neue Handlungsmöglichkeiten – jenseits einer erneuten Anmeldung – eröffnen dürften; insgesamt trägt die Arbeit damit zu größerer Rechtssicherheit bei der Umsetzung von freigegebenen Fusionsvorhaben bei.
Das FIW freut sich, mit diesem Band ein praktisch bedeutsames, wissenschaftlich bisher jedoch kaum beleuchtetes Themenfeld innerhalb der Fusionskontrolle vorzulegen, das vor allem für die Praxis von großem Nutzen sein wird, aber auch die Wissenschaft zu weiterer Feldforschung beflügeln dürfte. In diesem Sinne wünscht das FIW dem Band eine gute Rezeption.