Erstes Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB: BKartA prüft „Wettbewerbsstörung“ im Kraftstoffgroßhandel
Am 6. März 2025 hat das Bundeskartellamt (BKartA) bekannt gegeben, ein Verfahren eingeleitet zu haben, um mögliche erhebliche und dauerhafte Wettbewerbsstörungen im Kraftstoffgroßhandel zu untersuchen. Dies ist die erste Anwendung des kartellrechtlichen Instruments nach § 32f Abs. 3 GWB, das mit der 11. GWB-Novelle 2023 eingeführt wurde.
Dieses Vorgehen folgt auf die im Februar 2025 abgeschlossene Sektoruntersuchung zu Raffinerien und dem Kraftstoffgroßhandel, in welcher das BKartA potenzielle Risiken für den Wettbewerb durch die Nutzung von Preisinformationsdiensten festgestellt hatte (vgl. dazu FIW-Bericht vom 24.02.2025 – Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel: Abschlussbericht BKartA – FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung). Auch wenn keine konkreten Verstöße gegen das Kartellrecht festgestellt werden konnten, identifizierte das BKartA mögliche Gefahren durch Preisnotierungen, d.h. detaillierte Veröffentlichungen von Marktinformationen, die stillschweigende Preisabsprachen oder Manipulationen erleichtern könnten.
In dem nun angekündigten Verfahren will das BKartA insbesondere die Auswirkungen der Preisnotierungen der in Deutschland am weitesten verbreiteten Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global näher in den Blick nehmen. Laut dem Präsidenten des BKartA könnten die Preisnotierungen „ein hohes wettbewerbliches Risiko bergen“. Sollte eine erhebliche und fortwährende Wettbewerbsstörung festgestellt werden, wolle er „die Ursachen angehen, um den Wettbewerb wieder zu beleben.“ In diesem Fall könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Abhilfemaßnahmen anwenden, um diese Störung abzustellen.
Hintergrund
Das Instrument des § 32f GWB ermöglicht es dem BKartA in einem mehrstufigen Verfahren, das Vorliegen einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs zu prüfen, nachdem eine Sektoruntersuchung durchgeführt wurde. Wird eine solche Störung festgestellt, können auch ohne Vorliegen eines konkreten Kartellverstoßes verhaltensorientierte oder strukturelle Abhilfemaßnahmen – bis hin zu einer eigentumsrechtlichen Entflechtung von Unternehmen – angeordnet werden. Dieses Verfahren ist gegenüber den sonstigen kartellrechtlichen Befugnissen nach dem ersten Teil des GWB allerdings subsidiär anzuwenden.
Das angekündigte Verfahren stellt einen Präzedenzfall dar und könnte wegweisend für die Erfolgsaussichten zukünftiger Verfahren nach § 32f GWB sein.