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Strukturelle Maßnahmen im europäischen Kartellverfahrensrecht

Strukturelle Maßnahmen im europäischen Kartellverfahrensrecht

Band 227
XIII, 285 (61,- €)
ISBN: 978-3-452-27265-2

 

Bei der grundlegenden Reform der Kartellverfahrensverordnung im Jahr 2004 sind die Entscheidungsbefugnisse der Europäischen Kommission erweitert worden.

Neu ist seitdem die Kompetenz, bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 oder Art. 82 EG-Vertrag strukturelle Maßnahmen nach Art. 7 der Verordnung 1/2003, wie beispielsweise die Veräußerung von Betriebsvermögen, anzuordnen. Angesichts der Debatte über mögliche eigentumsrechtliche Entflechtungen im Energiesektor und der jüngeren Verpflichtungszusagen des Energiekonzerns E.ON an die Europäische Kommission, zur Beilegung der laufenden Kartellverfahren einen Teil seiner Netze zu veräußern, gewinnt das Thema gegenwärtig an Aktualität und Brisanz. Jüngstes Beispiel: Auch der Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode sieht ein Entflech­tungsinstrument als ultima ratio im GWB vor. Durch die Anordnung struktureller Maßnahmen soll nicht nur ein konkretes wettbewerbsschädliches Verhalten abgestellt, sondern auch längerfristig ein funktionsfähiger Wettbewerb sichergestellt werden. Al­lerdings lassen sich andere Ziele, wie zum Beispiel die Korrektur von Freigabeentschei­dungen in der Zusammenschlusskontrolle, hierüber nicht erreichen.

Neben einer begrifflichen Bestimmung und Einordnung der strukturellen Maßnah­men in den Gesamtkontext der Marktverhaltens- und Marktstrukturkontrolle und einer fundierten rechtsvergleichenden Analyse der US-amerikanischen Erfahrungen setzt sich die vorliegende Schrift vertieft mit der Zulässigkeit und Zweckdienlichkeit struktureller Maßnahmen im Lichte des primären Gemeinschaftsrechts und der Recht­sprechung auseinander. Es wird deutlich, dass angesichts der hohen Eingriffsintensität struktureller Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist. Da die Anordnung struktureller Maßnahmen keineswegs ein Automatismus ist, bleibt zudem abzuwarten, ob der Weg, über Verpflichtungszusagen Strukturänderungen bei Unternehmen durchzusetzen, von der Europäischen Kommis­sion auf Dauer erfolgreich beschritten werden kann.

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