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https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fTEXT%2bCOMPARL%2bECON-OJ-20170711-1%2b01%2bDOC%2bXML%2bV0%2f%2fDE&language=DE

Livestream:

https://www.europarl.europa.eu/ep-live/de/committees/video?event=20170711-0930-COMMITTEE-ECON

Am 11. Juli 2017 fand die erste Aussprache im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) Richtlinienentwurf der EU-Kommission „zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts“, auch als „ECN+-Vorschlag bekannt geworden, statt.

Berichterstatter für die Richtlinie im Parlament ist Dr. Andreas Schwab, EVP, der ursprünglich am 19.07. seinen Berichtsentwurf vorstellen wollte.

(Anm.: Dieser Termin ist zwischenzeitlich auf den 19.09. verschoben worden)

Schwab stellte seine Vorüberlegungen zum Kommissionsvorschlag dar. Er charakterisierte den Kommissionsvorschlag insbesondere als wichtige Weiterentwicklung eines Kernbereichs der EU. Wesentliche Fragestellung sei, wie man die richtige Balance zwischen effektiver Rechtsdurchsetzung und ausreichender Flexibilität der Behörden finden könne und gleichzeitig dem Rechtsstaatsprinzip bzw. der Rule of law Rechnung tragen könne.

Die mitgliedstaatlichen Systeme funktionierten bereits gut, so Schwab. Deshalb sollte der Vorschlag auch nur darauf abzielen, Verbesserungen, aber keine grundlegenden Änderungen der nationalen Systeme zu vorzunehmen. Schwab begrüßte den Kommissionsvorschlag prinzipiell, wies aber darauf hin, dass noch einige Detailfragen zu klären seien. So müsse die Regelung über Grundrechte konkreter werden, ohne zu stark in nationales Recht einzugreifen. Die wesentlichen relevanten Verfahrensrechte sollten ausdrücklich im Sinne von best practices genannt werden. Diese müssten in jedem Fall fürs Hauptsacheverfahren gelten, aber auch für einstweilige Maßnahmen, Verpflichtungszusagen etc.

Es wäre daran zu denken, ein Auskunftsverweigerungsrecht der Unternehmen ggf. ausdrücklich in den Text aufzunehmen. Das Instrument der Einstweiligen Maßnahmen sollte künftig gerade in Ansehung der Schnelllebigkeit der digitalen Wirtschaft von der Kommission konsequenter genutzt werden. Bei den Bußgeldern gelte die Obergrenze von 10 Prozent des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr aktuell in allen Mitgliedstaaten. Es spreche einige dafür, dies als gemeinsamen EU-Standard in der Richtlinie festzulegen. Es sei noch zu überlegen, welcher Umsatz als Grundlage zur Bußgeldbemessung genommen werden sollte (weltweiter Umsatz oder der Umsatz auf dem betroffenen Markt). Auch sei zu überlegen, ob Art. 18 der Kartellschadensersatz-Richtlinie (mögliche Bußgeldreduzierung bei außergerichtlicher Kompensation des Schadens) in der ECN-Richtlinie zu wiederholen wäre. Den Vorschlag zu den Kronzeugenregelungen befürwortete Schwab ebenfalls. Es sei aber zu überlegen, ob diese in einen One Stop Shop münden sollten oder weitere Vereinheitlichungen für Marker nötig seien. Schließlich sei zu prüfen, ob ggf. auch die Ausweitung einzelner Vorschriften auf die Fusionskontrolle in Betracht käme.  

Die anwesenden Schattenberichterstatter kommentierten anschließend die Eingangsüberlegungen des Berichterstatters (vgl. livestream).

Hintergrund:

Am 22. März 2017 hatte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf „zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts veröffentlicht (vgl. FIW-Bericht vom 05.04.2017). Die Richtlinie soll eine einheitliche Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Kartellbehörden gewährleisten. Hierzu sollen ein gemeinsames Mindestinstrumentarium und wirkungsvollere behördliche Durchsetzungskompetenzen geschaffen werden.

Die Kommission möchte mit der Richtlinie vor allem folgende Regelungsbereiche verankern:

  • Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des EU‑Wettbewerbsrechts. Die Behörden sollten über die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter verfügen
  • Nationale Wettbewerbsbehörden sollen stärkere Durchsetzungsbefugnisse erhalten über die richtigen Instrumente zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen die EU‑Wettbewerbsvorschriften verfügen. So will die Kommission z. B. gewährleisten, dass alle nationalen Kartellbehörden nicht nur die Befugnis haben, geschäftliche Räume zu durchsuchen und Unterlagen einzusehen, sondern auch Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten erhalten. Allen nationalen Behörden sollen zudem angemessene Instrumente zur Verhängung abschreckender Sanktionen zur Verfügung stehen. Alle Mitgliedstaaten sollen daher auch Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften bei Verstößen ihrer Töchter und zur Haftung des Rechtsnachfolgers vorsehen, um konzerninterne Umstrukturierungen zur Vermeidung von Bußgeldern zu verhindern.
  • Schaffung wirksamer Kronzeugenregelungen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Der Entwurf sieht einheitliche Grundregeln (ECN Leniency Model) für die in den Mitgliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich gehandhabten Kronzeugenprogramme vor. Ein One-Stop-Shop ist damit nicht verbunden.
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