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Pressemitteilung: Bekämpfung verzerrender drittstaatlicher Subventionen auf dem Binnenmarkt: endgültige Billigung des Rates – Consilium (europa.eu)
Konsolidierter Text: pdf (europa.eu)
Am 28. November 2022 hat der Rat die Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Foreign Subsidies Instrument) endgültig gebilligt. Damit gilt der Rechtsakt als angenommen.
Schon zuvor hatte das Europäische Parlament am 8.11.2022 den Verordnungstext ratifiziert (Parlament will gegen drittstaatliche Subventionen vorgehen | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu).
Das vorläufige Trilogergebnis zum Foreign Subsidies Instrument vom 30.06.22 war bereits am 13. Juli 2022 durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und am 14. Juli 2022 durch den federführenden Handelsausschuss im Europäischen Parlament (INTA) angenommen worden (vgl. dazu auch FIW-Berichte vom 30.08.22 und 12.07.22).
Nächste Schritte:
Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nach Inkrafttreten beginnt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, bevor die Regelungen Wirkung entfalten. Die Anmeldepflicht für Unternehmen beginnt neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung. Die EU-Kommission geht derzeit davon aus, dass die Verordnung ab Mitte 2023 angewandt werden könnte.
Die EU-Kommission erarbeitet derzeit eine Durchführungsverordnung zur Anwendung der Verordnung. Außerdem wird sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und nach Konsultation der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer ergänzende Leitlinien veröffentlichen. Sie muss außerdem einen jährlichen Bericht zur Anwendung der Verordnung erstellen. Die Verordnung soll alle drei Jahre überprüft und ggf. überarbeitet werden.
Hintergrund:
Um die bestehende Regelungslücke in Bezug auf drittstaatliche Subventionen auf dem Binnenmarkt zu schließen, hatte die Europäische Kommission am 5. Mai 2021 den Vorschlag für eine Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen vorgelegt. Mit der Verordnung soll dafür gesorgt werden, dass für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen, die entweder von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Subventionen erhalten, gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten.
Schwellenwerte für die anmeldebasierten Instrumente:
Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, mit denen die Kommission finanzielle Zuwendungen einer drittstaatlichen Behörde prüfen kann:
- zwei Instrumente der vorherigen Genehmigung, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für die größten Fusionen und für Angebote im Rahmen umfangreicher öffentlicher Vergabeverfahren sicherstellen sollen,
- ein allgemeines Instrument für die Untersuchung aller anderen Marktsituationen sowie von Fusionen und öffentlichen Vergabeverfahren geringeren Umfangs.
Nach der Verordnung müssen Unternehmen demnach künftig von Drittstaaten erhaltene finanzielle Zuwendungen melden, wenn sie an einer Auftragsvergabe mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 250 Mio. EUR teilnehmen und das Angebot eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR pro Drittland umfasst, oder im Falle von Zusammenschlussvorhaben, bei denen der Umsatz des erworbenen Unternehmens, eines erwerbenden Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens 500 Mio. EUR beträgt und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet. Für Vergabeverfahren, in denen die Aufträge in verschiedene Lose unterteilt werden, gilt ein zusätzlicher Schwellenwert von 125 Mio. EUR für den aggregierten Wert aller Lose, auf die sich das Unternehmen bewirbt.
Die Meldepflicht bei Vergabeverfahren gilt auch für die wichtigsten Unterauftragnehmer und Lieferanten. Im Sinne der Verordnung gilt ein Unterauftragnehmer oder Lieferant als wichtig, wenn seine Teilnahme „wesentliche Elemente der Auftragsausführung sicherstellt“, bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Wertes des eingereichten Angebots übersteigt.
Eine Wettbewerbsverzerrung wird ganz ausgeschlossen, sofern der Gesamtbetrag der Zuwendung unter dem Schwellenwert der beihilferechtlichen De-Minimis-Verordnung (aktuell: 200.000 EUR innerhalb von drei Jahren) liegt.
Anwendung des Ex-Officio-Instruments:
Nach dem Ergebnis des Trilogs müssen sich Prüfungen im Rahmen des Ex-Officio-Instruments im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf bereits vergebene Aufträge beschränken; sie dürfen nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession oder zur Kündigung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession führen.
Begriff der finanziellen Zuwendung:
Es wurde ferner präzisiert, dass eine finanzielle Zuwendung nicht als Vorteil für ein Unternehmen angesehen wird und damit auch nicht den Wettbewerb verzerrt, wenn sie unter normalen Marktbedingungen gewährt wurde. Ferner wird dort klargestellt, dass bei der Bereitstellung oder dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen eines wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens erfolgen, angenommen wird, dass diese im Einklang mit normalen Marktbedingungen stehen.
Zuständigkeit:
Für die Umsetzung der Verordnung wird ausschließlich die EU-Kommission zuständig sein. Mitgliedstaaten sollen jedoch regelmäßig unterrichtet und im Wege eines Beratungsverfahrens in die im Rahmen der Verordnung gefassten Beschlüsse eingebunden werden. Mitgliedstaaten und Unternehmen können die Kommission über potenziell wettbewerbsschädigende Drittstaatssubventionen informieren. Unternehmen sollen auch die Möglichkeit erhalten, die Kommission dazu zu konsultieren, ob sie eine Subvention melden müssen oder nicht. Mit Drittstaaten soll ein „Drittstaatendialog“ zu den in der Verordnung adressierten Themen eingerichtet werden.
Rückwirkung:
Die EU-Kommission darf Subventionen zu prüfen, die bis zu fünf Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden und nach ihrem Inkrafttreten Verzerrungen im Binnenmarkt verursachen.